Das Urteil im Prozess wegen Kinderpornografie ist nach drei Prozesstagen nun gefallen: Der 46 Jahre alte Mann aus dem Raum Stockach, der sich wegen Besitz, Erwerb und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften zwischen 2016 und 2018 vor dem Landgericht in Konstanz verantworten musste, wurde zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Vorsitzende Richter Arno Hornstein sagte ganz deutlich: „Es ist überhaupt nicht möglich, Sie auf freiem Fuß zu lassen oder eine Bewährung zu stützen.“

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Staatsanwältin sieht keinerlei Anzeichen von Reue oder Empathie

Bereits am ersten Prozesstag hatte sich der Angeklagte zu den Vorwürfen bekannt. Das Geständnis sei laut der Staatsanwältin aber auch das Einzige, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Dies betonte sie in ihrem abschließenden Plädoyer: „Er ist strafrechtlich vollumfänglich verantwortlich“, sagte sie. Aufgrund „seiner erheblichen einschlägigen Vorstrafen, seiner enormen Rückfallgeschwindigkeit, erfolgloser Therapieversuche, seiner Weisungsverstöße und dass er keinerlei Anzeichen von Reue oder Empathie gegenüber den Opfern zeigte“, hatte die Staatsanwältin eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten gefordert. Zudem plädierte sie ausdrücklich: „Die Unterbringung des Angeklagten in einer Sicherungsverwahrung ist notwendig, um weitere Taten zu verhindern.“

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Richter ordnet keine Unterbringung in Sicherungsverwahrung an

Dies ordnete Hornstein trotz „des vorbildlich aufgebauten Anklagesatzes“, wie er selbst sagte, allerdings nicht an. Der Vorsitzende Richter erklärte, dass die Delikte des 46 Jahre alten Mannes aus dem Raum Stockach dafür nicht ausreichen würden. „Der Konsum von Kinderpornografie ist keine Gefährdung für die Allgemeinheit“, begründete er. Und diese müsse, um eine Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung anordnen zu können, vorhanden sein.

Ort des Geschehens. In diesem Saal im Landgericht in Konstanz wurde der Angeklagte verurteilt.
Ort des Geschehens. In diesem Saal im Landgericht in Konstanz wurde der Angeklagte verurteilt. | Bild: Julian Widmann

Genau dies war lange der Diskussionspunkt: Besteht beim Angeklagten der Hang zu Straftaten – in diesem Fall also sexueller Missbrauch – und somit eine Gefährdung für andere? Differenziert wird in solchen Fällen zwischen sogenannten „Hands-on“- und „Hands-off“-Delikten. Entscheidend ist also, ob gehandelt oder eben „nur“ konsumiert wird. Und bis auf das unsittliche Berühren seiner Nichte, was mehr als zehn Jahre zurückliege und daher verjährt sei, habe man laut Hornstein „nichts zu bieten“. Der Vorsitzende Richter führte aus: „Wir dürfen nicht im Zweifel entscheiden. Wir halten Hands-on-Delikte beim Angeklagten zwar für möglich, sehen aber nicht die notwendige, hohe Wahrscheinlichkeit für die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung.“

Gutachter mit umfangreicher Einschätzung

Zuvor hatte der Sachverständige die Thematik umfangreich erläutert: Der Bezug zu Vordelikten läge beim Angeklagten auf der Hand. In seinem Gutachten stufte er die Rückfallwahrscheinlichkeit zu Kinderpornografie beim 46-Jährigen als „sehr, sehr hoch ein. Ich habe daran keine Zweifel“. Es sei keiner Haft und keiner Therapie gelungen, bei ihm eine Eigenmotivation zu erregen, in dieser Hinsicht nicht mehr straffällig zu werden. Und er ergänzte: „Eine pädosexuelle Ausrichtung ist hier eindeutig erfasst und belegt.“

Bild 2: Drei Jahre Gefängnis: Ein pädophiler Mann aus dem Raum Stockach wird nach drei Verhandlungstagen im Landgericht Konstanz verurteilt
Bild: Julian Widmann

Es handle sich um eine Kernpädophilie

Beim Angeklagten handle es sich um eine Kernpädophilie. Diese Personen sprächen auf Kinder an, die vor der Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale stehen. In Fall des Beschuldigten beziehe sich die fixierte Pädophilie auf Mädchen. Jedoch gebe es laut des Gutachters keinerlei Hinweise, dass es beim Angeklagten in einen sexuellen Missbrauch übergeht. „Die Rückfallwahrscheinlichkeit für ein Hands-on-Delikt ist beim 46-Jährigen moderat bis niedrig“, sagte der Sachverständige. Und für die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung „müsse diese Wahrscheinlichkeit strafrechtlich im hohen Bereich liegen“.

Verteidigung legt keine Rechtsmittel ein

Es blieb bei der Freiheitsstrafe. Beide Seiten verzichteten noch vor Beendigung der Verhandlung auf Rechtsmittel – das Urteil ist damit rechtskräftig.