Die Einschränkungen der Pandemie haben die Sehnsucht nach einem unbeschwerten Sommerurlaub bei vielen größer werden lassen. Auch wenn sich dieser Tage die Tourismusbranche zur digitalen ITB trifft, sind die Verbraucher vorsichtig. Viele warten lieber ab, wenn es um die Buchung einer Reise geht. Denn das Risiko, dass der Urlaub kurzfristig abgesagt werden muss, ist mit dem Coronavirus gestiegen. Was gut zu wissen ist, wenn jetzt ein Urlaub gebucht wird.

Pauschalreise oder Individualreise – was gibt die größte Sicherheit?
Bei einer Pauschalreise buchen Verbraucher ein komplettes Urlaubspaket zum Beispiel mit Flug, Hotel und Mietwagen von einem Reiseveranstalter. Dieser ist Ansprechpartner, wenn es zu Änderungen der Urlaubsbedingungen kommt. „Mit einer Pauschalreise ist der Verbraucher immer auf der sicheren Reise“, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Wenn es nach der Buchung zu einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt kommt, hat der Kunde das Recht auf eine kostenlose Stornierung. Dieses Recht besteht, wenn außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen.
Auch ist die geleistete Anzahlung durch den Reisesicherungsschein abgesichert. Wenn der Reiseanbieter pleite gehen sollte, bekommt der Kunde das Geld zurück.
Bei Individualreisen muss sich der Kunde selbst um die Rückerstattung jedes einzelnen Reisebausteins kümmern. Außerdem besteht kein Anspruch auf eine kostenlose Stornierung, wenn der Anbieter seine Leistung erbringen kann, der Kunde sie aber nicht wahrnehmen kann, weil ein Teil der Reise weggebrochen ist. Wenn beispielsweise ein Flug abgesagt wird und der Kunde deswegen nicht zum Hotel kommen kann.
Individualreisende haben allerdings eine gewisse Flexibilität und können mit den Anbietern individuelle Stornierungsbedingungen aushandeln, die aber schriftlich festgehalten werden sollten.

Vorkasse – was muss der Verbraucher zahlen und was kann er zurückhalten?
Durch die Corona-Pandemie ist die Tourismusbranche angeschlagen, Insolvenzen verschiedenster Anbieter und Dienstleister sind nicht ausgeschlossen. Wird eine Reise wegen eines Corona-Ausbruchs oder eines Lockdowns abgesagt, kann es für Verbraucher schwer werden, die geleistete Vorauszahlung zurückzubekommen.
Um Verbraucher besser vor einem finanziellen Schaden zu schützen, fordert der saarländische Verbraucherschutzminister Reinhold Jost (SPD) die Vorkasse zu beschränken. Rückzahlungen sollten automatisch erfolgen, wenn die Reise abgesagt wird. Beim nächsten Treffen der Ressortchefs der Länder soll darüber beraten werden.
Die Verbraucherzentrale fordert eine komplette Abschaffung der Vorkasse. Stattdessen sollten Urlauber das Geld erst bezahlen müssen, wenn sie ihre Reise antreten, also beim Check-In. Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), sagt: „Die verbraucherunfreundliche Vorkasse-Praxis gehört abgeschafft oder reduziert. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dürfen ihre Liquidität nicht mehr von Zahlungen per Vorkasse abhängig machen.“
Verbraucherschützer Oliver Buttler sieht für Verbraucher auch jetzt schon eine Möglichkeit, die Vorkasse zurückzuhalten. Grundlage dafür ist die Unsicherheitseinrede, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §321) verankert ist. „Die Einrede kann erhoben werden, wenn die Unsicherheit nach Vertragsschluss eintritt“, erklärt er.
Wenn also nach der Buchung „Umstände eintreten, die es unsicher erscheinen lassen, ob die Reise stattfinden wird.“ Dazu zählt seiner Einschätzung nach auch das Corona-Pandemie-Geschehen. Bei der Buchung wird der Reisevertrag abgeschlossen und in der Regel eine Anzahlung von 20 Prozent fällig. Die Restzahlung wird etwa vier Wochen vor Reiseantritt fällig.
Wenn sich nach der Buchung die Situation im Reiseland zuspitzt und unklar ist, ob der Urlaub stattfinden kann, muss der Verbraucher eine geforderte Restzahlung nicht sofort leisten, sondern kann sie bis zum Reiseantritt zurückhalten. Dafür muss er eine Unsicherheitseinrede erheben. Ein Musterbrief findet sich auf der Seite der Verbraucherzentrale.
Bei Reiseantritt muss das Geld auf dem Konto des Reiseanbieters eingegangen sein. „Keine Airline kann derzeit garantieren, dass der Flug stattfindet“, nennt Buttler ein Beispiel und führt auch betriebswirtschaftliche Gründe an.
Buttler empfiehlt allerdings, vorher mit dem Veranstalter ins Gespräch zu kommen, um Ärger zu vermeiden. Die Anbieter seien auf das Geld angewiesen und eventuell auch zu individuellen Regelungen bereit.
Wird Urlaub überhaupt möglich sein?
Unter welchen Bedingungen Reisen in diesem Jahr möglich sein wird, bleibt unsicher. Innerhalb Deutschlands besteht nach wie vor das Beherbergungsverbot für touristische Übernachtungen in Hotels und Ferienwohnungen. Reisen ins Ausland sind zwar erlaubt, aber meist unter strengen Auflagen. Bei der Einreise aus einem Risikogebiet ist eine sofortige häusliche Quarantäne vorgeschrieben. Wer sich bis zu zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss eine Einreiseanmeldung abgeben.
Die Tourismusbranche rechnet nicht mit einem Beginn der Saison an Ostern. Viel mehr setzt man auf die Sommerferien oder Urlaube später im Jahr. Tui-Chef Fritz Joussen legte sich schon fest: „Reisen in Europa wird im Sommer 2021 möglich sein – sicher und verantwortungsvoll.“

Sollte man schon jetzt den Urlaub buchen?
Auch wenn schon viele Reiseanbieter für ihre Reisen werben und die Sehnsucht mit Strandbildern schüren, ist es nicht sicher, ob gebuchte Reisen auch stattfinden können. Besteht für Gebiete bereits vor der Buchung eine Reisewarnung, kann es sein, dass der Verbraucher bei Abbruch der Reise auf den Kosten sitzen bleibt.
Es lohnt sich in jedem Fall, einen Blick auf die Stornierungsbedingungen zu werfen. Einige Reiseveranstalter wie Tui bieten Tarife an, die der Kunde extra zahlen muss. Damit sichert er sich allerdings das Recht auf eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung bis 14 Tage vor Reisebeginn. Bei Tui richtet sich diese Absicherung nach dem Reisewert und fängt bei 39 Euro an.
Wie kann ich mich absichern, wenn ich an Covid-19 erkranke?
Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt, wenn der Kunde oder eine mitversicherte Person den Urlaub aufgrund einer Krankheit nicht antreten kann. Die Krankheit darf vor Buchung der Reise noch nicht bestanden haben. In den meisten Rücktrittsversicherungen ist eine Pandemie als Grund jedoch ausgeschlossen. Das bedeutet, wenn diese Klausel im Vertrag steht und der Kunde an Corona erkrankt, greift die Versicherung nicht.
Eine Reiseabbruchversicherung sichert den Fall ab, dass der Versicherte im Urlaub erkrankt und nach Hause reisen muss. Auch in diesen Verträgen ist eine Pandemieklausel möglich. Viele Versicherungen haben das Virus allerdings in extra Corona-Angeboten mitgedacht.
Bei Reisen innerhalb der EU übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten der ärztlichen Behandlung, allerdings nur wenn mit dem Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Da die Krankenkasse nur den gültigen Regelsatz übernimmt, kann es allerdings zu Zusatzkosten kommen. Ein Anruf bei der Krankenkasse kann da Klarheit schaffen.
Viele Veranstalter oder Buchungsportale bieten ihren Kunden Rund-um-Sorglos-Pakete an. Verbraucherschützer Oliver Buttler rät, dort genau das Kleingedruckte zu lesen. Oft seien die Versicherungen, die dort angeboten werden, nicht so umfassend oder teurer als die von unabhängigen Anbietern.
Wer sich um eine Versicherung bemüht, sollte auch im Blick haben, dass die Versicherung greift, wenn man vor Reisebeginn in Quarantäne muss und deshalb den Urlaub nicht antreten kann.