Heute würde er als „Richter Gnadenlos“ bezeichnet – von der einen Seite für sein hartes Urteil gefeiert, von der anderen kritisiert. Vor 70 Jahren ging es im Gerichtssaal wohl noch etwas rustikaler zu als in unseren Tagen. Wie der Fall beweist, der sich im Juni 1952 zutrug und im Alb-Bote unter dem Titel zu lesen war: „Strenge Strafe zur Abschreckung“.
Schauplatz der all dies auslösenden Tat war die Waldshuter Rheinpromenade in der Nähe des Bootshauses. Obwohl seinerzeit für Radfahrer verboten, sausten am Abend des Pfingstsonntags ein 23-Jähriger und ein 18-Jähriger auf ihren Rädern mit so viel Karacho von der B 34 in die Rheinpromenade hinein, dass Spaziergänger gerade noch zur Seite springen konnten.
Als einer von ihnen, ein älterer Mann, die Rowdys zur Rede stellte, gingen sie auf ihn los, schlugen ihn blutig und versuchten, ihn über das Geländer in den Rhein zu stoßen. Einer der beiden wurde am Pfingstmontag festgenommen und ins Gefängnis eingeliefert, der andere hatte sich in die Schweiz abgesetzt, konnte jedoch kurz drauf inhaftiert werden.
Die Prügelgeschichte schlug hohe Wellen in Waldshut, sogar der Gemeinderat gab „seiner Empörung Ausdruck“, hieß es. Schon zwölf Tage später standen die beiden Rowdys in Waldshut vor dem Richter.
Und der entsprach dem Antrag des Staatsanwalt, der „eine strenge Strafe zur Abschreckung“ forderte. Er verurteilte den älteren Angeklagten als Haupttäter zu fünf Monaten und den jüngeren zu drei Monaten Gefängnis ohne Anrechnung der kurzen U-Haft.
Das Gesetz müsse in seiner ganzen Schärfe angewendet werden, meinte der Richter, denn es dürfe nicht soweit kommen, „dass sich harmlose Spaziergänger nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr unbewaffnet“ in der Öffentlichkeit bewegen könnten. Strafverschärfend wirkte beim älteren Täter dessen Bemerkung, die er bei seiner Festnahme einem Vollzugsbeamten gegenüber machte: Der von ihm geschlagene Mann habe eigentlich noch viel zu wenig Prügel bekommen.