Eine blöde Situation: Ein Parkplatzrempler macht sich davon und plötzlich steht man nach dem Einkaufen erschrocken vor seinem beschädigten Fahrzeug. Was jetzt? Zur Polizei fahren jedenfalls passt gerade so gar nicht in den Tagesplan. Die Lösung: Die Schweizer nennen es Online-Polizeiposten, bei uns heißt es Internetwache. Auf beiden Seiten des Rheins können Bürger – wenn nötig – auch online Anzeige gegen Unbekannt erstatten, wenn es um einfache Ordnungswidrigkeiten und Straftaten geht. Ab sofort ist dies auch im Aargau möglich.

Wie funktioniert der Online-Polizeiposten in der Schweiz?

Mit der Schweizerischen Online-Plattform Suisse ePolice bieten mehrere Schweizer Polizeikorps verschiedene Dienstleistungen digital an – bequem von zu Hause aus und rund um die Uhr. Ab sofort bieten auch die Kantonspolizei Aargau und die Aargauer Regionalpolizeien diesen Service. Unter anderem umfasst der Service auch die Anzeige gegen Unbekannt, wenn es um einfache Diebstähle oder Sachbeschädigungen geht, erklärt die Kantonspolizei Aargau in einer Pressemitteilung. Darunter fallen auch Fahrraddiebstähle, wofür jede Regionalpolizei bisher ein eigenes Verfahren hatte.

Ferner müssten Betroffene nicht länger auf dem Polizeiposten vorbeigehen, um den Verlust von Kontrollschildern anzuzeigen. Worauf aber die Kantonspolizei hinweist: „Suisse ePolice ersetzt nicht die persönliche Anzeige auf dem Polizeistützpunkt, wenn eine schwere Straftat vorliegt oder, wenn die Täterschaft bekannt ist – wer verdächtige Beobachtungen macht oder sofort Hilfe braucht, ruft in der Schweiz weiterhin den Polizeinotruf 117“.

Gibt es so etwas auch in Deutschland?

Ja, auch in Deutschland ist eine Anzeigenerstattung online möglich, wie Mathias Albicker, Pressesprecher der Polizei im Landkreis Waldshut, erklärt. Unter diesem Formular können Mitteilungen, Hinweise oder Anzeigen zu Straftaten übersendet werden, sofern sie kein sofortiges Tätigwerden der Polizei erfordern.

Albicker macht deutlich: „Es kann erforderlich sein, dass der Anzeigeerstatter oder Geschädigte zur zuständigen Polizeidienststelle vorgeladen wird, um dort ergänzende Angaben zu machen oder einen Strafantrag zu unterzeichnen. Es kann ebenso erforderlich werden, dass einzelne Sachbeweise erhoben werden müssen.“ So sei es in der Regel bei Unfallfluchten erforderlich, dass das Schadensbild am geschädigten Auto von der Polizei aufgenommen werden muss. Über das Portal können keine Bilder hochgeladen werden.

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In welchen Fällen ermittelt die Polizei?

Albicker macht klar: Handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten ohne Hinweise zum Fahrer, wenn etwa das Kennzeichen unbekannt ist, würden diese von der Polizei nicht weiter verfolgt. Unter Ordnungswidrigkeiten fallen die leichten Rechtsverstöße, bei denen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wurden, beispielsweise Falschparken oder, wenn der Abstand zum vorderen Fahrzeug nicht eingehalten wurde. Liegen jedoch Hinweise zum Fahrer vor, wie beispielsweise das Kennzeichen und eine Fahrerbeschreibung, wird der Vorgang laut Albicker bei der Bußgeldstelle angezeigt.

Für den Geschädigten ist der Ärger groß. Parkplatzrempler gehören zum Bereich der Unfallfluchten.
Für den Geschädigten ist der Ärger groß. Parkplatzrempler gehören zum Bereich der Unfallfluchten. | Bild: Simon, Guy

Dagegen sehe das Vorgehen der Polizei im Straftatenbereich anders aus, dazu zählen etwa Unfallflucht oder Fahren unter Alkohol – also gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. Auch der eingangs erwähnte Parkplatzrempler begeht eine Straftat, wenn er sich vom Unfallort entfernt. In all diesen Fällen werde auch ohne Hinweise zum Tatverdächtigen Ermittlungen gegen Unbekannt eingeleitet. „Unschädlich bleibt es aber immer, die Polizei sofort zu benachrichtigen, damit gegebenenfalls Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden können, etwa eine Fahndung“, so der Polizeisprecher. Außer Frage bleibt: Wer sofort Hilfe bleibt, sollte auch künftig nicht auf die Online-Plattform, sondern auf den Polizeinotruf 110 zurückgreifen.

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