„Nach den Lockerungsschritten der letzten Wochen haben wir seit neun Tagen im Aargau eine deutliche Zunahme von Neuinfektionen verzeichnet“, erklärt Kantonsärztin Dr. Yvonne Hummel am vergangenen Donnerstag während einer Medienorientierung des Regierungsrates. Seit dem 24. Juni 2020 kam es zu 75 Neuinfektionen von Personen im Kanton Aargau. Ein Grossteil davon
ist auf die Superspreader-Ereignisse in Zürich und Spreitenbach
zurückzuführen. Um der aktuellen Entwicklung entgegenzuwirken führt der Kanton Aargau ab Freitag, 3. Juli 2020, 18 Uhr, eine Ausweispflicht für Bar- und Clubbesuche ein. Dies „als ersten Schritt“, wie es in einer Mitteilung heißt.
Die Grundlage
Die Covid-19-Verordnung des Schweizer Bundesrates sieht vor, dass Kontaktdaten aller Besucher von den Betreibern erfasst werden müssen, wenn während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden.
Was war im Aargau passiert?
Am 29. Juni 2020 wurde bekannt, dass sich in einer Bar im Kanton Aargau während eines Abends über 20 Personen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 angesteckt hatten. Auch aus benachbarten Kantonen liegen dem Depatrement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau ähnliche Meldungen vor über Ansteckungen von Personengruppen in Bar- und Clubbetrieben. „Dies zeigt, dass in diesem Bereich die Gefahr besonders groß ist und zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen“, formuliert Kantonsärztin Yvonne Hummel in der Verfügung.
Wie entwickelten sich die Fallzahlen?
In den vergangenen sind acht Tagen die Fallzahlen im Kanton Aargau allgemein wieder kontinuierlich angestiegen. Stand 2. Juli waren es 65 aktive Infektionsfälle, die der Kanton verzeichnete.
Das Problem: Falsche Kontaktdaten
„Die Untersuchung einzelner Vorfälle ergab, dass viele Gäste falsche Kontaktdaten angegeben haben“, so die Kantonsärztin. Dies soll nun verhindert werden durch die neu angeordnete Pflicht der Betreiber und Organisatoren, die angegebenen Daten mit dem Pass oder einer anderen geeigneten Ausweisschrift, wie beispielsweise dem Führerschein abzugleichen. Kontaktdaten von Gästen und Kunden sind dann aufzunehmen, wenn während mindestens 15 Minuten weder der notwendige Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, noch Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Die Begründung der Kantonsärztin
Die Infektionsgefahr besteht vor allem in Bar- und Clubbetrieben (inkl. Dancings, Discotheken, Tanzlokale u.ä.), in denen nur für einen Teil der Gäste Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen. „Bereits die in der kurzen Zeit seit Inkrafttreten gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die
von den Personen ohne Nachweis selbst gemachten Angaben oft zu wenig zuverlässig sind“, so die Kantonsärztin. Bei Bekanntwerden einer Ansteckung in einem Betrieb oder Lokal ermögliche dies die sichere Identifikation der davon möglicherweise ebenfalls betroffenen Personen. Von dieser Maßnahme nicht betroffen sind Restaurationsbetriebe mit nur wenigen Stehplätzen.
Wie lange gilt die neue Pflicht des Datenabgleichs?
Die Verfügung der Kantonsärztin tritt am Freitag, 3. Juli, ab 18 Uhr inkraft, und ist zunächst bis einschließlich 16. August, befristet. Die Kantonsärztin kann die Beachtung der Verfügung mittels Einzelverfügung durchsetzen und nötigenfalls die Hilfe der Polizei beiziehen und Betriebe, die sich nicht daran halten, schließen.