Was ist an Weihnachten erlaubt und was nicht? Die wichtigsten Fragen und Antworten für die Zeit zwischen dem 24. bis einschließlich 26. Dezember.
Was gilt in Baden-Württemberg, was die Kontakte mit anderen Menschen betrifft?
Seit dem 1. Dezember gelten noch enger gefasste Kontaktbeschränkungen. Privat dürfen sich nun nur noch höchstens fünf Menschen aus maximal zwei Haushalten treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht zählen. Durch die neu hinzugekommene Ausgangssperre seit 12. Dezember gilt allerdings: Keine Treffen nach 20 Uhr.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Aber auch hier gilt die Obergrenze von maximal fünf Menschen.
Und was gilt an Weihnachten?
Für die Zeit vom 24. bis einschließlich 26. Dezember darf ein Haushalt bis zu vier andere Menschen „aus dem Familienkreis“ einladen, unabhängig davon, aus wie vielen Haushalten sie stammen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
Wer zählt zum „Familienkreis“?
An Weihnachten dürfen neben Mitgliedern eines Haushalts auch Ehe- oder Lebenspartner zusammenkommen, ebenso Verwandte gerader Linie, also beispielsweise Kinder, Eltern und Großeltern.
Zunächst war auch von engen Freunden die Rede, dies hat das Staatsministerium aber später geändert. Inzwischen werden enge Freunde mit Blick auf Weihnachten nicht mehr erwähnt.
Aber auch enge Freunde sollen erlaubt sein, damit niemand alleine feiern muss, sagt ein Sprecher des Sozialministeriums auf Nachfrage. Hier greift die aktuelle generelle Regelung, wonach bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten zusammenkommen dürfen.
Und was ist mit der nächtlichen Ausgangssperre an Weihnachten?
Sie soll an diesen Tagen auch den Besuch eines privaten Treffens als Ausnahmegrund enthalten. Man darf also am 24., 25. und 26. Dezember auch nach 20 Uhr zu Familie oder Freunden fahren oder von ihnen zurückfahren.

Wie lange darf die Oma aus der Schweiz oder Österreich zur Besuch sein, ohne in Quarantäne zu müssen?
Für Einreisende aus einem Risikogebiet, als das die Schweiz und Österreich derzeit gelten, gilt, dass ein Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades ohne Quarantäne für bis zu 72 Stunden möglich ist.
Oma darf also zu Besuch zu ihren Kindern kommen. Die Enkel dürfen über Weihnachten ja auch dabei sein. Die Großmutter muss aber nach drei Tagen wieder zurück in die Schweiz. Andernfalls hätte sie sich vor dem Besuch in Quarantäne begeben müssen.
Wie lange darf man die Oma im Risikogebiet besuchen, ohne danach in Quarantäne zu müssen?
Wenn sie in der Schweiz oder Österreich lebt, darf man ohne Probleme einreisen, denn Deutschland gilt dort nicht als Risikogebiet. Allerdings gilt die Schweiz in Deutschland als Risikogebiet. Und: „Der Besuch von Verwandten begründet keine Ausnahme von der Quarantänepflicht“, heißt es seitens des Sozialministeriums.
Nicht in Quarantäne müssen nach ihrer Rückkehr allerdings Baden-Württemberger, die für höchstens 72 Stunden in einem Risikogebiet Verwandte ersten Grades besuchen, also Eltern und Kinder. Der dort lebende Ehepartner oder Lebensgefährte zählt zu dieser Ausnahmeregelung ebenso wie Kinder, für die man ein Umgangsrecht hat. Diese Regeln sollen ab 23. Dezember weiterhin bestehen, so informierte das Sozialministerium am 22. Dezember.
Für die Oma gilt allerdings: Sie ist zu ihren Enkeln eine Verwandte zweiten Grades. Auch Geschwister sind Verwandte zweiten Grades. Sie dürfen deswegen im Rahmen der Risikogebiets-Ausnahmen nur für 24 Stunden quarantänefrei besucht werden - diese Regel bleibt laut eines Sozialministeriumssprechers auch ab dem 23. Dezember bestehen. Dasselbe soll nach seinen Angaben auch beim Besuch von Freunden in der Schweiz und Österreich weiterhin gelten, sie sollen für 24 Stunden möglich sein - die neue Verordnung ist hier nicht eindeutig, aber der Sprecher deutet es jedoch so. Verboten sind explizit nur "überwiegend" touristische Fahrten und "überwiegende" Einkaufsfahrten. (Stand 23. Dezember)
Für Besuche von Verwandten zweiten Grades oder für längere Besuche gilt die Ausnahme von der Quarantänepflicht bei der Rückkehr nur, wenn der Betroffene einen negativen Test vorlegen kann.
Wie lange muss man in Quarantäne, wenn man doch länger bleibt?
Seit dem 1. Dezember gilt die einheitliche Regel in Deutschland, wonach die Quarantäne auf zehn Tage beschränkt ist. Es ist dann also irrelevant, ob man positiv getestet wurde, Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte oder aus einem Risikogebiet zurückkehrt – die Quarantäne ist immer gleich lange. Die Einreise-Quarantäne kann man jedoch mit einem negativen Test, der frühestens am fünften Tag nach der Rückkehr vorgenommen wurde, verkürzen.
Zu Weihnachten sollten bis zu zehn Menschen zusammenkommen dürfen, jetzt ist die Rede von vier Besuchern. Was gilt denn nun?
In der bisherigen Verordnung hatte das Land die Gesamtzahl für Weihnachten auf zehn Personen festgelegt. Jetzt soll aber eine Obergrenze von vier Besuchern gelten, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Anzahl an Haushalten.
Kinder bis zu ihrem 14. Geburtstag zählen dabei allerdings nicht mit, könnten also in theoretisch unbegrenzter Anzahl zu den Erwachsenen hinzukommen.
Die neue Regelung löst die bisherige ab – also maximal vier Gäste zusätzlich zum eigenen Haushalt sind erlaubt. Kommen Freunde, gilt: insgesamt fünf Personen aus maximal zwei Haushalten.
Darf ich mich über die Tage nur mit den gleichen Menschen treffen oder kann ich theoretisch in unbegrenzt vielen Konstellationen zusammenkommen?
Da gibt es keine Beschränkungen. Man darf also an Heiligabend mit den Eltern feiern, am 1. Weihnachtsfeiertag mit den Schwiegereltern und am 2. Weihnachtsfeiertag mit Oma und Opa, die Enkel im Schlepptau. So lange es eben nicht mehr als vier Erwachsene zusätzlich zum eigenen Haushalt werden, ist alles erlaubt.
Damit sollten auch besondere Familienkonstellationen wie Patchworkfamilien, getrennt lebende Paare, die mit ihren Kindern zusammen feiern wollen und ähnliche Familiensituationen aufgefangen werden können.
Darf ich an Weihnachten mit der ganzen Verwandtschaft spazieren gehen?
Tatsächlich nicht. Der große Spaziergang mit mehreren Menschen soll nicht stattfinden. Es bleibt trotz aller Lockerungen um Weihnachten, was die Besuche angeht, dabei, dass spazierengehen an der frischen Luft nur mit den Menschen des eigenen Haushalts oder einer anderen Person aus einem fremden Haushalt erlaubt ist. Der gemütliche Weihnachtsspaziergang nach dem reichhaltigen Essen muss in diesem Jahr also ausfallen. Der Kirchgang an sich ist davon aber natürlich nicht betroffen. Der bleibt erlaubt, wenn die Anreise den Regeln entsprechend erfolgt.
Gilt das jetzt bundesweit einheitlich?
Das ist das Ziel. Die unterschiedlichen Regelungen sollen nun durch einheitliche Regeln abgelöst werden. Allerdings müssen die Bundesländer die am 3. Advent getroffenen Übereinkünfte trotzdem noch in Landesrecht umsetzen. Bei den entsprechenden Verordnungen könnte es also dennoch zu Abweichungen kommen.
Darf man zu Weihnachten in Baden-Württemberg nun in Hotels übernachten oder nicht, wenn es einem Familienbesuch dient?
Ja, jetzt doch. Bis 17. Dezember war in der Corona-Verordnung nur von "Härtefällen" die Rede, allerdings ohne genaue Definition. Das führte zur Interpretation, dass Übernachtungen für Familienbesuchen nun doch nicht möglich wären. Jetzt stellt das Land klar: Vom 24. bis 27. Dezember gelten solche Übernachtungen im Rahmen von Familienbesuchen als Härtefall, sind also erlaubt. Man habe das extra deutlich in die Verordnung hineingeschrieben, damit Ordnungsämter die Regel klar auslegen können, sagte ein Sprecher des Sozialministeriums.
Geht das auch einfach so, zum Urlaub machen?
Wer Urlaub machen will, kann die Ausnahme nicht für sich beanspruchen. Für diesen Fall gilt weiter: Urlaub zu Hause oder in der Zweitwohnung, beziehungsweise bei Freunden, ist erlaubt. Der Appell lautet aber weiterhin, auf private Reisen zu verzichten, die nicht nötig sind.
Kann man über die Feiertage essen gehen?
Nein. Bis mindestens 10. Januar gilt: Die Restaurants müssen weiter geschlossen bleiben. Möglich sind aber weiterhin Vorbestellungen und Abholungen beziehungsweise Lieferdienste. Das Küchenchaos ist also nicht unbedingt vorprogrammiert.