In Konstanz sind am Abend mal wieder die öffentlichen Stellplätze belegt und die Parkplatzsuche dauert eine gefühlte Ewigkeit. Warum also nicht einfach vor einem geschlossenen Supermarkt parken – etwa der Lidl-Filiale in der Max-Stromeyer-Straße? Kunden brauchen die Parkplätze nach Ladenschluss und an Sonntagen ja nicht, zwei, drei Stunden oder vielleicht sogar bis zum nächsten Morgen kann man hier doch sein Auto abstellen, oder?
Besser nicht, denn viele Geschäfte beauftragen mittlerweile externe Dienstleister mit der Überwachung ihrer Parkplätze – auch außerhalb der Öffnungszeiten. Diese Dienstleister überprüfen, wie lange Autos auf dem Parkplatz stehen, teils mit Sensoren oder Kameras. Überschreiten Parkende die erlaubte Dauer, schickt der Dienstleister eine Zahlungsaufforderung an den Besitzer des Autos.
So schildert es auch Lidl auf SÜDKURIER-Anfrage. Die Pressestelle des Discounters verweist dabei auf die Kundenzufriedenheit. „Leider werden unsere Parkplätze immer wieder durch Fremdparker blockiert und sind dadurch nicht ausreichend für unsere Kunden verfügbar“, heißt es weiter.

Hinweisschilder müssen gut sichtbar sein
Ein Schild an der Einfahrt des Lidl-Parkplatzes im Stadtteil Petershausen gibt Auskunft über die erlaubte Parkdauer. „Einfach kundenfreundlich – ohne Parkscheibe“ steht als Überschrift darauf. 90 Minuten dürfen Einkäufer demnach kostenlos parken. Wer sein Auto länger stehen lässt, soll 35 Euro zahlen. Über den Parkplatz verteilt sind weitere Schilder an Laternenmasten aufgehängt, sodass Parkende den Hinweis kaum übersehen können.
So muss es auch sein, damit das Knöllchen rechtens ist, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Parkplätze von Geschäften sind Privatgrundstücke, wer hier wie lang parken darf also von den Eigentümern oder beauftragten Firmen festgelegt werden.
Bei Parkverstößen gilt auf Privatgrundstücken aber nicht die Straßenverkehrsordnung. „Es handelt sich dann um eine Vertragsstrafe“, sagt Buttler dem SÜDKURIER. Parkende und Betreiber schließen also einen Vertrag ab, sobald das Auto abgestellt wird – damit der Vertrag wirksam ist, müssen die Parkbedingungen gut sichtbar sein. Der Parkende muss sie somit akzeptieren können.
Es würde laut der Verbraucherzentrale nicht ausreichen, erst im Supermarkt Hinweise zum Parken auszuhängen. In einem solchen Fall können sich Betroffene gegen die Strafe wehren. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Fotos von den Hinweisschildern zu machen und sich mit einer Erklärung, warum nicht gezahlt werde, an die Betreiberfirma zu wenden.
Die Parkbedingungen gelten dabei meist auch, wenn das Geschäft geschlossen ist. „Auch außerhalb der Öffnungszeiten wird der Filialparkplatz sonst von Dauerparkern genutzt und dies führt beispielsweise bei Belieferungen, Parkplatzsäuberungen oder Winterdiensteinsätzen zu Behinderungen“, schreibt die Lidl-Pressestelle.
In der Max-Stromeyer-Straße wird der Parkplatz mit Kameras überwacht, Lidl erhalte dadurch aber keine personenbezogenen Daten der Kunden. Ferner verdiene der Discounter auch nicht an dem Verwarnungsgeld – das geht an den externen Dienstleister.
Vorsicht! Ihr Auto könnte auch abgeschleppt werden
Manche Geschäfte kommen ohne externe Parkraumüberwacher aus. In bester Lage unweit des Seerheins gibt es vor dem Media Markt in Konstanz eine große Parkfläche – auch hier ist beim Parken Vorsicht geboten. Von Joachim Weinmann, Geschäftsführer MediaMarkt Konstanz, heißt es auf Anfrage: „Uns ist bewusst, dass die Parkplatzsituation in Konstanz sehr angespannt ist.“
Der Markt biete daher 133 kostenfreie Parkplätze für Kunden und Bürger und verzichte darauf, den Parkplatz außerhalb der Öffnungszeiten zu sperren. Auf Schildern auf dem Parkplatz steht: „Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Freies Parken für die Zeit Ihres Einkaufs.“
Von Geschäftsführer Weinmann heißt es dazu: „Das Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge behalten wir uns nur zwischen 9 und 19 Uhr vor.“ Eine genaue Zahl, wie viele Fahrzeuge hier durchschnittlich abgeschleppt werden, wird nicht genannt. Sie bewege sich monatlich im niedrigen einstelligen Bereich. Die Abschleppkosten dürfen laut Verbraucherzentrale dem Falschparker als Schadensersatz in Rechnung gestellt werden – das kann dann schnell im dreistelligen Bereich liegen.