Schopfheim/Maulburg – Wer für den Sabotageakt in der Nacht von 2. auf 3. Januar 2023 an einer im Maulburger Wald abgestellten Forstmaschine bei der Holzmacherhütte am Scheinberg und den dabei angerichteten Schaden in Höhe von 3000 Euro verantwortlich ist, konnte auch nach dem dritten Verhandlungstag vor dem Amtsgericht Schopfheim nicht aufgeklärt werden. Klar war nur, dass nur ein Fachmann Hydraulikschläuche und Elektronikverkabelungen an der Forstmaschine durchtrennen konnte.

Der Prozess wegen Sachbeschädigung gegen einen 36-jährigen Forstunternehmer aus dem Kreis Lörrach endete somit wegen Mangels an Beweisen mit einem Freispruch. Allerdings gab es am Ende dieses Verfahrens wegen zahlreicher Ungereimtheiten bei den Zeugenaussagen immer noch viele offene Fragen. Der durch den Sabotageakt an seinem Holz-Vollernter im Maulburger Wald geschädigte Inhaber eines Forstbetriebs aus Steinen sagte als Zeuge aus, dass ihn einige Monate nach dem Vorfall ein Breisgauer Forstwirt angerufen und berichtet habe, dass der 36-jährige Angeklagte der Schadensverursacher sei. Dieser habe ihm das in einem vertraulichen Gespräch gestanden.

Zudem erklärte der Unternehmer aus Steinen, dass er nach dem Zuschlag für den Auftrag zur Ausführung der Holzarbeiten im Maulburger Wald mehrmals vom Angeklagten telefonisch aufgefordert worden sei, das Los für diesen Auftrag zurückzugeben. Der Angeklagte habe am Telefon argumentiert, dass dieser Auftrag ihm ja wohl eher zustehe, weil sich sein Betrieb in unmittelbarer Nähe des Holzeinschlag-Gebietes befinde. Das habe ihn schließlich so genervt, dass er dem Angeklagten diese ständigen Anrufe untersagt habe, erklärte der Zeuge.

Der 36-jährige Angeklagte indes bestritt vehement, mit der Sabotage an dem Holz-Vollernter des Steinener Unternehmers irgendetwas zu tun zu haben. Vielmehr vermutete er, dass ihm der Forstunternehmer aus dem Breisgau, mit dem er auch schon geschäftliche Verbindungen gepflegt habe, diese Tat aus Rache in die Schuhe schieben wolle. Als Beweis legte der Rechtsanwalt des Angeklagten ein Mahnschreiben seines Mandanten an den Breisgauer Unternehmer vor, in dem von diesem ein hoher ausstehender Rechnungsbetrag eingefordert wurde.

Der als Zeuge geladene Breisgauer Forstunternehmer indes konnte bei der ersten Verhandlung nicht vernommen werden, weil er dem Gericht über ein Schreiben seines Anwalts mitteilen ließ, dass er dem Angeklagten aus diversen Gründen nicht begegnen wolle und deshalb der Verhandlung fernbleibe. Dies wurde jedoch als Missachtung des Gerichts gewertet und dem Breisgauer Unternehmer wurde ein Ordnungsgeld von 500 Euro, ersatzweise fünf Tage Haft, auferlegt. Zudem habe er zur nächsten Verhandlung persönlich zu erscheinen.

Dieser Aufforderung kam der Breisgauer Forstunternehmer dann auch nach und machte am zweiten Verhandlungstag seine Aussage. So erklärte er, dass ihm der Angeklagte in einem Gespräch einige Tage nach der Sachbeschädigung anvertraut habe, mit der Sabotage an der Forstmaschine des Steinener Unternehmers dafür gesorgt zu haben, dass dieser erst einmal einige Tage nicht mehr weiterarbeiten könne. Er habe dem Angeklagten erklärt, dass er solch eine strafbare Handlung nicht billigen könne. Auch sein Mitarbeiter sei Zeuge dieses Gespräches gewesen. Lange habe ihn das Wissen um diese Straftat des Angeklagten beschäftigt, bis er sich schließlich nach einigen Monaten dazu durchringen konnte, den Forstunternehmer aus Steinen über die Hintergründe der Tat zu informieren.

Die vom Verteidiger des Angeklagten vorgelegte Mahnung über ausstehende Zahlungen sei erst beglichen worden, nachdem vom Angeklagten, der für ihn als Subunternehmer gearbeitet hatte, eine saubere Abrechnung über Arbeitsumfang und Arbeitszeiten vorgelegt worden sei.

Als Zeugin war auch die Freundin des Angeklagten geladen, die als Alibi für den Angeklagten versicherte, dass dieser sich in der Zeit des Sabotageakts ausschließlich in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Zur weiteren Beweissicherung sollte am dritten Verhandlungstag der Mitarbeiter des Breisgauer Forstunternehmers geladen werden. Da dieser jedoch mittlerweile in seine rumänische Heimat zurückgekehrt ist, war dessen Vernehmung nicht möglich.

Widersprüchliche Aussagen

Schließlich machte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer deutlich, dass sich der Tatvorwurf gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung nicht bestätigt habe. Die Zeugenaussagen seien zu vage und zu widersprüchlich, so dass er schließlich einen Freispruch für den Angeklagten beantragte. Er behielt sich aber vor, eventuell gegen die Zeugen ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage einzuleiten. Auch der Verteidiger des Angeklagten forderte einen Freispruch, weil keinerlei Nachweis für eine Straftat seines Mandanten erbracht werden konnte.

Das Urteil von Richter Stefan Götz lautete denn auch auf Freispruch für den Angeklagten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Er machte aber auch deutlich, dass dies kein Freispruch erster Klasse für den Angeklagten sei, weil zu viele Fragen offen geblieben seien.