Noch vor einem Jahr war alles normal. Es gab keine Einschränkungen, ein Virus in China, von dem einzelne Fälle in Deutschland aufgetreten waren. Doch in diesem Jahr ist alles anders. Die Pandemie hat uns eingeholt, mit der Gefahr der Mutante bleiben die Einschränkungen auch um die närrischen Tage unerschütterlich.
Die Fastnacht fällt praktisch aus in diesem Jahr. Aber darf man deshalb gar nicht feiern als Fan der närrischen Zeit? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu den närrischen Tagen.
Was gilt am Schmotzigen Donnerstag und der restlichen Fastnacht?
Die bisherigen Corona-Maßnahmen gelten nun bis 7. März, mit einigen wenigen Lockerungen ab 11. Februar. Die große feuchtfröhliche Sause gehört aber nicht dazu, die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen.
Pascal Murmann, Sprecher des Sozialministeriums, betont, „dass durch die auch in Baden-Württemberg nachgewiesenen aggressiveren Mutationen des Virus ein neuer Faktor aufgetreten ist, der ausgelassenen und feucht-fröhliche Feiern in diesem Jahr entgegensteht“. Kurzum: Alkoholreiche Abende in geselliger Runde sind zur Fastnacht 2021 nicht möglich.
Gibt es schärfere Regeln während der Fastnacht?
Nein, sie werden sogar gelockert. Bereits ab dem Schmotzigen Donnerstag werden nach einem Gerichtsurteil die bisherigen Ausgangssperren sowohl nachts wie auch tagsüber gekippt.
Stattdessen sollen die Gesundheitsämter entscheiden, ob bei einer Inzidenz über 50, also bei mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, Ausgangssperren per Allgemeinverfügung verhängt werden. Das Land wird dazu einen entsprechenden Erlass veröffentlichen. Ob Ausgangssperren weiter gelten, hängt also von den einzelnen Kreisen ab.
Da der Kreis Konstanz nach aktuellsten Zahlen unter der 50er-Marke liegt, gibt es hier bis auf weiteres (Stand 11. Februar) keine Ausgangsbeschränkungen mehr.
Findet denn gar nichts statt an Fastnacht?
Doch. Virtuelle Veranstaltungen wird es geben. Der SÜDKURIER bietet dazu einiges an. Nähere Informationen finden Sie in diesem Überblick.
Darf ich einfach so verkleidet über die Straße laufen?
Mit dem Ende der Ausgangssperren braucht es keinen triftigen Grund mehr, um aus dem Haus zu gehen – außer der jeweilige Kreis verhängt welche. Nach der alten Regel wäre es aber erlaubt gewesen, verkleidet durch die Straße zu spazieren, da Spaziergänge erlaubt waren, unabhängig davon, ob man verkleidet war oder nicht.
Allerdings gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen: Nur ein anderer Mensch, der nicht im eigenen Haushalt wohnt, darf Sie dabei begleiten. Mit den Mitgliedern Ihres Haushalts dürfen Sie natürlich auch draußen spazieren gehen.
Darf ich draußen Bier oder Glühwein trinken?
Nicht automatisch. Das allgemeine Alkoholverbot der Landesregierung gibt es zwar nicht mehr. Aber das Trinken in der Öffentlichkeit ist nun von den Bestimmungen der Kommune abhängig. Lokale Beschränkungen sind also durchaus möglich.
In der neuen Verordnung vom 11. Februar heißt es zudem: nochmals ausdrücklich: „Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten.“

Darf ich Gäste zu einem kleinen Umtrunk zu mir nach Hause einladen?
Maximal einen Gast. Es gibt keine Ausnahmeregelung für Fastnacht, die bisherigen Kontaktbeschränkungen gelten weiter. Das bedeutet, dass sich Mitglieder eines Haushalts mit einer anderen Person von außerhalb treffen dürfen. Wer alleine wohnt, kann aber einen gesamten Haushalt einladen – also ein Single etwa ein befreundetes Paar. Kinder der Haushalte bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Die große Sause zu Fastnacht im privaten Kreis ist also nicht erlaubt.
Das Verwaltungsgericht hat die Ausgangssperre gekippt. Heißt das, man darf jetzt abends wieder raus?
Nicht zwingend. Die Gesundheitsämter der einzelnen Kreise sollen ab dem Schmotzigen Donnerstag selbst per Allgemeinverfügung entscheiden können, ob weiterhin oder wieder Ausgangssperren gelten.
Überall dort, wo die Inzidenz, also die Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche noch über 50 liegen, soll diese Maßnahme grundsätzlich weiter von den Behörden genutzt werden können.
Nach dem Stand vom 11. Februar liegen der Bodenseekreis, Waldshut, Sigmaringen, Tuttlingen, Lörrach noch darüber. Konstanz ist dagegen gerade unter die Marke gerutscht, hier gilt also tatsächlich keine Ausgangssperre mehr. Ob die Ausgangssperre von den anderen Kreisen selbstständig verlängert wird, wird sich zeigen.
Dürfen meine Kinder wenigstens Fastnacht mit ihren Freunden feiern?
Nicht wirklich. Die aktuelle Corona-Verordnung erlaubt sogenannte Betreuungsgemeinschaften. Zwei Haushalte dürfen sich also zusammenschließen, um abwechselnd die Betreuung der Kinder zu übernehmen. In diesem Rahmen sind dann auch Zusammenkünfte erlaubt.
Die Ausnahme für Betreuungsgemeinschaften soll allerdings vor allem Alleinerziehende, Angehörige, die jemanden pflegen und Patchwork-Familien unterstützen.
Zudem dürfen Kinder bis 14 Jahren beim Besuch eines Freundes von einem Elternteil begleitet werden. Aber auch hier gilt die Beschränkung, dass maximal zwei Haushalte zusammenkommen dürfen.
Was nicht erlaubt ist, ist das Zusammentreffen von Kindern aus mehr als zwei Haushalten, unabhängig vom Alter. Die Kinder-Fastnachtsparty muss in diesem Jahr leider ausfallen.
Kontrolliert die Polizei am Schmotzigen Donnerstag verstärkt und gezielt?
Ja. Die Kontrolle der Quarantänepflicht und der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen obliegt der Ortspolizei, sprich den Ordnungsämtern. Allerdings hat das Land zuletzt häufiger unterstützt bei den Kontrollen, indem die Polizei teils mit kontrolliert hat. Auch die Bundespolizei kann bedingt unterstützen, etwa an Bahnhöfen.
„Ungeachtet der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden legen die regionalen Polizeipräsidien nicht nur im Regeldienst, sondern auch im Rahmen von Zusatzdiensten und präsidiumsweiten Schwerpunktkontrollen einen Fokus auf die Überwachung der Corona-Verordnung im öffentlichen Raum“, sagt der Sprecher des Landesinnenministeriums, Andreas Mair am Tinkhof, dem SÜDKURIER auf Anfrage. Zudem werden die regionalen Polizeipräsidien demnach „eine sichtbare Polizeipräsenz im öffentlichen Raum“ zeigen.

Der Sprecher des Polizeipräsidiums Konstanz, Dieter Popp, sagt dem SÜDKURIER, man appelliere an die Bevölkerung, „sich auch über die närrischen Tage an die Regeln der Corona-Verordnung zu halten“, betont der Sprecher.
Das Verbot von größeren Ansammlungen von Menschen in der Öffentlichkeit wird die Polizei demnach besonders kontrollieren: „Wir werden verstärkt die Einhaltung der Regeln der geltenden Corona-Verordnung überwachen und – zusammen mit dem kommunalen Ordnungsdienst – auch kontrollieren“, sagt der Sprecher.