Böse Überraschung nach dem Urlaub: Werner Merkle aus Villingen, vor Kurzem mit seiner Frau aus Frankfurt zugezogen, muss feststellen, dass sein Auto abgeschleppt wurde, das zum Zeitpunkt des Abstellens völlig legal an einer Straße geparkt war.
Der Grund: Die Stadt hatte an eben jener Stelle zwischenzeitlich ein absolutes Halteverbot verhängt. Mehr als 320 Euro muss das Ehepaar nun für das Abschleppen und das Parken im Halteverbot bezahlen.
Teures Willkommensgeschenk
Seinen Unmut machte Merkle vor Kurzem in einer Leserzuschrift Luft. Sein Fazit: „Herzlich willkommen!“
Ein Ärgernis, keine Frage. Wie bewertet die Stadtverwaltung den Fall? Nachfrage bei der Pressestelle.

„Der Fall des Villinger Ehepaares ist natürlich ärgerlich, allerdings ist die geschilderte Vorgehensweise vollkommen rechtmäßig“, teilt Pressesprecherin Madlen Falke auf Anfrage mit. Denn nach den straßenrechtlichen Vorgaben gelte: Wer sein Auto im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, müsse damit rechnen, dass sich die Verkehrsregelungen ändern können.
Langzeitparken ja – aber mit Kontrollbesuchen
Auch wenn es – sofern kein Verbot ausgeschildert ist – keine gesetzliche Höchstparkdauer gebe, sei ein Fahrzeugführer dennoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Auto betriebsbereit bleibe.
Das heißt: Wer plane, sein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen, müsse sicherstellen, dass regelmäßig danach geschaut werde.
Werden beispielsweise temporäre Halteverbote eingerichtet – etwa wegen Bauarbeiten, Umzügen oder Veranstaltungen –, müsse ein abgestelltes Fahrzeug entfernt werden, auch wenn es ursprünglich ordnungsgemäß geparkt wurde.
Rechtzeitig umparken (lassen)
Wer also einen längeren Urlaub plane, sollte entweder einen privaten Stellplatz mieten oder jemanden bitten, regelmäßig nach dem Fahrzeug zu sehen und es gegebenenfalls umzuparken, um solch böse Überraschungen zu vermeiden.
Autofahrer haben drei Tage Zeit
Nach geltender Rechtsprechung werde ein mobiles Halteverbot erst 72 Stunden nach der Aufstellung wirksam. Vor diesem Hintergrund sei es dem Fahrzeugführer zuzumuten, innerhalb dieser drei Tage eine geänderte Verkehrssituation zur Kenntnis zu nehmen.
Erst nach Ablauf dieser Frist dürfe ein zuvor korrekt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt und die dabei entstehenden Kosten einschließlich Verwarngeld dem Fahrzeugführer auferlegt werden.