Mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer gleichzeitigen Bewährungszeit von drei Jahren wurde ein 50-Jähriger kürzlich vom Amtsgericht in Radolfzell belegt. Der Mann, der seit 2022 eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland besitzt, hat nach Ansicht des Gerichts im Zeitraum von sieben Monaten in neun verschiedenen Fällen Diebstähle in verschiedenen Discountern begangen. Die Straftaten sind teilweise durch Videos und Fotos der Geschäfte belegt.

Der Angeklagte, der in der Verhandlung von einer Dolmetscherin und einem Rechtsbeistand begleitet wurde, gab die Taten nicht zuletzt wegen der erdrückenden Beweislast unumwunden zu. Allerdings verwies er in seiner Verteidigung darauf hin, dass er die Waren, die praktisch ausnahmslos aus Lebensmitteln bestanden, für andere Menschen aus seinem Heimatland und Kinder gestohlen zu haben.

Mittäter öffnen die Eingangstüren

In der Tat wurde der Mann bei seinen Diebestouren in Engen, Radolfzell, Stockach und Friedrichshafen zumindest zum Teil von anderen Menschen begleitet, die ihm mitunter die gewünschten Waren zeigten oder ihm beim Verlassen des Gebäudes behilflich waren. Denn eines hatten die Diebstähle immer gemeinsam. Der 50-Jährige verließ die Discounter immer durch den Eingang, der teilweise mit Schleusen gegen unbefugtes Entfernen gesichert war. Hierbei halfen die Mittäter, indem sie die elektrisch schließenden Türen durch ihre Anwesenheit öffneten.

Insgesamt entstand auf diese Weise ein Schaden von 700 bis 800 Euro. Mitunter hatte der Mann die Geschäfte sogar mehrmals hintereinander betreten und die mitgeführte Einkaufstasche immer wieder mit Waren aufgefüllt. „Das waren unfassbar viel Waren, die da zusammengetragen wurden“, berichtete eine Polizeibeamtin im Zeugenstand.

Vorteile durch die Diebstähle verschafft

Nach der Beweisaufnahme in der Verhandlung sah es die Staatsanwaltschaft als erwiesen an, dass der Angeklagte die Taten nicht nur so begangen hat, sondern zudem ein gewerbsmäßiger Diebstahl vorliegt. Der besteht nicht nur im Fall eines Weiterverkaufs der Waren, sondern bereits dann, wenn der Täter sich dadurch mittelbare Vorteile verschafft.

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Im Fall des Angeklagten war es nach Angaben vor Gericht unter anderem so, dass er von seinen Mittätern in den Unterbringungen bekocht wurde. Aus diesem Grund beantragte der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die Ableistung von insgesamt 200 Arbeitsstunden. Die Freiheitsstrafe wollte er auf Bewährung von drei Jahren aussetzen.

Nicht die ersten Taten

Dieser Einschätzung folgte Richterin Ulrike Steiner in ihrem Urteil weitestgehend. Allerdings setzte sie die Freiheitsstrafe mit 14 Monaten etwas geringer an. Die relativ lange Bewährungszeit von drei Jahren begründete sie mit dem Wunsch, den Angeklagten in der nächsten Zukunft besser kontrollieren zu können, denn seine Diebstähle waren nicht die ersten, die er im Landkreis Konstanz während seiner Aufenthaltszeit seit 2022 begangen hat.

Allerdings ließ sie auch keinen Zweifel darüber aufkommen, dass sie diese Bewährung bei dem kleinsten Vorfall wieder aufheben und der Angeklagte dann tatsächlich ins Gefängnis wandern müsste. „Wir sind in Deutschland nicht bereit, so etwas hinzunehmen und zu akzeptieren“, ließ sich Ulrike Steiner von der Dolmetscherin übersetzen.

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Leicht wird es der Mann also in Zukunft nicht haben. Denn trotz seines Wunsches in Deutschland zu bleiben und hier zu arbeiten, hat er bis heute praktisch kein Wort seiner Wahlheimat gelernt. Das hielt die Richterin nicht davon ab, ihn mit den von der Staatsanwaltschaft geforderten Arbeitsstrafe zu belegen. „Arbeiten können sie auch, wenn sie die Sprache nicht sprechen“, befand sie und legte ihm 200 Arbeitsstunden auf. Zudem erwarten den Mann die Kosten des Verfahrens.