Zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wurde ein 50-jähriger Meßkircher wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vor dem Amtsgericht Sigmaringen verurteilt. Richterin Katharina Heinzelmann setzte die Strafe drei Jahre zur Bewährung aus. Eine auferlegte Geldstrafe von 10.000 Euro hat der Mann an den Weißen Ring in Sigmaringen in Raten zu begleichen.
Kontaktaufnahme über Schwulenplattform
Das Vergehen des Mannes zeichnete sich als in höchstem Maße unästhetisch und schwerwiegend aus. Über eine Schwulenplattform hatte der Angeklagte einen im benachbarten Bayern lebenden Mann kontaktiert, der sich in jenen Kreisen gern als „Sklavendaddy“ bezeichnet. Dieser hätte ihm im Februar 2024 seinen angeblichen Sohn, einen achtjährigen Jungen, als Sexualpartner für intime Handlungen angeboten. Darüber hätten sich beide Seiten über Whatsapp mehrfach intensiv ausgetauscht. Der Angeklagte habe in drei Mails darauf gedrängt, endlich Bilder von Genitalien und Gesäß des Jungen zu bekommen.
Reue und Scham
„Ich wollte dieses Foto als Bestätigung, ich wollte sehen, ob es den Sohn tatsächlich gibt. Ein Nacktfoto hätte mir gereicht“, erklärte der 50-Jährige sein Ansinnen, mit der Intention, das Bild sozusagen entspannt auf dem Sofa betrachten zu können. Allerdings würde er zutiefst seine damaligen Handlungen bereuen. „Ich schäme mich für mein Verhalten und verspreche, dass so etwas nicht mehr vorkommen wird.“
Partner rät zur Selbstanzeige
Weiter sagte der Angeklagte, dass er sich mit seinem Lebenspartner darüber ausgetauscht hätte. Dieser riet ihm, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, vor allem aus der begründeten Sorge heraus, dass dieses Kind womöglich missbraucht wird. Auf den Jungen sei er über die Chats mit dem Kontaktmann gekommen, als dieser ihn nach dem Alter seiner bisher jüngsten Sexualpartner befragt hätte, die in der Alterskategorie von 15 bis 16 Jahren lägen. „Viel zu alt“, hätte ihm dieser entgegnet und eben auf seinen angeblich achtjährigen Sohn verwiesen, den es polizeilichen Ermittlungen zufolge jedoch nicht geben soll.
Sex-Fantasien im Chatverlauf
Tatsächlich sei dem Angeklagten, so ein als Sachbearbeiter tätiger Meßkircher Polizeihauptkommissar im Zeugenstand, das verwerfliche Tun offensichtlich bewusst geworden. Allein beim Gedanken, dass ein Kind hierbei missbraucht werden würde, sei es dem Angeklagten nicht mehr wohl gewesen. Der Angeklagte hätte sich als sehr kooperativ gezeigt und anstandslos auch sein Handy herausgegeben. Darauf seien dessen sexuellen Fantasien im Austausch mit dem Anbieter gespeichert gewesen. Den wohl in unglaublich vulgärer Sprache abgehaltenen Chatverlauf verteilte die Richterin in Schriftform unter den Prozessbeteiligten.
Bewährungs- und Geldfstrafe
Für die Staatsanwältin bestätigte sich die Beweislast vollumfänglich: „Wir können von Glück reden, dass es sich um kein Kind gehandelt hat!“ Letztlich sei ja auch keine Verabredung zu einem Sexualverbrechen zustande gekommen. Es sei nicht schön, in welcher Intensität der Angeklagte anhand eingesehener Chatprotokolle mit dem Kind so alles habe anstellen wollen und sich darüber hinaus über Sauberkeit dessen Intimbereichs erkundigte. Das Strafmaß müsse bei elf Monaten auf Bewährung angesetzt werden, als Geldstrafe hielt sie die Berechnung eines fünfmonatigen Einkommens für eine gemeinnützige Organisation für vertretbar.
Plädoyer des Verteidigers
Verteidiger Florian Zenger sprach von einer ungewöhnlichen Chronologie des Geschehens. Sein Mandant hätte Gewissensbisse und Angst bekommen, sodass er zur Polizei gegangen sei. Klar hätte er in den Chats seinen „sehr unschönen Fantasien freien Lauf gelassen“. Dennoch dürfte sich der Tatbestand des Verfahrens durch nicht vollzogene Handlungen nur an der unteren Grenze bewegen. Er plädierte für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 120 bis 130 Euro.
Richterin hat keine Zweifel
Richterin Heinzelmann ließ sich trotz der günstigen Kriminalprognose, stabiler Verhältnisse des gut betuchten Angeklagten und dessen kooperativer Einsichtigkeit nicht beschwichtigen. Sie habe die Gesamtumstände zu berücksichtigen, den gravierenden Chatverlauf wie auch die mehrfache Anforderung von Bilddateien in den Kontext zu bringen. Auch habe sie keine Zweifel, dass sich die in der Anklage aufgelisteten Dinge so zugetragen haben.