Es war ein Polizeieinsatz der kuriosesten Art, der sich in Blumberg in der Nacht auf Donnerstag, 4. September, zugetragen hat. Ein 13-Jähriger schnappt sich das Familienauto, unternimmt damit eine Spritztour und kommt nach einer Begegnung mit einer Leitplanke mit dem lädierten Golf zurück.

Autoausflug wegen Schlafproblemen

Seine auffällige Fahrweise auf der Hauptstraße, hupend und zu schnell, bringt Anwohner in Rage und die Polizei auf die Spur. Letzterer erklärte er, so schrieben es die Kollegen der Polizei-Pressestelle, er sei Auto gefahren, weil er nicht schlafen konnte.

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Doch was folgt daraus? Der jugendliche Autofahrer ist strafunmündig. Denn strafmündig sind junge Menschen erst ab 14 Jahren. Somit drohen ihm auch keine strafrechtlichen Sanktionen, sagt Oberstaatsanwalt Johannes-Georg Roth von der Staatsanwaltschaft Konstanz, den der SÜDKURIER zu dieser Konstellation befragte.

Der Jurist gibt in der Folge Auskunft über grundsätzliche Zusammenhänge und Abläufe: allerdings ohne den speziellen Fall zu kennen, wie er betonte.

Gefahrenabwehr greift

Raus aus der Nummer wäre der junge Mann damit allerdings wohl nicht. Ganz im Sinne der Gefahrenabwehr, also eine Wiederholung des Geschehenen zu verhindern, ließen sich auch schon vor Erreichen der Strafmündigkeit Elemente des Jugendstrafrechts einbauen – nämlich der Erziehungsgedanke.

Hier sei das Jugendamt zuständig. Er könne sich gut vorstellen, dass die Jugendbehörden tätig werden, sagt der Oberstaatsanwalt – wie gesagt, ohne Wissen um den konkreten Fall.

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Eingebunden werden könnte das Haus des Jugendrechts in Villingen, sofern die Eltern einwilligen. Hier kommen Kinder und Heranwachsende – in der Regel sind es strafmündige – in Kontakt mit Polizisten, Staatsanwälten, Jugendbegleitern, Eltern, Lehrern oder Erziehern.

Ziel sei es, in sogenannten Fallkonferenzen Lösungen pädagogischer Art und im Bedarfsfall auch flankierende Auflagen auf den Weg zu bringen. Hier würden die Profis zusammengeholt, schätzt Oberstaatsanwalt Roth dieses Modell.

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Und was passiert mit dem in der Nacht entstandenen Unfallschaden? Eltern haften für ihre Kinder, steht auf manchem Schild. Doch das gelte nicht, zerstört Rot eine falsche Rechtsvorstellung. Eltern haften nur bei eigenem Fehlverhalten.

Ein Beispiel für fahrlässiges Erlauben

Wenn man sich auf den Inhalt der Polizeimeldung bezieht, könnt der Vorwurf heißen: fahrlässiges Erlauben des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Um diese Fahrlässigkeit kenntlich zu machen, nennt Roth ein Beispiel. Fahrlässigkeit läge vor, „wenn ein Kind schon zehnmal gesagt hat, ‚Ich will Auto fahren‘ und die Autoschlüssel liegen irgendwie herum“.

Keine Fahrlässigkeit läge vor, wenn der stets Fahrrad fahrende Junior niemals zuvor seinen Wunsch geäußert habe, mal selbst hinterm Steuer zu sitzen.

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Entscheidend sei das „Erkennen können müssen“ oder kurz gefasst, die Kombination von Voraussehen und Verhindern, die von Eltern vorausgesetzt werden müsse.

Statt der automatischen Haftung der Eltern sieht die zivilrechtliche Haftung nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) vor, dass ein Verursacher Schuld- und Einsichtsfähigkeit sowie die nötige Reife aufweist.

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„Bei einem 13-Jährigen würde das vermutlich zutreffen“, äußert sich Roth weiter abstrakt und losgelöst vom Fall in Blumberg. Dieser dürfte haften müssen. Der Gläubiger könnte Titel gegen ihn erstreiten, die Erwachsenen müssten es vorstrecken: „Eine mühsame Sache“, ahnt der Oberstaatsanwalt.

Haftpflichtversicherung würde greifen

In der Regel wäre der Schaden aber abgedeckt durch eine Haftpflichtversicherung für das Kind, so Roth. Eine solche abschließen sei im Sinne verantwortungsvollen Handelns