Ist mit dem VGH-Urteil der Streit um die Stiftung jetzt beendet?

2015 beantragte Albrecht von Brandenstein-Zeppelin, die „alte“ Zeppelin-Stiftung, die 1947 per Gesetz aufgelöst worden war, wieder aufleben zu lassen und damit dem Einfluss der Stadt Friedrichshafen zu entziehen. Das Regierungspräsidium Tübingen lehnte den Antrag 2017 ab. Dagegen klagten er und sein Sohn Frederic vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen, das die Klage Anfang 2020 abwiese. Begründung: Die Zeppelin-Nachfahren seien dazu nicht befugt. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) des Landes Baden-Württemberg findet der Konflikt vorerst sein juristisches Ende, denn eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht lässt der VGH nicht zu.

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Allerdings steht den Klägern die Möglichkeit offen, sich über die Nichtzulassung der Berufung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu beschweren. Unter Umständen könnte der Streit also auch juristisch weiter gehen. Kämen dann die obersten Verwaltungsrichter zum gleichen Ergebnis wie die Kollegen in Mannheim, bliebe den Zeppelin-Nachfahren nur noch übrig, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Bestätigt das Gericht mit dem Urteil, dass die Stadt Friedrichshafen rechtmäßige Trägerin der Zeppelin-Stiftung ist?

Nein, denn mit der zentralen Frage habe sich noch nie ein Gericht beschäftigt, sagte Rechtsanwalt Stephan Schauhoff, der den Kläger vertritt, am Dienstag bei der Verhandlung. Ob die Zeppelin-Stiftung 1947 zu Unrecht durch ein Einzelfallgesetz aufgelöst wurde, wie die Nachfahren erklären, wurde auch in diesem Verfahren nicht überprüft. So gesehen bleibt unklar, ob die Stiftung und damit ihr Vermögen damals rechtmäßig an die Stadt Friedrichshafen übertragen wurden. Das Rathaus kommentiert das Urteil dann auch so, „dass die beiden Kläger nicht befugt sind, die Rechtmäßigkeit des Übertragungsakts von 1947 in Frage zu stellen“.

Albrecht Graf von Brandenstein-Zeppelin
Albrecht Graf von Brandenstein-Zeppelin | Bild: Cuko, Katy

Verwendet die Stadt heute die Millionen an Stiftungserträgen tatsächlich so, wie es der Stiftungsgründer einst festgelegt hat?

Albrecht von Brandenstein-Zeppelin wirft der Stadt vor, die Erträge missbräuchlich einzusetzen. Statt für mildtätige Zwecke weltweit gebe die Stadt das Geld für kommunale Aufgaben nur in Friedrichshafen aus. Auch diesen Klagepunkt hat das Gericht nicht überprüft, weil es nur um die Klagebefugnis der Zeppelin-Nachfragen ging. Das Rathaus nennt diesen Vorwurf „haltlos“.

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Ferdinand Graf von Zeppelin habe in der Anfallsklausel der ursprünglichen Satzung die Verwendung zu „wohltätigen Zwecken“ festgelegt. Als wohltätig habe das württembergische Steuerrecht 1908 steuerlich begünstigte, dem Allgemeinwohl dienliche Zwecke bezeichnet. Allerdings steht der Begriff „Wohltätigkeit“ bis heute für mildtätig oder karitativ – und damit als Hilfe für Bedürftige.

Warum geht die Stadt Friedrichshafen nicht auf den Vergleichsvorschlag der Stifter-Nachfahren ein, um den Streit zu beenden?

Dafür gebe es keine Grundlage, teilt die Stadt mit. Von Brandenstein-Zeppelin sei nur einer von zahlreichen Nachfahren von Ferdinand Graf von Zeppelin. Und er verfüge über keine Rechte an der Stiftung. Allerdings ist der Adlige aus Mittelbiberach nicht irgendein Nachfahre. Der Stiftungsgründer verfügte unter anderem, das nach seinem Ableben immer der älteste Nachfahre der von Zeppelins und ein weiteres Familienmitglied geborene Mitglieder im Aufsichtsrat der Stiftung sein sollen. Trotzdem ist Albrecht Graf von Brandenstein-Zeppelin nicht klagebefugt, hat der VGH entschieden.