Gut 40 Patienten mit einer Corona-Infektion werden aktuell (Stand: 15. Februar) im Schwarzwald-Baar-Klinikum behandelt. Das ist, gemessen an den über 120 Ende 2021, ein eher geringer Wert. Dennoch hält das Klinikum am Besuchsverbot fest.

„Wie beobachten die Lage ganz genau. Es ist sehr wichtig, sowohl die Patienten, als auch die Mitarbeiter zu schützen“, sagt Sandra Adams, Pressesprecherin des Klinikums. Man wisse, wie wichtig es für Patienten ist, Besuch zu erhalten. Noch aber sei keine Aufhebung des Besuchsverbots angedacht. Es gebe auch keine Schwelle, die überschritten werden müsse, sodass das Verbot fällt. Das Besuchsverbot in VS und Donaueschingen gilt seit dem 29. November.

Ein Besuchsverbot hat auch das Klinikum in Tuttlingen. Hier ist aber eine Lockerung in Sicht. „Aktuell haben wir noch einen hohen Stand an erkrankten Mitarbeitern. Ändert sich das, können wir lockern. Wir bereiten aktuell alles vor“, sagt Pressesprecherin Aline Riedmüller. Einen festen Termin gebe es aber noch nicht. Anders als in den anderen Coronawellen, sei die Patientenzahl stabil.

Anders sieht es in der Helios-Klinik in Rottweil geregelt. Hier sind die Zeiten für den einen zugelassenen 2G-Plus-Besuch zwischen 14 und 17 Uhr.

Das schreibt das Sozialministerium vor

Mit ihren Regelungen, ob grundsätzliches Besuchsverbot oder Begrenzung der Besucheranzahl, haben die genannten Kliniken strengere Regelungen als vom baden-württembergischen Sozialministerium vorgegeben.

„Eine Personenobergrenze gibt es nicht“, sagt Pressesprecher Pascal Murmann. Kliniken können aber selbst Vorgaben machen. Vom Ministerium vorgegeben ist Folgendes:

  • Der Besuch ist nur getesteten oder geimpften Personen gestattet.
  • Personen, die einer Absonderungspflicht unterliegen oder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben, dürfen keine Patienten besuchen.
  • Alle Besucher müssen ihre Hände desinfizieren.
  • Es muss ein Atemschutz – FFP2 oder vergleichbarer Standard – getragen werden.
  • Gegebenenfalls Mindestabstand von 1,5 Metern (Ausnahmen gegebenenfalls bei Sterbebegleitung möglich) und gegebenenfalls Tragen von Schutzkitteln et cetera und Datenerhebung und Speicherung.