Sigmaringen/Meßkirch – Wegen Körperverletzung hat das Amtsgericht Sigmaringen eine 19-jährige Frau zur Ableistung von 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Gegen drei mitangeklagte Frauen im Alter von 18, 23 und 24 Jahren wurde das Verfahren eingestellt, weil der Sachverhalt auch nach der Vernehmung des Opfers nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigte die vier jungen Frauen, ihr Opfer telefonisch zum Schulhof in Meßkirch bestellt und dort gemeinschaftlich misshandelt zu haben. Die Anklage lautete auf gefährliche Körperverletzung. Bereits am ersten Verhandlungstag hatten die vier Angeklagten die Tat eingeräumt. Aus der Verhandlung ging hervor, dass es bereits vor der Tat zum Streit zwischen den Angeklagten und ihrem Opfer gekommen war. Nachdem das Opfer trotz Vorladung nicht zur Verhandlung erschienen war, wurde die Frau dieses Mal dem Gericht zur Fortsetzung des Verfahrens von der Polizei vorgeführt.
Das Opfer berichtete dem Gericht, dass es die Vorladung zwar erhalten habe, aber zu jener Zeit beim Vater in Italien gewesen sei. Der Schlägerei im April 2016 sei bereits am Rosenmontag eine Auseinandersetzung vorausgegangen. Bei ihrer Ankunft auf dem Schulhof sei auch zunächst nur eine der vier Angeklagten da gewesen, doch auf einmal seien dann vier Leute dagestanden. Der Vorwurf, sie habe provoziert, wurde von ihr bestritten. Den Tatverlauf schilderte das Opfer mit den Worten: „Eine hat mich festgehalten und die andere hat mir die Faust ins Gesicht gegeben.“
Vor Gericht bestätigte sie, sich bei der Schlägerei auch gewehrt zu haben. „Ja, ich habe aus Wut die Augen zugemacht und um mich geschlagen. Ich glaube auch, dass ich zwei bis drei Mal getroffen habe.“ Dann sei sie weggelaufen und dabei verfolgt und an den Haaren gezogen worden. Mehrmals wurde die Zeugin vom Staatsanwalt und von der Richterin zur Wahrheitsliebe ermahnt und auf die Konsequenzen einer uneidlichen Falschaussage hingewiesen.
Die junge Frau verwies auch darauf, dass sie noch am gleichen Tag zur Polizei gegangen sei und Strafanzeige erstattet habe. Die Anzeige habe sie jedoch eine Woche später wieder zurückgezogen. In einem dem Gericht vorliegenden ärztlichen Attest bescheinigte das Krankenhaus in Tuttlingen, dass das Opfer eine Schwellung an der Nase und leichte Kratzspuren an den Unterarmen habe. Die Behandlungsempfehlung lautete: „Nase kühlen und schonen.“
Der Staatsanwalt stellte in seinem Plädoyer fest, dass das Gesamte keine gelungene Aktion gewesen sei. Die Art und Weise, wie es zu der Tat gekommen war, sei der klassische Hinterhalt. Was jedoch genau passiert sei, sei bei der Beweisaufnahme im Nebel geblieben. Die 19-Jährige, die mit der Faust zugeschlagen hatte, warnte er mit den Worten: „Sie dürfen nicht zuschlagen, sonst sitzen Sie öfter hier.“ Den drei anderen Angeklagten bescheinigte er „Glück gehabt zu haben“, weil die Beweisaufnahme so wenig ergeben habe. Daher wende er für sie die Regel an: „Im Zweifel für den Angeklagten“ und beantragte Freispruch für sie. Vom „Recht auf das letzte Wort“ machten alle vier Angeklagten keinen Gebrauch.
Ermahnung
Neben der Ableistung von 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit hat die 19-Jährige lediglich die notwendigen eigenen Auslagen zu tragen. Die Verfahrenskosten für alle vier Frauen trägt die Staatskasse. In ihrer Urteilsbegründung stellte die Richterin fest, dass sie nicht davon überzeugt sei, dass die Tat so geschehen sei, wie es in der Anklage stand. Während die 19-Jährige den Angriff mit der Faust zugegeben habe, sei die Tatbeteiligung der drei anderen Angeklagten (18, 23 und 24 Jahre) nicht zweifelsfrei geklärt, weshalb sie freizusprechen waren. Eindringlich erinnerte die Richterin die 19-Jährige daran, die gemeinnützige Arbeit fristgerecht abzuleisten. Sollte dies nicht der Fall sein, könne sie nämlich ersatzweise bis zu vier Wochen Arrest verhängen. Sie schloss ihre eindringliche Ermahnung mit den Worten: „Ich hoffe, Sie haben Ihre Lehre gezogen. Zuschlagen ist einfach, aber nicht die richtige Lösung.“