Das Erlebte beschäftigt die Dame, die sich telefonisch beim SÜDKURIER meldet, auch einen Tag später noch. In Sigmaringen stieg sie in den Regiobus 500 und mit ihr eine junge Frau, die zwei vermeintliche Kampfhunde dabei hatte. Beide Tiere trugen einen Maulkorb und legten sich den Gang. Beim Ein- und Aussteigen mussten die Fahrgäste über die beiden Hunde steigen.

Hundehalter wollen Tiere trennen

In Pfullendorf angekommen, verließ die Hundehalterin den Bus, berichtet die Anruferin, die sitzen blieb, da sie nach Überlingen wollte. Während der Wartezeit beobachtete sie, dass die Frau ihren Hunden den Maulkorb abnahm und ein Tier sofort losrannte. Im Visier hatte er einen kleineren Hund, den er sofort attackierte und sich verbiss. „Das ging blitzschnell“, erinnert sie sich. Der Besitzer des kleinen Hundes und die junge Hundehalterin versuchten, ihre Tiere voneinander zu trennen, blieben allerdings erfolglos. Wie das Drama endete, kann die Anruferin nicht sagen, da der Bus dann losfuhr. Beim Polizeiposten Pfullendorf wurde der Vorfall bislang nicht gemeldet beziehungsweise Anzeige erstattet, bestätigt Postenchef Christian Ziehlke.

Potenziell gefährlich Hunde müssen Maulkorb tragen

Auf Anfrage des SÜDKURIER erklärt Anne Lohmüller, Geschäftsführerin des Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo), die generellen Vorgaben, was die Beförderung von Tieren beziehungsweise Hunden in Bussen angeht, was in den Beförderungsbedingungen geregelt ist. „Hunde die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen“, ist in Paragraf 12 geregelt. Die Frage, ob der Busfahrer die Mitnahme von Fahrgästen mit Tieren ablehnen kann, bejaht Lohmüller, denn ein Anspruch auf Beförderung bestehe nicht. Der Fahrer ist für die Betriebssicherheit zuständig und hat im Bus das Hausrecht, darf also Menschen, Tiere und Sachen von der Beförderung ausschließen, wenn es erforderlich ist.

Generelle Maulkorbpflicht für Hunde gibt es nicht

Sie dürfen allerdings nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert und nur dann, wenn sie an einer kurz gehaltenen Leine geführt werden. Bei Einsatz von Fahrzeugen mit geringer Beförderungskapazität, so dass Hunde auf Sitzplätzen unterzubringen wären, besteht zudem kein Anspruch auf Beförderung eines Hundes. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen, aber keinesfalls auf Sitzplätzen untergebracht werden.