Verwirrung herrscht über die Frage, ob das Eislaufen neben dem Inseldamm zwischen der Reichenau und Hegne erlaubt ist oder nicht. Am vergangenen Wochenende sowie am Montag waren hier laut der Polizei mehrere tausend Menschen unterwegs – zu Fuß oder auf Schlittschuhen.
Dieter Popp von der Pressestelle der Polizei sagt dazu: „Wenn es verboten wäre, hier zu fahren, wüssten wir das.“ Mehrmals waren seine Kollegen vor Ort, beobachteten die Szenerie und notierten die Kennzeichen von mehreren hundert Autos, die direkt am Straßenrand parkten – den Haltern drohen nun Ordnungsstrafen. Die Zuständigkeit der Polizei beschränkt sich auf das Geschehen an Land.

Die Wasserschutzpolizei hatte das Verhalten der Menschen auf dem Eis im Blick. „Es wurden keine Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung festgestellt“, sagt Dieter Popp. Reichenaus Bürgermeister Wolfgang Zoll geht davon aus, „dass das Betreten des Eises nicht verboten ist. Lediglich das wilde Parken der Autos am Straßenrand“.

Direkt neben den Eisläufern steht ein Schild mit dem Hinweis: „Naturschutzgebiet. Zum Schutz von Pflanzen und Tieren darf dieses Gebiet nicht betreten werden. Bitte nehmen Sie Rücksicht, damit keine Anzeige erfolgen muss.“
Das Umweltministerium schreibt: „Naturschutzgebiete sind per Gesetz am strengsten geschützt. In die ausgewiesenen Flächen darf der Mensch nicht eingreifen.“ Zuständig sei das Landratsamt Konstanz. Pressesprecherin Marlene Pellhammer bestätigt: „Der Bereich befindet sich im Naturschutzgebiet, im FFH-Gebiet und im Vogelschutzgebiet. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet zu befahren und zu betreten. Das Betretungsverbot umfasst auch Eisflächen.“
Zuständig für die Belange auf dem Wasser ist die Wasserschutzpolizei. Sie schreibt: „Ein Betreten der Eisfläche Gefahren kann Gefahren mit sich bringen. Personen sollten wegen einer möglichen Rissbildung stets das Eis im Auge behalten. Es wird dringend abgeraten, die Eisfläche zu betreten.“ Von einem Verbot keine Rede, obwohl das eigentlich klar geregelt zu sein scheint. Anruf bei der Pressestelle der Wasserschutzpolizei in Göppingen.
Achim Förster klärt nach Rücksprache mit dem Posten Reichenau auf: „In der Verordnung von 1980 steht, dass das Verbot nicht für das Betreten der gefrorenen schilffreien Wasserfläche zählt.“ Ergo: Das Eislaufen an sich ist gestattet, jedoch darf der Schilfgürtel nicht betreten werden – was aber Tausende Menschen gemacht haben.
Das Gebot der Verhältnismäßigkeit
„Alle unsere Einsätze werden getragen vom Gebot der Verhältnismäßigkeit“, sagen Dieter Popp und Achim Förster unisono. Oder, wie Förster es ausdrückt: „Wir schießen nicht mit Kanonen auf Spatzen. Die Kollegen vor Ort berichten uns, dass da fast schon ein Gewohnheitsrecht seit vielen Jahren herrscht. Sobald das Eis kommt, sind die Menschen drauf.“