Versuchter Mord – so lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gegen einen 24-jährigen Mann, der am Abend des Sonntags, 17. August, einen 23-Jährigen niedergestochen haben soll. Dies geht aus einer Mitteilung der Anklagebehörde vor.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll der mutmaßliche Täter am Abend des 17. August in Bad Säckingen einen 23-Jährigen mit einem Messer angegriffen haben. Der Tatverdächtige, der aus einer früheren Beziehung mit der Ehefrau des Geschädigten einen gemeinsamen Sohn hat, sei mit dem 23-Jährigen wegen des Besuchsrechts in Streit geraten. Nach dem Konsum nicht unerheblicher Mengen an Alkohol soll er mit dem Geschädigten zunächst ein Gespräch geführt und unvermittelt ein Messer gezogen und mit Tötungsvorsatz auf ihn eingestochen haben, heißt es in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft.

Staatsanwalt sieht Tötungsvorsatz

Der Geschädigte habe erst ausweichen können, sei aber bei dem Versuch zu flüchten, gestolpert und zu Boden gefallen, woraufhin der Tatverdächtige erneut mit Tötungsvorsatz zugestochen habe.

Der Tatverdächtige habe durch herbeieilende Nachbarn von einem weiteren Angriff abgehalten werden können; er sei zu Boden gebracht und dort bis zum Eintreffen der Polizei und seiner vorläufigen Festnahme fixiert worden. Der Geschädigte habe eine schwere Stichverletzung verbunden mit hohem Blutverlust erlitten, so die Ermittlungsbehörde. Er sei vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus eingeliefert worden.

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Amtsgericht sieht dringenden Tatverdacht und erlässt Haftbefehl

Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen hat bereits am 18. August gegen den Tatverdächtigen den Erlass eines Haftbefehls wegen des dringenden Verdachts des versuchten Mordes beantragt. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat den Haftbefehl erlassen; der Tatverdächtige befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Für einen versuchten Mord sieht das deutsche Strafgesetzbuch grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vor, wobei dem Gericht nach § 23 Abs. 2 StGB die Möglichkeit gegeben ist, eine mildere Strafe auszusprechen. Die Höchststrafe ist somit gleich wie bei der vollendeten Tat.