Das deutsche Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516 gilt in der Schweiz nicht. Aber welche Regeln gelten für die Eidgenossen dann eigentlich beim Brauen?
1. Reinheitsgebot
Im Schweizer Brauerei-Verband spielte das Reinheitsgebot früher eine Rolle, heißt es auf der Internetseite des Verbandes. 1901 wurde ein Surrogatverbot in den Verbandsstatuten eingeführt: „Unter Bier ist ein Getränk zu verstehen, welches aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser durch Maischen und alkoholische Gärung gewonnen wird. Surrogate für Gerstenmalz und Hopfen sind verboten.“

Ins Schweizer Lebensmittelgesetz wurde dieser Passus jedoch nicht aufgenommen. Heute ist er weder im Verband noch im Lebensmittelgesetz festgehalten.
2. Getränkeverordnung
In Artikel 63 wird das goldfarbene Getränk so definiert: 1. Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem Getreide, Hefe und Hopfen sowie aus weiteren Zutaten, das durch alkoholische Gärung gewonnen wird. 2. Der Begriff „Hopfen“ umfasst auch die Hopfenextrakte.
Im anschließenden Artikel werden die Anforderungen an Bier beschrieben. Bei der Herstellung dürfen demnach folgende stärke- und zuckerhaltigen Ausgangsstoffe verwendet werden: Getreide wie Gerste, Weizen, Mais oder Reis. Zucker, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup oder Honig und Stärke. Anstelle von Hefe können auch andere gärfähige Mikroorganismen verwendet werden, heißt es in der Beschreibung der Verordnung beim Schweizer Brauerei-Verband.
3. Biersteuergesetz
Alkoholhaltiges Bier und Biermischgetränke unterliegen der Biersteuer, heißt es bei der eidgenössischen Zollverwaltung. Als Bier gelten demnach Biere aus Malz, Mischungen von Bier aus Malz mit nicht-alkoholischen Getränken oder mit ausschließlich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Produkten sowie das alkoholfreie Bier.
4. Hopfenperle statt Pils
Seit über 40 Jahren gibt es einen Staatsvertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Schweiz, erzählt Gaby Gerber von der Brauerei Feldschlösschen. Die beiden Nachfolgestaaten Tschechien und Slowakei haben 1994 die weitere Gültigkeit Vertrages bestätigt.
Danach müssen alle in der Schweiz hergestellten oder importierten Biere mit der Bezeichnung „Pilsner“ oder „Pils“ aus Tschechien kommen. Deshalb heißen die in der Schweiz gebrauten Biere mit einem kräftigen Hopfenaroma „Hopfenperle“ oder „Spezialbier“. Der Namensschutz gilt übrigens für „Kölsch“, das durch einen Vertrag der Schweiz mit der EU geschützt ist, heißt es beim Schweizer Brauereiverband.
5. Alkoholfrei nur in Dosen
Während in der Schweiz alkoholfreies Bier ausschließlich in Dosen verkauft wird, trinken die Deutschen weitgehend aus Pfandflaschen. Das liege am Schweizer Recycling-System, das auf einen geschlossenen Kreislauf setze. „Die Rücklaufquote bei unseren Dosen liegt bei 80 Prozent. Sie werden dann wiederverwertet“, erklärt Gaby Gerber.
Und wer hat‘s erfunden? – Die Schweizer! So steht es zumindest im Buch „Die Schweizer Biergeschichte“ von Matthias Wiesmann: „Schweizer Brauereien gelang es als weltweite Vorreiter, in den 1969er Jahren ein einigermaßen trinkbares Bier herzustellen.“ Das wohl erste Bier ohne Alkohol.