Wer gegen die Ver- und Gebote der Corona-Verordnung verstößt, der riskiert ein Bußgeld. Allein das Amt für Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung der Stadt Friedrichshafen hat bis Mitte September knapp 950 entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

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Wird Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt, so landet die Angelegenheit unter Umständen vor Gericht. Am Amtsgericht Tettnang wurde nun erstmals ein „Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz“ verhandelt. Im Mittelpunkt: ein Sonnenbad am Fischbacher Seeufer. Die entscheidende Frage in der Verhandlung, die letztlich mit einer Einstellung des Bußgeldverfahrens endete: Was genau ist eigentlich der Fildenplatz?

Dort beziehungsweise im dortigen Uferbereich hatte sich die 51-Jährige Mitte April in die Sonne gesetzt. Nicht beim Stärr-Schorsch, sondern am Ufer „links daneben“, führte sie aus. Drei, vielleicht vier Meter vom See entfernt. „Ich saß alleine am Ufer und hab‘ mich gesonnt“, beschrieb die in Bayern wohnhafte Frau, die im April nach eigenen Angaben aus beruflichen Gründen in der Region war. Auch andere hätten da an jenem Nachmittag gesessen. „Sehr weit auseinander.“ Sie alle seien „aufgeschrieben“ worden, als die Polizei nach dem Rechten sah.

Allgemeinverfügung der Stadt Friedrichshafen erlaubte Spaziergänge, untersagte aber den Aufenthalt

An den Grund werden sich viele Häfler gut erinnern: Mitte April galt eine nicht unumstrittene Allgemeinverfügung der Stadt Friedrichshafen, die – abgesehen jeweils von den Wegen – den Aufenthalt an vielen Orten am See untersagte.

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Ein Bußgeld von 100 Euro sollte das Sonnenbad die 51-Jährige also kosten. Dagegen legte sie Einspruch ein. „Sonne ist gesund“, erklärte sie am Freitag. Vor allem aber habe sie zwar beim Stärr-Schorsch ein Schild gesehen, das auf das Verbot aufmerksam machte, außerhalb aber nicht. „Das galt aus meiner Sicht nur für den Kiosk-Bereich.“ Außerdem sei ihr aufgefallen, dass das Fischbacher Seeufer, anders als etwa das Freizeitgelände Manzell, nicht explizit in der Allgemeinverfügung aufgeführt ist.

Ist „Fildenplatz mit Musikmuschel“ hinreichend bestimmt? Es bleiben Zweifel

Die Frage, wo genau die Frau gesessen hatte, ließ sich klären. Getrennt durch die Plexiglasscheibe vor der Richterbank wurden Fotos von jenem April-Nachmittag in Augenschein genommen und der genaue Ort des Sonnenbades mithilfe einer Karte ausfindig gemacht. Blieb die Frage: Wie ist der Fildenplatz beziehungsweise der „Fildenplatz mit Musikmuschel“, der in der inzwischen längst aufgehobenen Allgemeinverfügung sehr wohl zu finden war, zu verstehen?

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Klar ist: Die Straße, über die auch die 51-Jährige Mitte April ans Fischbacher Seeufer fuhr, heißt Fildenplatz. Klar war für Richter Peter Pahnke auch, dass die Stadt Friedrichshafen eine ganz konkrete Vorstellung davon hat, was „Fildenplatz mit Musikmuschel“ bedeutet: das gesamte Ufergelände. Zweifel blieben für ihn aber bei der Frage, ob jemand, der „unbedarft in diese Verordnung schaut“, sie mit Sicherheit so versteht, dass er nicht am Ufer sitzen darf. Zumal bei anderen Örtlichkeiten, etwa dem „Ufergelände vor dem Graf-Zeppelin-Haus“, viel klarer zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es auch um den Uferbereich geht.

Einen eindeutigen Fall für einen Freispruch sah Richter Pahnke nicht. Das Bußgeldverfahren gegen die 51-Jährige, die anschließend erklärte: „Ich könnte Sie jetzt küssen!“, stellte er aber sanktionslos ein. Aufkommen muss sie damit lediglich für ihre eigenen Ausgaben. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.