Ein scheinbar harmloser Fahrfehler führte zu einem juristischen Nachspiel: Ein 34-jähriger Mann musste sich vor dem Amtsgericht Stockach verantworten, weil er sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt hatte. Die Verhandlung offenbarte, wie schnell ein Moment der Unachtsamkeit in schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen münden kann. Der Fall, der sich auf einer Landstraße zwischen Stockach und Windegg ereignete, sorgte für eine aufschlussreiche Verhandlung über Verantwortung, Sorgfalt und die Konsequenzen von unbedachtem Verhalten.

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit

Laut Anklage der Staatsanwaltschaft war der Mann mit seinem Fahrzeug und einem mit Holz beladenen Anhänger auf einer kurvenreichen Strecke unterwegs, als er ins Schleudern geriet und eine 180-Grad-Drehung vollführte. Dabei streifte er die Leitplanke, wodurch ein Schaden in Höhe von etwa 1450 Euro entstand. Ohne eine angemessene Zeit am Unfallort zu verweilen oder die Polizei zu informieren, sei der Angeklagte weitergefahren. Dieser Umstand brachte ihm den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein.

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Der Angeklagte schilderte vor Gericht einen etwas anderen Ablauf: Während er die Strecke bergauf fuhr, habe er aus Unachtsamkeit das Lenkrad gedreht und sei daraufhin ins Schleudern geraten. Der anschließende Knall sei für ihn kein eindeutiger Hinweis darauf gewesen, dass er die Leitplanke beschädigt hatte. Stattdessen sei er davon ausgegangen, dass der Lärm durch die Bewegung zwischen Anhänger und Fahrzeug verursacht wurde.

Angeklagter muss sich mit seinem Anwalt beraten

Nach dem Schleudern habe er angehalten, sei ausgestiegen und habe sich nach eigener Aussage sorgfältig umgesehen. Dabei habe er weder Schäden an anderen Fahrzeugen, an der Ladung noch an der Umgebung bemerkt. Da er keinen offensichtlichen Grund zur Sorge sah, setzte er seine Fahrt fort – nicht ahnend, dass die Leitplanke durch den Unfall beschädigt worden war, wie er vor Gericht erklärt.

Dieser Punkt wurde jedoch in der polizeilichen Vernehmung anders festgehalten. Im Protokoll, das der Angeklagte unterschrieben hatte, ist dokumentiert, dass er durch die Schleuderbewegung gegen die Leitplanke gestoßen sei. Die Richterin wies während der Verhandlung auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Angeklagten und dem Polizeiprotokoll hin. Sie betonte, dass dieser Widerspruch klärungsbedürftig sei, was schließlich zu einer Unterbrechung führte, damit sich der Angeklagte mit seinem Verteidiger beraten konnte.

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Angaben des Angeklagten widersprechen Polizeiprotokoll

Nach einer kurzen Unterbrechung entschloss sich der Angeklagte, seinen Einspruch gegen den ursprünglichen Strafbefehl auf die Rechtsfolgen zu beschränken. Damit erkannte er die Verursachung des Unfalls an und erklärte sich bereit, den entstandenen Schaden zu begleichen. Sein Verteidiger argumentierte jedoch, dass der Angeklagte in der Ausnahmesituation umsichtig gehandelt habe. Er habe den Unfallort nicht verlassen, um seiner Verantwortung zu entgehen, sondern weil er keine Hinweise auf einen Schaden an fremdem Eigentum wahrgenommen habe.

Die Staatsanwaltschaft forderte eine spürbare Sanktion: zwei Monate Fahrverbot, 30 Tagessätze zu je 60 Euro sowie eine Übernahme der 35 Euro aus dem ursprünglichen Bußgeldbescheid. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stellte in ihrem Plädoyer klar, dass der Angeklagte sich fahrlässig verhalten habe, da er seine Umgebung nicht ausreichend geprüft habe.

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Der Verteidiger plädierte auf Milde. Er betonte, dass sein Mandant nach dem Vorfall nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe. Zwar habe er den Unfall verursacht, jedoch ohne Vorsatz oder die Absicht, sich den Konsequenzen zu entziehen.

Trotz Verständnis für die schwierige Situation des Angeklagten unterstrich die Richterin schließlich die Wichtigkeit, nach einem Unfall gründlich zu prüfen, ob ein Schaden entstanden sei. Das gelte insbesondere bei einem hörbaren Aufprall. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu zwei Monaten Fahrverbot, 30 Tagessätzen zu je 60 Euro sowie den 35 Euro aus dem Bußgeldkatalog. Berücksichtigt wurde, dass dies seine erste Straftat war und er sich einsichtig und kooperativ gezeigt habe.