Nicht nur Menschen und Tiere, sondern auch Pflanzen haben an heißen Sommertagen besonders viel Durst. Für Hobbygärtner, die auf die Wasserleitung zugreifen müssen, etwa weil die Regentonne leer ist, kann das Bewässern ihrer Pflanzen eine teure Angelegenheit werden.
In diesen Sommertagen sieht man in den Altstädten der Doppelstadt Waldshut-Tiengen daher häufig Bewohner, die mit einer Gießkanne Wasser aus den verschiedenen öffentlichen Brunnen schöpfen.
Blühender Blickfang
Eine von ihnen ist Klara Weber aus Waldshut. Sie lebt mit ihrem Mann Albert in der Amthausstraße. Vor dem Haus des Rentnerpaares blühen in Kästen und Kübeln unter anderem gelbe Tagetes, rote Geranien und pinkfarbene Hortensien. Hinzu kommen Tomaten- und Paprikastauden sowie Küchenkräuter.
Das kleine Gärtchen ist ein schöner Blickfang an der Einmündung in die Mühlegasse. „Wir werden oft darauf angesprochen“, erzählt Klara Weber mit der Gießkanne in der Hand und meint damit Passanten, die auf dem Weg zum Albrecht-Kino oder zum Spazierengehen am Rheinufer vor der Blütenpracht stehen bleiben.

Fast jeden Tag holen Klara Weber oder ihr Mann Albert im Sommer mit grünen Gießkannen Wasser aus dem gegenüberliegenden Steinbrunnen. An diesem späten Nachmittag hilft ihnen ihre Enkelin Marina Maier. „Ohne den Brunnen könnten wir uns die Bewässerung gar nicht leisten“, erklärt die weißhaarige Frau.
Aber ist es überhaupt erlaubt, Wasser aus den städtischen Brunnen für private Zwecke zu entnehmen?
Auf Anfrage zitiert Ralph Albrecht, Leiter des Ordnungsamts, aus der städtischen Polizeiverordnung: „Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Bei der Festlegung, ob eine Nutzung öffentlicher Brunnen entsprechend ihrer Zweckbestimmung erfolgt, wird sich an den Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz orientiert.“
Übersetzt aus dem Beamtendeutsch bedeutet dies: Das Wasser darf den Brunnen in begrenzten Mengen entnommen werden, beispielsweise durch das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkannen und Eimern. „Eine Entnahme durch Leitungen, mit Pumpen oder anderen Hilfsmitteln ist grundsätzlich nicht zulässig“, fügt Albrecht hinzu und betont: „Es ist verboten, öffentliche Brunnen zu beschmutzen und das Wasser zu verunreinigen.“
Das gilt bei Bächen, Flüssen und Seen
Ähnliche Bestimmungen gelten bei der Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen zum Gießen von Pflanzen.
Doch darf man auch seinen Pool mit Wasser aus sogenannten Oberflächengewässern füllen? Hierzu erklärt Tobias Herrmann, Sprecher des Landratsamts Waldshut: „Es ist im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs generell erlaubt, Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Schöpfen mit Handgefäßen zu entnehmen.“ Eine Mengenbegrenzung gebe es dabei nicht.
Sofern der Pool mit Eimern oder Gießkannen gefüllt wird, falle dies ebenfalls unter den wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Das Entnehmen mit einer Pumpe – egal, ob diese elektrisch oder manuell betrieben wird – ist hingegen nicht ohne Weiteres gestattet.

„Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich“, betont Herrmann und ergänzt: „Entnimmt man über den Gemeingebrauch hinaus ohne wasserrechtliche Erlaubnis Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.“
Gewässer besser schonen
Der Behördensprecher gibt zu bedenken, dass gerade in Phasen geringer Wasserführung Gewässer für Beeinträchtigungen besonders sensibel seien. „Letztlich kann sich jede einzelne kleine Entnahme in der Summe sehr nachteilig auf die Gewässerökologie auswirken und diese auch langfristig schädigen“, merkt Herrmann an.

Angesichts des Klimawandels und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sei es sinnvoll, den eigenen Bedarf vorrangig aus zuvor beispielsweise in Zisternen oder Regentonnen gesammelten Niederschlagswasser in den trockenen Sommermonaten zum Gießen des Gartens nutzen.