Für den Eigentümer des stillgelegten Wasserkraftwerks steht fest, dass der Betrieb nicht mehr aufgenommen werden soll. Das Stadtwerk am See erachtet das am Mantelhafen liegende Kraftwerk als unwirtschaftlich. Der Aufsichtsrat stimmte der Verfüllung der Fallleitung zu.
Leitung ist ein Kulturdenkmal
Das heißt aber noch lange nicht, dass das Kraftwerk oder die vom Andelshofener Weiher her kommende Wasserleitung beseitigt werden dürften. Beide Anlagen stehen unter Denkmalschutz, wie die Behörde auf Anfrage des SÜDKURIER bestätigte.
Die beim Regierungspräsidium Stuttgart angesiedelte Behörde stellte auf Anfrage klar: „Das Wasserkraftwerk Überlingen stellt als Sachgesamtheit ein Kulturdenkmal nach Paragraph 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) dar. Grundsätzlich wäre die Druckrohrleitung als bedeutender Bestandteil des Überlinger Wasserkraftwerks zu erhalten.“
Nun aber tauchte beim Aushub eines Grundstücks an der Ecke Sankt-Johann/Jörg-Zürn-Straße die alte Fallleitung auf. Hier soll aber ein Keller gebaut werden. Was tun? Ein beantragter Rückbau der Druckrohrleitung wäre im Einzelfall zu prüfen, ob dieser mit dem Denkmalschutz vereinbar ist.
Zu eben diesem konkreten Antrag wiederum wollte sich die Behörde nicht äußern: „Es handelt sich hierbei um ein laufendes Verfahren, in das das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart eingebunden ist.“ Verfahrensträgerin sei die Stadt Überlingen. Eine Anfrage an die Stadt blieb bislang unbeantwortet.
Wie wird der Fall vonseiten des Stadtwerks bewertet? Pressesprecher Sebastian Dix teilte mit, dass das Stadtwerk am See keinerlei Forderungen erhebe. Ein mögliches Abrissverbot oder ein Gebot, die Leitung dauerhaft zugänglich zu halten, müsste allenfalls die Denkmalbehörde aussprechen. Dix: „Die Verfüllung der ehemaligen Druckleitung ist denkmalrechtlich genehmigt.“
Solange die Leitung in Betrieb war, durfte nicht bebaut werden, „damit mit wir für Wartung und Reparatur an die Leitung kommen können. Mit der finalen Aufgabe der Rohrleitung und des Wasserkraftwerks entfiel diese Begründung.“