Auch Kinder müssen in Quarantäne, entweder wenn sie Kontakt zu einer Person mit bestätigter Corona-Infektion hatten, oder wenn sie aus einem Risikogebiet zurück nach Deutschland reisen. Meist ist die ganze Familie von einer Quarantäne-Anordnung betroffen, in einzelnen Fällen aber auch nicht. Doch wie wird eine solche Isolation von Kindern gestaltet?
Anfang des Monats hatten die Initiative „Familien in der Krise“ und der Kinderschutzbund Maßnahmen und Anordnungen von Gesundheitsämtern in mehreren Bundesländern gerügt. In einzelnen Fällen sei Einzelisolation schon für die Kleinsten, allein in einem Zimmer, getrennt von der Familie vorgesehen gewesen Bei Nichteinhaltung sei Medienberichten zufolge von den Behörden sogar mit zeitweisem Kindesentzug gedroht worden.
Auch wenn sich vieles in dieser hitzigen Debatte mittlerweile geklärt hat, bleiben bei vielen Eltern Unsicherheiten bestehen. Welche Maßnahmen sehen die Gesundheitsämter in unserer Region vor, wenn Kinder in Quarantäne müssen? Und was gilt, wenn ein Kind tatsächlich positiv auf Sars-CoV-2 getestet werden würde? Wir haben bei den Behörden in den Kreisen Waldshut und Lörrach nachgefragt.
Welche Quarantänevorgaben gelten für Kinder?
Michael Swientek, Sprecher des Landratsamts Waldshut erklärt, dass auch für Kinder, die aus Risikogebieten einreisen, die Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes gelten. Das heißt, es muss den Vorgaben des Sozialministeriums ein negativer Test auf das neuartige Corona-Virus vorliegen, ehe die Selbstisolation frühzeitig beendet werden darf. Eine Isolierung eines einzelnen Kindes im gemeinsamen Haushalt lehnt die Waldshuter Behörde ab: „Wenn eine einreisende Person – auch Kinder – aus einem Risikogebiet kommen und in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird unser Gesundheitsamt nicht auf einer Isolation im gemeinsamen Haushalt bestehen. Nach unserer Einschätzung wäre das nicht zumutbar.“
Allerdings gelte es die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten und die Notwendigkeit von gegenseitigen Besuchen unter dem Aspekt der Zugehörigkeit zur Risikogruppe genauestens zu überprüfen. Auf die Frage nach möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung, erklärt Swientek: „Eine Kontrolle der Einhaltung der Selbstisolation obliegt der Ortspolizeibehörde. Von unserer Seite sind keine Strafen oder Bußgelder vorgesehen.“
Was passiert, wenn bei Kindern eine Corona-Infektion bestätigt wird?
„Unser Gesundheitsamt setzt infizierte Kinder immer nur mit den Eltern beziehungsweise mit der erziehungsberechtigten Person in Quarantäne, allein schon deshalb, weil ohnehin bei Fällen in Familien alle als Kontaktpersonen ersten Grades in Quarantäne müssen“, erklärt Torben Pahl, Sprecher des Landratsamts Lörrach. Die Empfehlung zur Isolation von Familienmitgliedern durch das Gesundheitsamt Lörrach sei unabhängig davon bisher nicht ausgesprochen worden und eine Einzelisolation für kleine Kinder werde es auch künftig nicht geben: „Das wäre in keinster Weise angemessen.“
Allerdings sei eine Isolation innerhalb eines Haushalts bei Jugendlichen ab etwa 14 Jahren teilweise vorstellbar. Hier könnte, wie Pahl erläutert, „je nach Einzelfall, beispielsweise wenn Geschwister oder Eltern Risikopatienten sind, und sofern die Möglichkeiten gegeben sind, mit Abstandshaltung und getrennten Essenszeiten oder getrennten Badezimmern versucht werden, eine weitere Infektion innerhalb der Familie zu verhindern.“ So etwas sei bisher in Einzelfällen jedoch nur bei Erwachsenen umgesetzt worden und geschehe auch nicht auf Anordnung, so Pahl. Voraus gehe sein gemeinsames Gespräch der Betroffenen mit einem Mitarbeitenden des Gesundheitsamts.
Das Gespräch mit der Familie sieht auch das Waldshuter Gesundheitsamt als Grundvoraussetzung an: „Es gilt jeweils eine Einzelfallabklärung durchzuführen.“ Im hier angenommenen Fall läge eine Infektion vor Ort durch einen externen Kontakt zu einer positiven Person, beispielsweise in einem Kindergarten oder in der Schule vor. Swientek erläutert dazu: „Grundsätzlich müsste geklärt werden, ob die Möglichkeit besteht, das betroffene Kind mit einem Elternteil entweder in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Standort, falls verfügbar, zu separieren.“
Wie sieht es mit der Betreuung von Kindern in Quarantäne aus?
Wenn ein Kind in Quarantäne muss, gibt es klare Regeln für die Betreuung, wie der Lörracher Landratsamtssprecher Torben Pahl erklärt: So gebe es für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich von der Arbeit wegen eines kranken Kindes freistellen zu lassen. Pahl verweist auf Paragraf 45 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V (SBG V) und ergänzt: „Hierfür ist erforderlich, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet und der Arzt bescheinigt hat, dass eine Betreuung notwendig ist.“
Was müssen Eltern im Falle der Schließung von Betreuungseinrichtungen wissen?
Wenn das Betreten von Einrichtungen untersagt wird und erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern die Betreuung in diesem Zeitraum selbst übernehmen müssen, weil es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt, können sie für einen Verdienstausfall auf Antrag eine finanzielle Entschädigung bekommen, erklärt Pahl. Grundlage hierfür sei Paragraf 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dies gelte für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.