David Rutschmann

Es sind Zahlen, die schockieren: Der Besitz von 33 000 Kinderpornos wird einem 27-Jährigen aus dem Kreis Waldshut zur Last gelegt. 26 000 davon gelten als „kinderpornografisch“, zeigen also sexuell aufreizende und missbräuchliche Bilder und Videos von Kindern unter 14 Jahre, die also noch nicht sexuell mündig sind. 7000 weitere Dateien werden von den Strafverfolgungsbehörden als „jugendpornografisch“ aufgeführt, damit sind Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gemeint.

Die schiere Menge war so groß, dass der zuständige Staatsanwalt bei der Gerichtsverhandlung im Waldshuter Amtsgericht nur stichprobenartig einzelne Fotos und Videos aufzählen konnte – trotzdem nahm allein die Verlesung der Anklageschrift zehn Minuten in Anspruch.

Kriminalpolizei suchte nach Drogen

Die Polizei war fast durch Zufall über diese enorme Menge an Kinderpornos gestoßen. Denn Anfang des vergangenen Jahres war die Kriminalpolizei zu einer Hausdurchsuchung bei dem angeklagten 27-Jährigen, der bei seinen Eltern wohnt, erschienen. So erzählte es der leitende Polizeikommissar dem Richter.

Der Vater wollte der Polizei zunächst den Zugang verweigern, doch die Ermittler verschafften sich dennoch Zutritt. „Das Schlüsselloch im Zimmer des Sohnes war mit Klebeband abgeklebt, ebenso die Steckdosen. Er machte einen psychisch labilen Eindruck“, schildert der Polizeikommissar die Situation.

Bei der Hausdurchsuchung ging es eigentlich um 16 Gramm Haschisch und 5 Gramm Marihuana. Diese wurden ebenso sichergestellt wie der Rechner, mit welchem der Angeklagte mutmaßlich die Drogen im Dark Net bestellt hatte.

Ermittler finden Kinderpornos auf dem Computer

Mehr oder weniger durch Zufall waren die Ermittler beim Überprüfen des Rechners über die Kinderpornos gestolpert. „Es gab einige Bilder, die den Verdacht erhärtet haben, dass auf dem Rechner kriminelles Material vorhanden ist“, erläutert ein Polizist dem Gericht.

Ein weiterer Zeuge, ebenfalls Ermittler, fand dann „Unmengen an kinderpornografischen Daten“ auf insgesamt fünf Festplatten. „Wir konnten nicht feststellen, wie der Angeklagte sich die Dateien verschafft und ob er sie weiterverbreitet hat“, erzählte er.

Der Angeklagte selbst war nicht zum Gerichtstermin erschienen. Sein Strafverteidiger versuchte dennoch, einen Freispruch geltend zu machen: Denn seiner Ansicht zufolge hätten die Polizisten zum Schutz der Privatsphäre gar nicht nach den Kinderpornos suchen dürfen – das Ermittlungsverfahren im Fall der Drogenbeschaffung war nämlich bereits rechtskräftig abgeschlossen und ein neues Strafverfahren nicht eröffnet.

„Das ist wie wenn die Polizei nach einer Hausdurchsuchung anhaltslos noch die Nachbarwohnung durchsucht. Die Beweismittel dürfen nicht nach Ende eines Ermittlungsverfahrens eingeholt werden, das ist ein Eingriff in die Grundrechte. Deshalb sollte ein Verwertungsverbot für die Beweismittel verhängt und mein Mandant freigesprochen werden.“
Strafverteidiger

Der Einzelrichter stimmte dem Verteidiger zwar zu, dass die Vorgehensweise der Ermittler „alles andere als optimal war“. Aufgrund der Schwere des Tatbestands sah er dennoch davon ab, einem Verwertungsverbot zuzustimmen und schloss sich mit seinem Urteil weitgehend den Forderungen der Staatsanwaltschaft an.

Das Urteil

Verurteilt wurde der Angeklagte also zu acht Monaten bedingter Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren. Der verfahrensrelevante Computer wird eingezogen und der Angeklagte muss 1500 Euro an den Bezirksverein für Soziale Rechtspflege in Waldshut-Tiengen spenden.

Mit einer achtmonatigen Haftstrafe auf Bewährung kommt der bis auf die Drogenbeschaffung nicht vorbestrafe Angeklagte vergleichsweise glimpflich davon. Im Sommer dieses Jahres beschloss nämlich der Deutsche Bundestag eine Gesetzesänderung, die alle Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie mit mindestens einem Jahr unbedingter Freiheitsstrafe geahndet werden. Die dem Gerichtsfall zugrundeliegende Tat fand allerdings vor dieser Gesetzesänderung statt.

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