Verena Wehrle und Markus Baier

Die Grenzübergänge von Deutschland in diverse Nachbarländer sind infolge der Bemühungen zur Eindämmung des Coronavirus geschlossen worden. Betroffen davon sind bekanntlich auch die Grenzen zur Schweiz, wo es strikte Kontrollen gibt und einige Grenzübergänge schon am Montagnachmittag komplett geschlossen wurden. In der Nacht auf Dienstag hat auch die Schweiz an den Grenzübergängen massiv aufgerüstet. Wir zeigen, was das bedeutet:

Was ist Ziel der Grenzschließungen?

Es gehe bei den Grenzschließungen darum, den reisenden Verkehr zu minimieren um die Ausbreitung des Coronavirus zumindest zu bremsen, erklärt Christian Werle, Pressesprecher der Bundespolizei Konstanz. Jeder müsse sich fragen, ob es im Moment sinnvoll und notwendig ist, die Grenze zu überqueren, so Werle weiter. Am laufenden Band gingen derzeit bei ihm Anträge für den Grenzübertritt ein. Doch für eine Genehmigung müsse ein triftiger Grund vorliegen. Hier werde im Einzelfall entschieden, so Werle.

Familienvater möchte seine Kinder sehen

Martin Münch aus dem Schweizer Laufenburg ist verzweifelt. Seine Ex-Frau wohnt mit den gemeinsamen Kindern auf deutscher Seite in Hochsal. Die beiden leben in Trennung. In der Regel sind seine Kinder jedes zweite Wochenende zu Besuch. Am Montagmorgen sei er zur Brücke gelaufen und habe sich über die aktuelle Lage informiert. Dort habe man ihm gesagt, dass er nicht zu seinen Kindern nach Deutschland fahren dürfe. „Das trifft mich sehr“, so Münch, der keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat.

„Die Kinder haben das Recht ihren Vater zu sehen, und ich habe das Recht, meine Kinder zu sehen“, sagt er im Gespräch mit unserer Zeitung. Noch gehe er davon aus, dass er nun seine Kinder für mehrere Wochen nicht mehr sehen wird. „Ich werde alles probieren, telefonieren, machen und tun, damit es doch geht“, sagt er entschlossen. „Die Situation ist schon sehr speziell, alles ist so irreal“, sagt der Familienvater.

Was sind triftige Gründe für den Grenzübertritt?

Die Regelungen für den Übertritt zielen darauf ab, ab sofort nur noch Berufspendler über die Grenze zu lassen, erklärt Katharina Keßler, Pressesprecherin der Bundespolizei, Inspektion Weil am Rhein. Nur wer einen triftigen Grund habe, dürfe die Grenze passieren, sagt sie. Triftige Gründe könnten demnach dringend erforderliche Arztbesuche sein oder ein in Deutschland lebender Ehepartner sein. Aber auch Väter, die ihre Kinder sehen wollen und Besuchsrecht oder Sorgerecht haben, sieht zumindest Katharina Keßler als triftigen Grund an, auch wenn dies die Zollbeamten in Martin Münchs Fall nicht so sahen. „Aber ohne Nachweis geht ab Mittwoch (18. März) nichts mehr“, erklärt sie. So müsse auch ein Familienvater nachweisen, dass seine Kinder in Deutschland leben, und er sie besuchen will.

Darf man andere Familienmitglieder besuchen?

Im Gegensatz zu Martin Münchs Fall wird der Grund von Thomas Schmidt nicht als triftig genug erachtet, um ihm den Grenzübertritt zu erlauben. Er lebt im schweizerischen Frick. Seine Familie – Eltern, Brüder, Nichten – wohnt in Bad Säckingen. „Auch meine Freunde, eben alle, zu denen ich guten Kontakt habe, wohnen in Deutschland„, erzählt er im Gespräch mit unserer Zeitung. Am Montag habe er noch versucht, über die Grenze zu kommen. „Aber ich wurde zurückgeschickt und war sehr enttäuscht“, erzählt er. „Die Familie sollte man nicht einfrieren, sie ist wichtig“, sagt er.

Christian Werle von der Bundespolizei Konstanz hat kein Verständnis für Grenzgänge aus solchen Gründen. Er hat erst am Dienstagnachmittag einen Antrag für einen Grenzübertritt von einem 80-jährigen Mann, der aufgrund seines Alters in die Corona-Risikogruppe fällt, bekommen, der seine Schwester besuchen will. Ein derartiges Ansinnen sei ihm unverständlich, betont er.

Sind die Grenzübergänge immer geschlossen?

„Die Grenzübergänge, die geschlossen sind, sind dies rund um die Uhr“, erklärt Katharina Keßler von der Bundespolizei. An allen anderen überwachten Grenzübergängen fänden auch in der Nacht ständig Kontrollen statt.

Wer übrigens aus der Schweiz einreist, ohne einen triftigen Grund zu besitzen und dabei sogar einen gesperrten Grenzübergang übertritt, begeht gemäß Paragraf 14 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, eine Straftat. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einer Geldstrafe belegt werden.

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