1. Wo gibt es Notbetreuung? In allen Häfler Krippen, Kindergärten, Kitas, an Grundschulen, in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie für alle Kinder an weiterführenden Schulen bis einschließlich Klasse 7 muss Notbetreuung bereit gestellt werden. Auch Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) haben Anspruch, insofern noch kein Präsenzunterricht besteht (für körperlich und geistig gehandicapte Schüler werden die Schulen bereits ab 11. Januar geöffnet).
  2. Wer hat Anspruch auf Notbetreuung? Voraussetzung ist, dass beide Eltern aufgrund ihres Berufs nicht gleichzeitig betreuen können und es auch keine andere Möglichkeit gibt, die Kinder anderweitig betreuen zu lassen. Beim Beruf kommt es weder auf Systemrelevanz, noch auf Homeoffice oder Präsenzpflicht an – allerdings müssen beide Arbeitnehmer „unabkömmlich“ sein. Es braucht hierzu keine Arbeitgeberbescheinigungen mehr.
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  1. Wo beantrage ich Notbetreuung? Die Häfler Kindergärten und Schulen geben Formulare aus, in denen die Eltern selbst ihre Unabkömmlichkeit bestätigen müssen. Auch Eltern, die studieren, eine Ausbildung absolvieren oder Abschlussprüfungen machen, haben Anspruch. Ebenfalls sind Kinder berechtigt, bei denen das Kindswohl eine Betreuung erfordert. Eltern, die Angehörige pflegen oder ehrenamtlich bei Rettungsdiensten, Feuerwehren oder Hilfsorganisationen arbeiten, können ihre Kinder ebenfalls in die Notbetreuung bringen.
  2. Was deckt die Notbetreuung ab? Die Notbetreuung deckt die üblichen Zeiten ab, in denen das Kind sonst in der Schule oder Kita wäre.
  3. Wer macht die Notbetreuung? In den Kitas und Krippen sind die Erzieher im Einsatz, in den Schulen decken die Lehrkräfte die Unterrichtszeiten ab, vorher und nachher übernehmen die Betreuer. Die Vorgaben des Kultusministeriums lauten: Die Gruppen sollen möglichst konstant und klein gehalten werden.
  4. Gibt es spezielle Hygieneregeln? Nein, es sollen die Regeln gelten, die bereits im Dezember in Kitas und Schulen gegolten haben. Mund-und Nasenschutz-Bedeckungen sollen in weiterführenden Schulen getragen werden, in Grundschulen gilt diese Vorgabe nicht. Die Mensen können mit Abstand genutzt werden.
  5. Wer darf nicht betreut werden? Kinder, die typische Covid-Symptome (trockener Husten, Fieber, Störung des Geruchs- und Geschmackssinns) haben, müssen zuhause bleiben. Auch Kinder, die Kontakt mit einem positiv Getesteten hatten oder sich zehn Tage zuvor in vom RKI als Risikogebiet eingestuften Ländern befanden, dürfen selbstverständlich nicht kommen.
  6. Was ist das Kinderkrankengeld? Der Bund hat jedem Elternteil zehn Tage zusätzliches Kinderkrankengeld (Alleinerziehende: 20 Tage) bereit gestellt. Dieses gilt allerdings ausschließlich für gesetzlich Versicherte, Privatversicherte, also beispielsweise Selbstständige, bekommen es nicht. Außerdem ist gedeckelt auf maximal 112,18 Euro am Tag. Der Arbeitnehmer muss beim Arbeitgeber unbezahlten Urlaub beantragen und bekommt den Lohnersatz meist mit Verzug, dann von der Krankenkasse. Das Krankengeld wird zwar vom Nettoverdienst berechnet, es handelt sich aber um ein Brutto-Krankengeld. Das heißt, es werden vor der Auszahlung noch die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen.
  7. Gibt es noch Alternativen? Aktuell (Stand 9. Januar) sind keine Betreuungsgemeinschaften zwischen Familien in Baden-Württemberg zugelassen. Familien können also untereinander maximal ein Kind tauschen. Großeltern sollten aus Sicht der Bundesregierung nicht zur Betreuung eingesetzt werden, wenn sie zu den besonders gefährdeten Gruppen zählen. Das Kontaktverbot erlaubt ab Montag, 11. Januar, lediglich die Zusammenkunft eines Haushalts plus einer weiteren Person. Eine Babysitterin wäre also möglich.