„Eine Zensur findet nicht statt“, so heißt es im Grundgesetz in Artikel 5 Abs. 2 Satz 3. Und in Absatz 3 findet sich die Regelung für die Kunstfreiheit, dazu gehören auch Liedtexte. Einschränkungen sind nur bei rechtswidrigen oder strafbaren Inhalten möglich. Dies muss man sich klarmachen, wenn man das Spielen von Liedern verbieten will. Es ist rechtlich sehr gefährlich, was Kommunen wie Würzburg und Düsseldorf von den Veranstaltern von Festen in Form einer „Vereinbarung“ verlangen.
Zunächst: Eine rechtliche Handhabe, das Spielen des Lieds „Layla“ zu verbieten, ist weit und breit nicht zu finden. Wer den Liedtext einmal in Ruhe liest, kann beim besten Willen keinerlei rechtswidrigen und strafbaren Inhalt erkennen. Sieht man sich zudem das Video an, merkt man, dass der Liedtext nicht so gemeint ist, wie er klingt. Die Prostituierte, um die es geht, ist nämlich ein Mann.
Also: Kommunen als Ordnungsbehörden können das Spielen des Lieds schlichtweg nicht im Wege eines Verwaltungsakts untersagen. Ein solcher Verwaltungsakt hätte vor den Verwaltungsgerichten nicht lange Bestand, wäre innerhalb weniger Tage aufgehoben.
Dies scheinen auch die Juristen in der Verwaltung erkannt zu haben. Daher wird von den Kommunen versucht, auf eine „Freiwilligkeit“ zu setzen, dass das Spielen von Liedern mit einem „sexistischen“ Inhalt unterbleiben soll. Doch wer definiert eigentlich, was darunter zu verstehen ist? Welche Begrifflichkeiten werden dort zugrunde gelegt, wer definiert dies unterhalb des strafrechtlich Relevanten? Gibt es demnächst Mehrheitsbeschlüsse darüber, was noch erlaubt ist?
Wohin führt das?
Muss die Spider Murphy Gang mit ihrem 1981 veröffentlichten Lied „Skandal im Sperrbezirk“ auch fürchten, nicht mehr gespielt zu werden? Viele andere Schlager, die jeder mitsingen kann, etwa von Roland Kaiser, sind voll von sexuellen Anspielungen. Viele populäre Lieder im Kölner Karneval sind mit den Moralvorstellungen vieler nicht vereinbar. Doch dies ist kein Maßstab.
Wer will eigentlich entscheiden, wo eine Grenze unterhalb der Strafbarkeit für ein Verbot liegt? So wenig man manche Liedtexte mag, da hat Bundesjustizminister Marco Buschmann völlig recht, die Grenze für ein Verbot ist in Deutschland sehr hoch angesiedelt. Stadtverwaltungen und gewählte Volksvertreter müssen sich hüten, ihre eigene Auffassung zum Maßstab solcher, wie ich meine, rechtswidriger Eingriffe in Freiheitsrechte zu machen.
Schon der Versuch, auf Veranstalter Einfluss zu nehmen, zeigt ein falsches Verständnis der bei uns geschützten Freiheit an. Gibt es demnächst eine Playlist, die zum Gegenstand von Verträgen über Veranstaltungen gemacht werden soll? Werden dort dann auch Lieder auftauchen, die von einer nicht existierenden heilen Welt handeln? Was passiert einem Veranstalter, der sich nicht daran hält?
Vor einer solchen Zensur kann nur gewarnt werden. Es bleibt dabei, was nicht verboten ist, bleibt erlaubt. Wenn die Grenze zum strafbaren Inhalt nicht überschritten ist, muss auch ein Mitarbeiter der Stadt und ein Mitglied des Gemeinderats dies akzeptieren. Es wäre gut, wenn die Diskussion rasch beendet wäre.