Triberg Das stinkt der Stadtverwaltung: Immer wieder erreichen sie Klagen oder Meldungen zu Sichtungen frei laufender Hunde, die ihre Häufchen hinterlassen.

Weil der Hund als des Menschen bester Freund gilt und eines der beliebtesten Haustiere ist, gibt es auch in der Wasserfallstadt jede Menge Vierbeiner. Doch nicht jeder Zweibeiner nimmt es mit den Regeln für ein harmonisches Zusammenleben im Ort genau. „Leider bringen die wenigen Hundehalter, die sich nicht an die Regeln halten, auch die große Mehrheit der Hundehalter, die ihre Vierbeiner vorbildlich halten, in Verruf. Wir appellieren nochmals an den Verstand und die Einsicht einiger Hundehalter, künftig ihre Vierbeiner ordnungsgemäß zu halten und durch mehr Rücksichtnahme ein vernünftiges Miteinander zu ermöglichen“, lautet der eindringliche Appell aus dem Rathaus an die Bevölkerung.

Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften stelle im Übrigen eine echte Ordnungswidrigkeit dar, die vom Ordnungsamt der Stadt Triberg „mit drastischen Bußgeldern“ geahndet wird, stellt die Verwaltung unmissverständlich klar.

Ein Grund mehr also, einige goldene Regeln in Erinnerung zu rufen, die deshalb in der Polizeiverordnung der Stadt Triberg erlassen wurden. Und beim Blick auf diese wird klar: Ruhezeiten gelten in der Wasserfallstadt auch für Hunde.

  • Die Ruhezeiten: Laut der Triberger Polizeiverordnung sind die „Tiere so zu halten und zu führen“, dass andere in ihrem Wohn-, Ruhe- und Erholungsbedürfnis „nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt, belästigt oder gefährdet werden“. Insbesondere sei „dafür zu sorgen, dass in der Zeit von 12.30 bis 14 und zwischen 22 und 7 Uhr Hunde nicht durch fortgesetztes Anschlagen, Bellen und dergleichen die Mittags- beziehungsweise Nachtruhe unzumutbar stören“.
  • Gehorsam sein: Hundehalter sollten jederzeit in der Lage sein, „so auf ihre Tiere einzuwirken, dass Passanten weder gefährdet noch belästigt werden“.
  • An die Leine: Hundeleinenpflicht besteht im Innenbereich der Stadt Triberg auf öffentlichen Straßen und Gehwegen einschließlich der darin liegenden Grün- und Erholungsanlagen. „Auch ansonsten, zum Beispiel in Waldgebieten, dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. Dies bedeutet, dass sich die Hunde im Einwirkungsbereich des Hundeführers befinden müssen, innerhalb dessen sie auf Ruf oder Pfiff sofort folgen würden“, teilt die Stadt mit.
  • Die Sache mit den Haufen: Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass sein Hund die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, in fremden Vorgärten, im sonstigen Bereich privater Anwesen oder in einer öffentliche Grün- und Erholungsanlage oder in einem Sandkasten verrichtet. Ist dies doch der Fall, ist der Hundehalter verpflichtet, den Tierkot unverzüglich zu beseitigen.
  • Papierkram erledigen: Sich einfach einen Hund anzuschaffen und in die Familie aufzunehmen, das geht auch in Triberg nicht. Eine Hundehaltung ist bei der Stadt umgehend anzumelden – auch Kosten sind damit verbunden, schließlich müssen Halter auch die Hundesteuer bezahlen. (cos/pm)