Im zweiten Coronajahr wollen viele nicht länger warten – und endlich wieder reisen. Die Sommerferien sind nicht mehr weit, viele haben den Urlaub gebucht. Doch ganz sorglos geht das Reisen noch nicht. Was Sie wissen sollten, bevor Sie Ihre Koffer packen:

Was sollte ich vor der Reise beachten?

Der Reiseexperte Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg empfiehlt, vor der Reise noch einmal alle Informationen zum Zielort vom Reiseveranstalter einzuholen. Auch ein Blick auf die Landesinformationen des Auswärtigen Amts ist hilfreich.

Muss ich mich vor der Abreise testen lassen?

In den meisten Fällen ja. Die EU-Länder haben aber vereinbart, dass Reisende mit einem Covid-Zertifkat, das ihren Impfstatus, ihren Gesenenstatus oder einen aktuellen negativen Test nachweist, keinen weiteren Test oder Quarantänevorschriften bei der Einreise beachten müssen. In Ausnahmefällen dürfen die Länder aber trotzdem Zusatzbestimmungen festlegen. Irland oder Malta etwa verlangen trotzdem Tests bei der Einreise. In einigen Ländern gilt zudem: Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, kann in Quarantänte geschickt werden.

Ich habe ein Covid-Zertifikat. Den Impfpass kann ich dann zu Hause lassen, oder?

Wer ein Covid-Zertifikat hat, kann innerhalb der EU in den meisten Ländern ohne Beschränkung einreisen. Aber: Die EU-Mitgliedstaaten haben bis Mitte August Zeit, die entsprechenden technischen Voraussetzungen zu schaffen. Es ist also möglich, dass das Zertifikat noch nicht überall ausgelesen werden kann. Daher empfiehlt es sich, den Impfpass auch dabei zu haben.

Eine Frau zeigt ihr digitales Corona-Impfzertifikat der EU an einem Flughafen. Doch Vorsicht: Es gilt eine Übergangsfrist bis Mitte ...
Eine Frau zeigt ihr digitales Corona-Impfzertifikat der EU an einem Flughafen. Doch Vorsicht: Es gilt eine Übergangsfrist bis Mitte August. Nicht überall kann das Zertifikat schon ausgelesen werden. | Bild: Eduardo Parra

Brauche ich ein Einreiseformular?

Das hängt vom Reiseziel ab. Einige Länder verlangen ein Einreiseformular, wenn man aus einem Risikogebiet einreist – auch die Bundesrepublik. Nachschauen lohnt sich: „Ohne verpflichtendes Einreiseformular können hohe Strafen fällig werden“, mahnt Verbraucherschützer Buttler.

Mein Reiseziel ist zum Virusvariantengebiet erklärt worden. Kann ich die Reise stornieren?

Ja. Wenn die Bundesregierung eine Region oder ein ganzes Land zum Virusvariantengebiet erklärt, gilt die Gesundheit der Touristen als gefährdet. Urlauber können dann ihre Reise kostenlos stornieren. Buttler betont: „Bei Corona ist eine Stornierung eigentlich immer möglich.“

Was ist, wenn man schon vor Ort ist und die Region zum Virusvariantengebiet erklärt wird?

In diesem Fall steht der Reiseveranstalter ebenfalls in der Pflicht, einen sicheren Nachhauseweg für die Touristen zu organisieren. Die nicht genutzten Urlaubstage oder Reisepakete für Ausflüge vor Ort müssen dann zurückerstattet werden.

Ich muss nach meiner Rückkehr aus dem Virusvariantengebiet in Quarantäne und kann nicht von zu Hause aus arbeiten. Was ist mit meinem Gehalt?

Das kommt darauf an, unter welchen Umständen die Quarantäne entstand: Wurde die Reise gebucht, als das Reiseziel bereits Virusvariantengebiet war, müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass sie unbezahlten Urlaub nehmen müssen. War das Reiseziel zum Zeitpunkt der Anreise aber sicher, trifft den Urlauber keine Schuld. In diesem Fall hat er auch Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ohne wenn und aber. Bei Virusvariantengebieten muss man auch dann in Quarantäne, wenn man geimpft ist.

Ich konnte die Reise wegen eines positiven Corona-Schnelltests nicht antreten. Der PCR-Test hat gezeigt, dass ich gar kein Covid habe. Was ist nun mit meiner verpassten Reise?

Wenn keine spezielle Versicherung vorliegt, sieht es schlecht aus. Der Reiseveranstalter trägt keine Verantwortung dafür, dass der Kunde seine Reise nicht angetreten hat. „Das ist eine absurde Lücke im Gesetz“, sagt auch Verbraucherschützer Buttler. Der Verbraucher, der auf behördliche Anweisung zu Hause bleiben musste, hat hier keine besonderen Rechte. Der Reiseexperte rät deshalb zu Zusatzversicherungen. Denn die normale Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel nur im Krankheitsfall. Der liegt bei einem falsch positiven Test nicht vor.

Ab in den Urlaub: Viele Urlauber wollen in diesem Sommer wieder weiter weg verreisen – und steigen dafür in den Flieger. Hier ...
Ab in den Urlaub: Viele Urlauber wollen in diesem Sommer wieder weiter weg verreisen – und steigen dafür in den Flieger. Hier gelten häufig gesonderte Einreisebestimmungen im Zielland. | Bild: David Young

Ich kann nicht nach Hause, weil ich positiv getestet wurde. Was nun?

Das könnte teuer werden. Denn der Reiseveranstalter muss keine Unterkunft zur Verfügung stellen. Auch der Krankenhausaufenthalt ist nicht zwingend abgedeckt. Gerade bei Fernreisen lohnt es sich laut Verbraucherschützer Buttler, eine Zusatzversicherung abzuschließen.

Denn anders als in EU-Ländern greift die Krankenkasse hier nicht. „Reisende sollten darauf achten, dass die Versicherung einen Corona-Schutz beinhaltet“, erklärt Buttler. Viele Anbieter schließen den Pandemiefall explizit aus, hier lohnt es sich also, genau hinzusehen.

Ich habe gerade eine Reise gebucht nach Portugal, allerdings erst in ein paar Monaten. Ich finde das Risiko aber zu groß, da es ja aktuell Virusvariantengebiet ist. Kann ich kostenlos stornieren?

Ja. Eine Pauschalreise kann auch dann kostenlos storniert werden, „wenn Reisende aus Angst vor Corona-Beeinträchtigungen zunächst vorsorglich stornieren und sich diese Beeinträchtigungen dann im Nachhinein bestätigt“, erklärt die Verbraucherzentrale.

Buttler ergänzt, dass solche Stornierungen grundsätzlich auch dann möglich sind, wenn eine „Gefahrenlage zu erwarten ist“. Ausschlaggebend ist hier nicht, ob die befürchteten corona-bedingten Einschränkungen tatsächlich eintreten, sondern ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Gefahr bestand, dass Corona-Maßnahmen den Aufenthalt beeinträchtigen könnten. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden. Auch eine Umbuchung muss der Tourist nicht hinnehmen.

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Mein Flug wurde abgesagt – angeblich wegen Corona – aber mein Reiseziel ist kein Corona-Risikogebiet. Kann das rechtens sein?

Nein. Einige Airlines berufen sich auf eine Ausnahme, die die EU gemacht hat. Sie besagt, dass Airlines, die wegen der Pandemie einen Flug nicht durchführen können, keine Entschädigung entsprechend der EU-Fluggastrechte zahlen müssen. Wirtschaftliche Gründe sind von dieser Klausel aber nicht abgedeckt, betont Buttler von der Verbraucherzentrale.

Liegt der Abflug- oder Landeflughafen in der EU, gelten aber grundsätzlich die EU-Fluggastrechte. Ist ein Flug nicht ausgebucht und wird deshalb von der Fluggesellschaft storniert, hat der Reisende damit Anspruch auf Entschädigung. Die Klausel ist lediglich dazu gedacht, dass Airlines nicht mit Entschädigungsforderungen überschüttet werden, wenn ein Flug beispielsweise wegen eines Ausbruchs am Zielort annulliert werden muss.

Wie komme ich in einem solchen Fall zu meinem Recht?

Das ist schwierig, wie auch Verbraucherschützer und Reiseexperte Buttler bestätigt. Denn es lässt sich kaum überprüfen, aus welchen Gründen eine Airline einen Flug abgesagt hat. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, hat hier oft das Nachsehen, insbesondere, wenn die Fluggesellschaften in Nicht-EU-Ländern ansässig sind. Das gilt etwa für die Schweiz.