Gleich zu zwei öffentliche Sitzungen tritt der Stettener Gemeinderat in der kommenden Woche in der Hohenzollernhalle in Frohnstetten zusammen. Während am Montagabend zahlreiche wichtige Themen wie beispielsweise die Festsetzung der Bauplatzpreise im Neubaugebiet „Im Unteren Brühl“ auf der Agenda stehen, wird es am Dienstagabend einzig und allein um die mögliche Ansiedlung eines sogenannten „Vollsortimenters“ in der Heuberggemeinde gehen.
Ganz konkret beabsichtigt der Lebensmitteleinzelhändler Rewe einen entsprechenden Markt in der Heuberggemeinde anzusiedeln. Als Standort ist dabei eine gemeindeeigene Fläche im Bereich der Steinbeisstraße nördlich des Kreisels entlang der Landestraße L 218 (neben der Firma Primion, früher auch Hubschrauberlandeplatz) vorgesehen. Um den Weg dafür frei zu machen, wird sich der Gemeinderat am kommenden Dienstag, 27. April, um 19 Uhr mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auseinandersetzen und – sofern er den vorzustellenden Planungen zustimmt – die dafür notwendigen Beschlüsse fassen.
Wunsch aus der Bevölkerung
Wie Bürgermeister Maik Lehn in der entsprechenden Sitzungsvorlage ausführt, hätten sich in den vergangenen Jahren im Bereich der örtlichen Nahversorgung mit Lebensmitteln einige Veränderungen ergeben, „welche Auswirkungen auf die örtliche Kaufkraft“ zur Folge hatten. Der Grund: Nicht alle Lebensmittel des täglichen Bedarfs seien vor Ort zu decken, so dass sich „Kundenströme aus der Bevölkerung und aus den Nachbargemeinden neu orientiert“ hätten. Verlorene Kaufkraft könne durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters wieder zurück geholt werden, ist der Verwaltungschef überzeugt: „Auch aus der Bevölkerung wird dieser Wunsch immer wieder an uns heran getragen“, betonte Bürgermeister Maik Lehn gegenüber dem SÜDKURIER.
Rat im Vorfeld für Grundstück
Zielsetzung der vorliegenden Planung sei es daher, einem Lebensmittelvollsortimenter unter Berücksichtigung der Immissionsschutz- und naturschutzrechtlichen Belange die Möglichkeit zur Ansiedlung in Stetten zu verschaffen. Der Gemeinderat habe sich „im Vorfeld bereits dafür ausgesprochen“, das oben geschilderte Grundstück zur Verfügung zu stellen. Wie Lehn weiter darlegt, seien für das Vorhaben im Rahmen einer Standortalternativprüfung „insgesamt acht Flächen im Gemeindegebiet betrachtet“ worden: „Nach Auswertung der Ergebnisse kommt nach Auffassung des Planungsbüros sowie der Verwaltung der obige Standort als am besten geeignet für die Ansiedlung eines Vollsortimenters in Frage“, erläutert das Gemeindeoberhaupt, zumal sich die Fläche im Eigentum der Gemeinde befinde.
Erster Entwurf des Plans liegt vor
Auf dieser Grundlage sei inzwischen ein erster Entwurf des notwendigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ausgearbeitet worden: „Dessen wichtigster Inhalt ist die Festsetzung eines Sondergebietes“, erläutert Lehn, dass dieses Gebiet neben der Baugrenze die Vorgabe der bebaubaren Grundfläche, die maximale Gebäudehöhe sowie die benötigten Stellplätze beinhalte. Eingehend auf die naturschutzrechtlichen Belange macht der Rathauschef deutlich, dass die bestehenden Gehölze im Südosten und im Osten „zu erhalten und zu pflegen“ seien, und um zusätzliche Baumpflanzungen ergänzt werden. Auch im Bereich der Parkplätze seien Baumpflanzungen vorgesehen, was insgesamt der Eingrünung der Planfläche aus der freien Landschaft diene. Eine Betroffenheit von kartierten Biotopen gemäß Paragraf 30 Bundesnaturschutzgesetz und Schutzgebieten sei durch die Planung nicht gegeben. Auch artenschutzrechtliche Belange ständen nicht im Konflikt zur Planung des Discounter-Standorts.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Dieser findet Anwendung, wenn ein bereits präzise umrissenes Projekt von einem Vorhabenträger (Investor) realisiert werden soll. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird zwischen Vorhabenträger und Gemeinde auf Grundlage des Baugesetzbuches (§ 12) abgestimmt. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Kommune mit dem Investor die zu erbringenden Erschließungsmaßnahmen.
Die Unterschiede zum gewöhnlichen Bebauungsplan sind: Die Initiative geht grundsätzlich vom Vorhabenträger aus. Dieser erarbeitet die städtebauliche Planung und verpflichtet sich zu ihrer Verwirklichung sowie zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Der Vorhabenträger muss über die beplante Fläche verfügen. Die kommunale Verantwortung für die städtebauliche Planung bleibt unberührt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors unterliegt nicht der Baunutzungsverordnung und nicht der Planzeichenverordnung. Von kommunaler Seite, hier der Gemeinde Stetten a.k.M., können Festsetzungen detaillierter als in einem normalen Bebauungsplänen erfolgen. Der Festsetzungskatalog hat keine Bedeutung. (gfe)