Der Kauf ab 18 Jahren ist erlaubt, aber das Mitführen nur mit kleinem Waffenschein. Genau dieser rechtliche wichtige Unterschied bei einer halbautomatischen Schreckschusspistole brachte einen jungen Mann in Stockach vor Gericht.
Er wollte dies nicht gewusst haben, als er im März dieses Jahres mit seinen 18 Jahren die Schreckschusswaffe der Marke Zoraki in seiner Umhängetasche gehabt hatte. Warum er eigentlich diese Pistole besaß und wieviel er wirklich wusste oder nicht wusste, stand im Fokus einer kurzen, aber intensiven Verhandlung am Amtsgericht Stockach, die mit einer Verwarnung nach dem Jugendstrafrecht und einer Arbeitsauflage von 45 Stunden endete.
Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht?
Der heute 19-jährige Stockacher saß ohne Verteidiger im Gerichtssaal. Der Jugendgerichtshelfer, der ihn bereits seit vier Jahren kennt, sprach ihm Mut zu und berichtete später in der Verhandlung über den Werdegang des jungen Mannes, bei dem er noch nicht die Reife eines Erwachsenen sah. Daher empfahl der Experte die Anwendung von Jugendstrafrecht: „Er ist noch nicht erwachsen.“
Tatsächlich ergab sich ein zweischneidiges Bild von dem jungen Mann, der momentan eine weiterführende Schule besucht. Auf der einen Seite hat er bereits zahlreiche Verhandlungen wegen verschiedenen Vergehen hinter sich. Auf der anderen Seite sei er in manchen Dingen etwas unbeholfen und gerade dabei, sein Leben in neue Bahnen zu lenken, schilderte der Jugendgerichtshelfer.
Daher bezeichnete der Mann den 19-Jährigen als „liebenswerten, tapsigen Bär“. Und bei so einem Bär könnten unvorsichtige Prankenhiebe passieren – was in der Vergangenheit passiert sei. Es ging um Körperverletzung, Sachbeschädigung, aber auch ein Drogenvergehen, das in der Schweiz verhandelt worden war. Der 19-Jährige habe bereits unter anderem ein Anti-Gewalttraining absolviert und zuletzt 100 Arbeitsstunden geleitet.
Polizei findet Pistole bei Verkehrskontrolle
Und die Sachen mit der Waffe? Mit der Pistole wurde der damals 18-Jährige am 6. März 2022 von zwei Polizisten ertappt. Wie ein Polizeiobermeister vor Gericht aussagte, sei ihm und seinem Kollegen ein Auto aufgefallen, das sie dann kontrolliert hätten. Unter den Mitfahrern haben sich der junge Mann befunden und auffällig verhalten.
„Er war nervös und wollte seine Tasche verstecken“, so der Polizist. Als die Beamten ihn zum Aussteigen aufgefordert hätte, sei er ohne Tasche rausgekommen. Der junge Mann habe dann recht schnell zugegeben, dass er eine Schreckschusspistole in der Tasche hatte und es keine so gute Idee gewesen sei, diese zu verstecken.
Aussagen sind teilweise unglaubwürdig
Richterin Rebecca Jenike zeigte sich dem 19-Jährigen gegenüber geduldig, gleichzeitig war sie aber auch direkt. Sie erläuterte ihm rechtliche Dinge, die er nicht ganz verstanden hatte, wies aber auch deutlich auf Ungereimtheiten hin: Zum Beispiel als er versicherte, er nehme keine Drogen, obwohl aus einem Schweizer Urteil offensichtlich war, dass er dort etwas genommen hatte. Das sei nur einmalig auf einer Party gewesen, gab er an. Die Richterin fand dies jedoch unglaubwürdig.
Kauf der Waffe „einfach so“
Zur Schreckschusspistole sagte der junge Mann, er habe sie an jenem 6. März von seinem Cousin gekauft. „Einfach so. Ich hatte nichts damit vor“, betonte der 19-Jährige. Er habe gedacht, er dürfe sie dabei haben, wenn sie in einer Tasche sei.
Die Richterin erklärte jedoch: „Diese Art Waffe braucht eine Erlaubnis.“ Sie und der Jugendgerichtshelfer lasen dies extra nochmal während der Verhandlung im Waffengesetz nach. Die Waffe war mit den Buchstaben PTB in einem roten Kreis gekennzeichnet – somit braucht man einen kleinen Waffenschein und darf die Waffe nur ein einem verschlossenen Behälter mitführen. Die Abkürzung PTB steht für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen. Das reine Kaufen solcher Waffen ist allerdings ab 18 Jahren erlaubt.
Der junge Mann gab sich im Gerichtssaal sehr verwundert, dass er einen kleinen Waffenschein gebraucht hätte. Er sagte zudem, dass sein Cousin auch keinen Waffenschein habe. Diese Verwunderung stand im Gegensatz zu dem, was der Polizist in seiner Aussage berichtete: Der Jugendliche habe eingeräumt, er habe gewusst, dass er etwas Unerlaubtes getan habe.
Was für den Angeklagten sprach
Die Staatsanwältin hielt dem jungen Mann zugute, dass er geständig war und auf die Herausgabe der Waffe verzichtete. Sie sah als erwiesen an, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er die Pistole nicht mitführen dürfen hätte. Negativ sei, wie oft er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
Sie schloss sich dem Jungendgerichtshelfer an, der die Anwendung von Jugendstrafrecht und Arbeitsstunden vorschlug, da der 19-Jährige als Schüler kein eigenes Einkommen hat. Statt 30 forderte sie jedoch 45 Stunden.
Urteil nach dem Jugendstrafrecht
Richterin Rebecca Jenike teilte die Meinungen der Staatsanwältin und des Jugendgerichtshelfers und entschied sich für Jugendstrafrecht. Sie sah den Vorwurf des unerlaubten Führens von Waffen als erwiesen an. Sie sprach dem 19-Jährigen daher eine Verwarnung aus und verurteilte ihn zu einer Arbeitsauflage von 45 Stunden.
Der junge Mann verzichtete direkt im Gerichtssaal auf Rechtsmittel. Da die Staatsanwältin dies jedoch noch nicht getan hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.