Im prunkvoll verzierten Saal des Amtsgerichts Konstanz sitzen zwei junge Männer auf der Anklagebank. Sie sind ohne Anwälte erschienen. Den beiden wird vorgeworfen, gemeinsam mit Cannabis gehandelt zu haben. Ein zentrales Beweisstück in diesem Verfahren ist eine schwarze Tasche, die die Mutter einer der Angeklagten der Polizei übergeben hat.

Tasche voll Cannabis landet bei der Polizei

Vor Beginn der Verhandlung nehmen die 21- und 23-jährigen Angeklagten Platz. Ebenso anwesend ist eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, da der 21-jährigen Schüler zum Zeitpunkt des Cannabisfundes erst 20 Jahre alt war und dadurch die Möglichkeit besteht, Jugendstrafrecht anzuwenden.

Der Vorwurf an diesem Tag: Nach einer Hausdurchsuchung seien beim Schüler rund 152 Gramm Marihuana aufgefunden worden, berichtet die Staatsanwältin. Sie betont: „Dass das kein Eigenkonsum ist, sollte jedem klar sein.“ Bei seinem zwei Jahre älteren Freund, der sich aktuell in einer Ausbildung befindet, sichert die Polizei zudem 18 Gramm Cannabis.

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Dass es zu Ermittlungen gegen die zwei Männer gekommen ist, liegt an einem entscheidenden Punkt: Ende 2023 entdeckt die Mutter des Schülers in ihrem Keller eine verdächtige schwarze Sporttasche und übergibt sie dem Polizeipräsidium Konstanz. Dies berichtet ein 45-jähriger Polizist, der als Zeuge aufgerufen wurde.

Droge ist „von dermaßen schlechten Qualität“

Wie der Polizist angibt, enthielt die Tasche eine Feinwaage, ein Paar Handschuhe und eine erhebliche Menge Cannabis. Darüber hinaus fanden die Beamten einen Umschlag mit leeren Verpackungseinheiten, die nach Ansicht der Richterin für den Weiterverkauf des Cannabis gedacht waren. Auf dem Adressaufkleber der Sendung, in der Tütchen verpackt waren, stand die Anschrift des 23-Jährigen, was die Polizei während der Ermittlungen erst auf seine Spur brachte.

Insgesamt handelt es sich bei dem Fund um 170 Gramm Marihuana, was normalerweise als „nicht geringe Menge“ gelte, wie die Richterin schildert. Diese Einstufung werde laut Cannabiskonsumgesetz erst erreicht, wenn das Marihuana mehr als 7,5 Gramm reinen THC-Wirkstoff aufweist. Da das sichergestellte Rauschgift jedoch nur 4,6 Gramm reines THC enthalte, liege es unterhalb dieser Grenze.

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Die berauschende Ware habe folglich nur knapp drei Prozent Wirkstoffgehalt, wie Laboruntersuchungen der Polizei ergaben. Im Vergleich zu den vom Bundesgesundheitsministerium angegebenen 14 bis 20 Prozent bei üblichen Cannabissorten ist dies ein geringer Wert. Der Polizist zieht daher ein ernüchterndes Fazit: „Das Cannabis war von einer dermaßen schlechten Qualität.“

Haben die Männer gemeinsam gedealt?

Während der Verhandlung steht oftmals die Rolle des Auszubildenden im Fokus. Dieser beteuert, dass sein jüngerer Kumpel das Cannabis eingekauft und er die bei ihm gefundenen 18 Gramm vom ihm geschenkt bekommen habe. Die bestellten Verpackungsmaterialien habe er lediglich bereitgestellt und nicht selbst für den Weiterverkauf genutzt.

Um nachzuweisen, dass die Angeklagten gemeinschaftlich handelten, geht die Richterin auf die DNA-Spuren beider Beschuldigten ein, die sowohl auf den Tütchen, auf den Handschuhe als auch auf der Tasche selbst gefunden wurden. Außerdem fragt sie den Auszubildenden, warum dieser zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung eine Feinwaage in seinem Zimmer aufbewahrte. Als er entgegnet, dass es sich dabei nur um eine Küchenwaage handle, kann sich sein Freund ein leises Lachen nicht unterdrücken.

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Der 21-jährige Schüler äußert sich ansonsten nicht zu den Vorwürfen. Dafür hebt die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe seine schwierigen sozialen und persönlichen Umstände hervor und plädiert dafür, ihn nach Jugendstrafrecht zu verurteilen. Diese problematischen Verhältnisse macht sie beispielsweise an der Beziehung zu seinen Eltern, seinen Schlafstörungen und den frühen, kindlichen Auffälligkeiten fest.

Richterin verurteilt beide Angeklagten

Die Richterin kommt zu dem Schluss, dass beide Angeklagten „gemeinsame Sache“ gemacht haben. Sie begründet ihr Urteil damit, dass das Abwiegen und Verpacken des Cannabis keinen Sinn für den Eigengebrauch ergeben hätte. Strafmildernd wertet sie jedoch, dass es sich um eine „weiche Droge“ von schlechter Qualität handelte.

Der 21-jährige Schüler wird nach Jugendstrafrecht verurteilt, da er beim Auffinden des Rauschgifts erst 20 Jahre alt war und die Richterin seine herausfordernden Umstände berücksichtigt. Er erhält eine Verwarnung und muss 50 gemeinnützige Arbeitsstunden leisten.

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Außerdem sieht sie es als erwiesen an, dass auch der 23-jährige Auszubildende am gemeinsamen Verkauf des Rauschgiftes beteiligt war. Er wird zu 50 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt und muss die Gerichtskosten tragen. Diese Strafe trifft ihn sichtlich hart: Vor dem Gerichtsgebäude wirft er seinen Schal zu Boden und flucht lautstark.