Schon häufiger hat Marc Zimmermann von der Villinger Anwaltskanzlei Wangler arbeitsrechtliche Fragen rund um Corona beim SÜDKURIER beantwortet. Die Arbeit, so sagte er früh in der Pandemie, geht ihm nicht aus. Daran dürfte sich bis jetzt nicht geändert haben. Jüngste Änderung in Sachen Corona und Arbeitsrecht ist die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Bedeutet: Nur noch geimpfte, genesene und tagesaktuell auf das Coronavirus getestete Menschen dürfen ihren Arbeitsplatz betreten.

Marc Zimmermann ist Jurist aus Villingen und spezialisiert aufs Arbeitsrecht.
Marc Zimmermann ist Jurist aus Villingen und spezialisiert aufs Arbeitsrecht. | Bild: Firma

Wie wird die 3G-Regel am Arbeitsplatz kontrolliert und muss der Arbeitnehmer seinen Nachweis selbst vorlegen oder ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Nachweise proaktiv nachzugehen?

Zimmermann: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Nachweise proaktiv zu kontrollieren. Er ist verantwortlich für die 3G-Kontrolle der Mitarbeiter vor Betreten des Betriebs. Kommt er dieser Kontrollpflicht nicht nach und beschäftigt er Mitarbeiter ohne 3G-Nachweis, so kann gegen ihn ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro erhoben werden. Aber auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise bei sich zu führen. Auch für ihn droht ansonsten ein Bußgeld.“

Wer bezahlt die täglichen Tests ungeimpfter Arbeitnehmer und darf der Arbeitgeber die Kosten oder einen Teil der Kosten auf den ungeimpften Arbeitnehmer abwälzen?

Zimmermann: „Grundsätzlich müssen für die Kosten der Tests die Arbeitnehmer aufkommen. Der Arbeitgeber ist nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis 19. März 2022 verlängert wurde, lediglich verpflichtet, jedem Mitarbeiter zwei Coronatests pro Woche anzubieten. Für diese zwei Tests pro Woche muss der Arbeitgeber auch die Kosten tragen. Ausnahmen gelten hier nur für bestimmte Einrichtungen wie zum Beispiel für Pflegeheime.

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Darf der Arbeitgeber eigenmächtig 2G am Arbeitsplatz einführen?

Zimmermann: „Solange es keine gesetzliche Impflicht gibt, darf der Arbeitgeber keine 2G-Regelung am Arbeitsplatz einführen.“

Den Impfstatus darf der Arbeitgeber nicht abfragen. Allerdings sieht er, wenn sich jemand täglich testen lassen muss, wer ungeimpft ist. Wird so nicht das Verbot, den Impfstatus erfragen zu dürfen, torpediert?

Zimmermann: „Es gibt weiterhin keine Auskunftspflicht der Arbeitnehmer über Ihren Impfstatus. Auch geimpfte Arbeitnehmer haben keine Pflicht, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie geimpft sind. Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber nicht mitteilt, ob er geimpft ist oder nicht, so muss er eben jeden Tag vor dem Betreten des Betriebs einen negativen Test vorlegen. Dadurch bleibt das Verbot, den Impfstatus zu erfragen, weiterhin bestehen.“

Was passiert, wenn Ungeimpfte keinen Testnachweis vorlegen und sie sich weigern, sich testen zu lassen?

Zimmermann: „Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Mit Blick auf das Kündigungsrecht dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Weigert sich der Arbeitnehmer dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.“

Wer muss den Test für Ungeimpfte durchführen? Muss das unter Aufsicht passieren oder darf sich der ungeimpfte Arbeitnehmer auch selbst testen?

Zimmermann: „Der Arbeitgeber kann anbieten, dass er die Tests selbst durchführt oder von einer geeigneten Person überwachen lässt. Hierzu ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet. Er kann die Arbeitnehmer auch darauf verweisen, dass ein Test vorgelegt wird, der von einem Leistungserbringer nach Paragraph 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden ist. Der Arbeitnehmer müsste dann täglich zu einer anerkannten Teststelle gehen.“

Ungeimpfte Menschen haben im Schwarzwald-Baar-Kreis eine Ausgangssperre ab 21 Uhr. Können diese Mitarbeiter also auch keine Abendveranstaltungen mehr nach 21 Uhr besuchen?

Zimmermann: „Doch, dies ist möglich. Die Ausgangssperre greift nicht, wenn triftige Gründe vorliegen. Ein triftiger Grund ist nach Ziffer 2 f) der Allgemeinverfügung für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst gegeben.“