Der Rechtsstreit um den Begriff „Apfelzügle“ geht in die nächste Runde. Die Gemeinde Bodman-Ludwigshafen habe eine Verfügung des Oberlandesgerichts München erhalten, antwortete Bürgermeister Matthias Weckbach auf Nachfrage. Die Verhandlung sei für den 18. März 2021 angesetzt. Er sagte: „Die Gegenseite hat keine neuen Argumente anführen können. Unsere Argumentation nach unserem Teilerfolg bleibt nach wie vor, dass nicht nur das Wort Apfelzügle ohne Abmahnung verwendet werden darf, sondern eben auch in Kombination mit einer Verkostung und Verkauf von Produkten rund um den Apfel.“
Die Verwaltung wolle sich nicht mit der bloßen Verwendbarkeit des Wortes zufrieden geben. „Es erscheint uns nicht lebensfremd, dass solche Angebote einer Apfelzügle-Fahrt mit eben jenen Verkostungen und Verkäufen einhergehen“, so Weckbach. „Das wollen wir uns auch nicht verbieten lassen und wollen an dieser Stelle Rechtssicherheit für alle. Am Ende wird es darauf ankommen, wie der Senat die Rechtslage beurteilt.“
Das Thema schwelt bereits seit dem Jahr 2018, als bei der Gemeinde eine Unterlassungsklage von Landwirt Hans-Dieter Roth aus Lippertsreute im Briefkasten lag. Damals hatte es im Ferienprogramm eine Veranstaltung gegeben, die als Apfelzügle-Fahrt beworben worden war. Die Gemeinde unterschrieb keine Unterlassungserklärung, so dass der Fall im Februar 2020 vor Gericht ging.
Frage des Markenrechts steht im Mittelpunkt
Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, ob eine Person oder Firma den Begriff „Apfelzügle“ markenrechtlich schützen lassen darf. Roth, dem es darum ging, seine Veranstaltungsidee zu schützen, hat seine Klage im Rahmen einer Verhandlung am Landgericht München, das für solche Patent- oder Markenrechts-Angelegenheiten zuständig ist, eigentlich zurückgezogen. Doch die Gemeinde erhob Widerklage. „Nach unserer Ansicht kann der Begriff nicht geschützt werden, weil es eine sachliche Beschreibung und allgemeingebräuchlich ist“, sagte Weckbach damals.
Die Gemeinde hatte im Frühling einen Teilerfolg erreicht: Das Gericht sah die Abmahnung als unbegründet an und erklärte die eingetragene Marke des Landwirts in Klasse 41 des Markenschutzrechts für nichtig. Doch wenn eine solche Fahrt mit dem Besuch eines Hofladens verbunden ist, besitzt Roth weiterhin Markenschutz (Klassen 35 und 43). Der Gemeinderat entschied daraufhin, weiterzukämpfen und in Berufung zu gehen. Zwischen diesem Beschluss, der Einreichung der Berufung und der Entscheidung darüber dauerte es bis in die erste September-Hälfte. Der nächste Schritt ist nun die Verhandlung im März.