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  • Zöllner am Autobahn-Grenzübergang Weil am Rhein verweigern Einfuhr von 23 Tonnen ausgedientem Kunstrasen eines Schweizer Erstliga-Fußballvereins.
  • Transporteure wollten das Material zur Wiederaufbereitung nach Deutschland bringen, melden es ordnungsgemäß an.
  • Zollbeamte stellen fest, dass der Kunstrasen zu verschmutzt für eine Aufbereitung ist und somit als Abfall gilt.
  • Erforderliche Abfallbegleitdokumente fehlen, daher wird der Kunstrasen zurück in die Schweiz geschickt.
  • EU und nationale Bestimmungen regeln die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen, mit besonderem Augenmerk auf Umwelt- und Gesundheitsschutz.
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Zöllner haben am Autobahn-Grenzübergang Weil am Rhein die Einfuhr von 23 Tonnen ausgedienten Kunstrasen eines bekannten Schweizer Erstliga-Fußballvereins verweigert. Der Vorfall ereignete sich bereits am 20. September, wie das Hauptzollamt Lörrach am Freitag, 17. November, in einer Pressemitteilung schreibt.

Sie melden das Material beim Zoll an

Die Transporteure gaben an, die alten Kunstrasenelemente zur Wiederaufbereitung nach Deutschland bringen zu wollen. Sie meldeten das Material laut Hauptzollamt tatsächlich auch ordnungsgemäß an.

Aber die Zöllner werden stutzig

Doch die Zöllner stellten fest, dass der Kunstrasen stark verschmutzt war und Reste von Leim, Kunststoff sowie verdichtetes Gummigranulat beinhaltete. Die Beamten kamen zum Schluss: Der Kunstrasen tauge nicht mehr für eine Aufbereitung. Punktum: Es sei einfach nur Müll.

Sie sagen: Das ist Abfall

„Für solchen sind entsprechende Abfallbegleitdokumente vorzulegen, welche in diesem Falle nicht vorhanden waren“, heißt es in der Mitteilung. Also verweigerten die Beamten die Einfuhr und schickten den Kunstrasen zurück in die Schweiz.

Bei Abfällen schauen sie genau hin

Weiter schreibt das Hauptzollamt: „Der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen schenken Zöllner an den EU-Außen- und der Landesgrenze besonderes Augenmerk. Gewerblicher und privater Abfall darf nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung bestehender Vorschriften über die Grenzen verbracht werden.“

Einheitliche Regelungen der EU

Welche dies im Einzelfall seien, hänge auch von der Art der Abfälle ab und davon, ob diese zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt seien. Umwelt- und Gesundheitsschutz stehe im Vordergrund. Die EU habe deshalb einheitliche Regelungen geschaffen, die durch nationale Bestimmungen ergänzt und von den Bundesländern umgesetzt würden.

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Zusammenarbeit mit Landesbehörden

Dem Lörracher Hauptzollamt zufolge, arbeite der Zoll an der Landesgrenze überdies intensiv mit den zuständigen Landesbehörden oder den von diesen beauftragten Unternehmen zusammen.

Die Sonderabfallagentur entscheidet

In Baden-Württemberg ist das die vom Umweltministerium beauftragte Sonderabfallagentur in Fellbach bei Stuttgart. Die Behörde habe in diesem Fall entschieden, den Kunstrasen zurückzuweisen und den Schweizer Exporteur aufgefordert, das Material zurückzunehmen.

Um welchen bekannten Fußballverein der Schweiz es sich handelt, ist nicht bekannt. (neu)

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