Der Frühling ist da! Die Temperaturen steigen, die Bäume werden grün und in den Beeten entlang der Konstanzer Straßen blühen Tulpen oder Narzissen. Und mit ihm kehrt auch eine frühjährliche Verlockung zurück, ein Stück der blühenden Natur in das eigene Wohnzimmer mitzunehmen. Oder der Mama einen selbst gepflückten Strauß am Muttertag mitzubringen.

Blumenbeete zu plündern, ist eine Straftat

Doch an dieser Stelle sei gewarnt: Blumenbeete, wie sie etwa den Mittelstreifen der Reichenaustraße zieren, sind kein Selbstbedienungsladen. Sie zu plündern, ist verboten. Wer zugreift, begeht nicht einfach eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Im Frühling zeigen die Blumen ihre volle Pracht – wie in der Reichenaustraße.
Im Frühling zeigen die Blumen ihre volle Pracht – wie in der Reichenaustraße. | Bild: Reinhardt, Lukas | SK-Archiv

Das erklärte Andreas Mathy, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Konstanz, gegenüber dem SÜDKURIER bereits 2019. „Wenn es sich um öffentliche Flächen handelt und die Blumen Gemeindeeigentum sind, dann ist es Diebstahl“, so der Jurist. Das Gesetz sieht für Diebstahl eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor – oder aber eine Geldstrafe.

Ob in der Folge rechtliche Konsequenzen drohen, ist jedoch auch abhängig von der Reaktion des Eigentümers, in diesem Fall der Stadt Konstanz. Stellt diese einen Strafantrag, werde der Fall auch bei Geringfügigkeit verfolgt, so Mathy.

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Dass Bürgerinnen und Bürger bei städtischen Blumenbeeten mitunter beherzt zugreifen, ist auch bei der Stadtgärtnerei der Technischen Betriebe bekannt. Es käme immer wieder vor, dass Menschen sich einfach bedienen, hieß es vonseiten der Leitung 2019. Allerdings seien auch Menschen, die mit dem Rad oder zu Fuß über die Beete stapften, ein Ärgernis.

Vorsicht beim Blumenpflücken in der Natur

Auch wer zum Muttertag einen Blumenstrauß in der Natur pflücken möchte, muss laut Bundesumweltministerium einiges beachten. Denn für alle wild wachsenden Pflanzen gilt in Deutschland ein allgemeiner Artenschutz, der sogenannte Mindestschutz. Er verbietet deren Entnahme – eigentlich.

Denn wie so oft gibt es auch hier eine Ausnahme, die sogenannte Handstraußregelung. Für den persönlichen Bedarf und in geringen Mengen ist es jedem erlaubt, Wildblumen aus der Natur zu entnehmen, sofern diese nicht dem besonderen Artenschutz unterliegen oder in einem ausgewiesenen Schutzgebiet gedeihen.

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Es ist also Vorsicht geboten, ansonsten drohen auch hier rechtliche Konsequenzen. Im Zweifel also besser nur anschauen, nicht anfassen – und der Mutter beim Floristen des Vertrauens eine blumige Freude besorgen.

Dieser Artikel erschien erstmals im Mai 2019.