Die Hintergründe des Falls
Der Niederhöfer Rentner Klaus Graß hatte die Angelegenheit mit den zu hohen Krankenkassenbeiträgen vergangenes Jahr ins Rollen gebracht. Er war nach Eintritt in den Ruhestand 2015 Kunde zweier Krankenversicherungen, die ihm beide zu hohe Beiträge berechneten, wie er bei einer Recherche in Fachkreisen und im Internet erfuhr.
Erst auf Reklamation hin hat er die zu viel bezahlten Beiträge erstattet bekommen. Seine Intention beim Gang an die Öffentlichkeit war es, die schätzungsweise zehtausenden ebenfalls betroffenen früheren Grenzgänger auf diese Problematik hinzuweisen.
Der halbe Kassenbeitrag
Bei regulären Rentenzahlungen teilen sich der Rentner und die Rentenkasse den Krankenversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte. Dagegen muss der Empfänger einer Betriebsrente den kompletten Krankenkassenbeitrag selbst übernehmen.
Fließt hingegen die Rente aus dem Ausland, wird analog zur deutschen Rente der halbe Krankenkassenbeitrag des Rentners fällig. Der Anteil der Rentenkasse entfällt allerdings. „Das hat nichts mit Ungerechtigkeit zu tun, sondern einfach nur damit, dass beispielsweise in der Schweiz ein anderes System gilt“, sagt die Fachanwältin für Sozialrecht, Barbara Herr.
Anwältin rät: „Genau hinschauen und im Zweifel nachrechnen“
So lautet der oberste Rat von Barbara Herr. Grundsätzlich sollte der Rentenbescheid genau geprüft werden: „Menschen, die ihre Rente aus der Schweiz erhalten, sollten gründlich nachrechnen, ob sie einen einstelligen oder zweistelligen Prozentsatz an die Krankenkasse abführen.“
Im Zweifel sollte dann einfach nachgefragt werden, wie die Beitragshöhe errechnet wurde. „Krankenkassen sind dazu verpflichtet, Auskunft zu erteilen“, so Herr. Sei das Ergebnis der folgenden Untersuchung nicht schlüssig oder entspreche es nicht den Erwartungen, bleibe immer noch die Option, einen Anwalt einzuschalten und gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg seine Ansprüche durchzufechten.
Wer sich grundsätzlich unsicher sei, solle sich von Beginn an fachliche Unterstützung holen, rät Herr.
Achtung, Verjährungsfrist
Gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2016 gilt für die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge eine Verjährungsfrist von vier Jahren jeweils zum Jahresende.