Ein 32 Jahre alter Autofahrer wird auf dem Heimweg kontrolliert. Die Blutprobe ergibt 1,23 Promille; zusätzlich werden THC und Amphetamine im Blut nachgewiesen. Der Führerschein ist weg. Was immer wieder vorkommt, hat in diesem Fall ein Nachspiel vor dem Stockacher Amtsgericht, denn der Angeklagte hat Einspruch gegen den Entzug seines Führerscheins eingelegt. Dabei drehte sich der Streit um die Frage, ob die Amphetamin-Spuren von einem ADHS-Medikament stammen.

Anlass des Verfahrens war eine abendliche Verkehrskontrolle im Mai dieses Jahres. Der 32-jährige Mann ist auf dem Heimweg. Sein Ziel: Bodman. Bei der Kontrolle wird klar: Der Autofahrer ist alkoholisiert. Nach einem positiven Atemalkoholtest folgte im Krankenhaus die Blutentnahme, wie es in der Anklageschrift heißt. Das Gutachten bestätigte einen Wert von 1,23 Promille. Neben Alkohol wies die Analyse laut Anklage THC und Amphetamine nach.

Mann wird nicht zum ersten Mal erwischt

Mit Blick auf die Aktenlage sprach das Gericht von wiederholter Auffälligkeit. Es ist nämlich bereits das zweite Mal, dass der Mann bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt wurde, wie das Strafregister aufzeigte. Aus dem Verfahrensablauf ergab sich zudem, dass der Führerschein nicht freiwillig abgegeben wurde und die Polizei ihn abholen musste. Das Gericht sah im Verhalten des Mannes ein Risiko für die Verkehrssicherheit, das über eine bloße Momentverfehlung hinausgeht.

Das Stockacher Amtsgericht. Hier wurde wegen der Trunkenheitsfahrt verhandelt.
Das Stockacher Amtsgericht. Hier wurde wegen der Trunkenheitsfahrt verhandelt. | Bild: Jennifer Moog

Der Verteidiger hob hervor, sein Mandant habe unmittelbar am Folgetag wegen des Alkoholkonsums Hilfe gesucht, freiwillig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angestoßen und weitere Schritte veranlasst. Diese Eigeninitiative, so die Verteidigung, sei für die zukünftige Fahreignungsprüfung bedeutsam, ändere aber nichts am aktuellen Tatvorwurf und den zu erwartenden Rechtsfolgen.

Streitpunkt Amphetamine

Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Amphetamin-Frage. Die Verteidigung trug vor, der Angeklagte habe eine ADHS-Diagnose und zum Tatzeitpunkt einen Medikamentenausweis mitgeführt. Es müsse daher herausgearbeitet werden, ob die nachgewiesenen Amphetamine aus einem verschriebenen Präparat stammten oder ob es sich um sogenannte Straßenamphetamine handele.

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Die Richterin stellte klar, dass eine nachträgliche gutachterliche Differenzierung grundsätzlich möglich sei. Ein entsprechendes Gutachten könne anhand der Blutprobe feststellen, um welche Amphetamin-Variante es sich handelt. Der Kostenpunkt liege bei rund 40 Euro. Zugleich betonte sie allerdings, dass sich das Ergebnis kaum auf das Urteil auswirken werde, angesichts der Kombination aus 1,23 Promille, THC-Nachweis und der gerichtlich festgestellten wiederholten Auffälligkeit.

Staatsanwaltschaft spricht von mangelnder Zuverlässigkeit

Die Staatsanwaltschaft schloss sich dieser Bewertung an und fasste ihre Position in einem Satz zusammen: „Was am Ende im Strafbefehl steht, ist nicht Schlacht-entscheidend.“ Die zentrale Konsequenz, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, bleibe unabhängig von der Quelle der Amphetamine bestehen. Auch der Umstand, dass der Führerschein in diesem Verfahren polizeilich abgeholt werden musste, wurde als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit gewertet.

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Der Verteidiger stellte daraufhin an seinen Mandanten gewandt die Kosten-Nutzen-Abwägung in den Mittelpunkt: Ein weiteres Festhalten am Einspruch verursache zusätzliche Kosten, ohne die Aussicht zu eröffnen, die Sperrfrist zu verkürzen oder die Entziehung abzuwenden. Er empfahl seinem Mandanten daher, den Einspruch zurückzunehmen.

Einspruch bleibt letztlich erfolglos

Der 32-Jährige folgte diesem Rat. Er erhält nun eine Geldstrafe, verliert die Fahrerlaubnis und unterliegt einer Sperre von wenigstens 18 Monaten. Das heißt für ihn, dass er nicht nur seinen Führerschein verliert, sondern ihn auch erst einmal nicht wieder neu beantragen darf. Wie lange es nach Ablauf dieser Frist bis zur möglichen Wiedererteilung dauert, prüft und entscheidet die Führerscheinbehörde. Maßgeblich sind dabei regelmäßig fortlaufende Abstinenznachweise, verkehrspsychologische Nachweise und eine stabile soziale Situation.

Die von der Verteidigung hervorgehobenen freiwilligen Schritte, Hilfesuche wegen Alkoholkonsums, Vorbereitung auf eine MPU und weitere Maßnahmen, sind dafür von Bedeutung, ändern aber nichts an den jetzt festgesetzten Konsequenzen des Strafverfahrens.