Im Rechtsstreit um den Bau einer zweiten Zufahrt ins Gewerbegebiet Längefeld liegt ein Zwischenergebnis vor. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim den Antrag auf einer einstweiligen Anordnung eines Klägers aus Wolterdingen abgelehnt. In dem Beschluss, der vom 21. November datiert und unanfechtbar ist, heißt es, der Antragsteller sei nicht antragbefugt. Dies wird begründet.
Zum einen sei der Antragsteller nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, heißt es kurz. Eine gerechte Abwägung eigener Eigentumsbelange wäre dann möglich, wenn tatsächlich das Eigentum gefährdet wäre. Eine solche Verletzung gilt als ausgeschlossen. Es geben auch keinen schutzwürdiger, städtebaulich relevanter Belang, von dem der Antragsteller mehr als geringfügig betroffen sei. Das gilt insbesondere für eine Verschärfung der Hochwassergefahr für das Grundstück des Antragstellers.
Deutlich umfänglicher setzt sich das Gericht mit den Hochwassersorgen des Antragstellers auseinander. So seien die Dimensionierung des Hochwasserrückhaltebeckens richtig bemessen gewesen. An der Richtigkeit des Planfeststellungsverfahren zu zweifeln, gebe es keine Anhaltspunkte. Das Plangebiet werde deshalb als Retentionsfläche im Falle eines hundertjährlichen Hochwassers nicht benötigt. Das Gericht entspricht so der gegenteiligen Meinung der Stadt Donaueschingen als beklagte Partei.
Das Ergebnis wirft Schatten auf die anhängige Entscheidung eines Normenkontrollverfahrens. "Ein solcher rechtswirksamer Verwaltungsakt entfaltet Tatbestandswirkung, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit auch im Normenkontrollverfahren entgegensteht", heißt es in der Begründung. Das gelte für das vorliegende Verfahren ebenso. Denn bei einem aussichtsreichen Normenkontrollantrag müsse ein Antragsteller geltend machen können, dass der durch die beanstandete Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt wird oder verletzt werden könnte.
Er sei sehr optimistisch, dass das Hauptverfahren unter den gleichen Voraussetzungen wie der Antrag auf einstweilige Anordnung ablaufe, sagte auf Anfrage Oberbürgermeister Erik Pauly. Eine so deutliche Entscheidung hätte er nicht erwartet, fügt er an. Letztendlich sei er froh, dass der Eilantrag gestellt wurde. Jetzt habe die Stadt viel früher Rechtssicherheit, als das beim Hauptverfahren zu erwarten sei. Die Einschätzung der Stadt sei bestätigt, das Gericht stelle sich nicht gegen einen Weiterbau.
Zufrieden mit der Entscheidung ist der Wolterdinger Ortsvorsteher Reinhard Müller. "Andernfalls hätte ich die Welt nicht mehr verstanden." Käme eine Abweisung der Normenkontrollklage hinzu, wäre der Weg frei für eine zukunftsweisende Entwicklung für den Ort. Die zweite Zufahrt unterhalb der Dammkrone ist zunächst Voraussetzung für den Bau einer neuen Bregbrücke in der Ortsmitte. Später sei es wichtig, in Wolterdingen einen zweiten Bregübergang zu haben.
Auf 1,75 Millionen Euro ist die Gesamtmaßnahme zweite Zufahrt ins Gewebegebiet Längefeld veranschlagt. Dass sich das Land dabei mit etaw 800000 Euro beteiligt begründet sich aus der Funktion der neuen Verbindung. Die neue Zufahrt hinter dem Hochwasserdamm soll gleichzeitig auch als Baustellenumfahrung während des Ersatzneubaus der Bregbrücken dienen soll und dann auch zukünftig als Umfahrungsstrecke genutzt werden kann. Der Anteil des Regierungspräsidiums bezieht sich auf den Straßenbau einschließlich Amphibienschutz von der Landesstraße 180 bis zum Beginn des Gewerbegebiets, sagte RP-Sprecher Markus Adler.
Thomas Hörburger von der Bürgerinitiative Wolterdingen wollte sich am Mittwoch nicht zu der Entscheidung äußern. Ihm liege die Entscheidung nicht als Schriftsatz vor. Hörburger gehörte 2012 zu den Gründern der Inititative, die sich gegen eine weitere Durchfahrtsstraße in Wolterdingen engagiert. Ebenfalls nicht möglich war es der Redaktion, mit dem Antragsteller in ein Gespräch zu kommen.
Der Rechtsstreit
Ein Eigentümer eines Grundstücks in Wolterdingen hat am 12. Dezember 2017 vor dem Verwaltungsgericht Mannheim einen Normenkontrollantrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes gestellt und ihn später begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stammt vom 18. Oktober 2018. Begründet wurde er mit der Befürchtung, durch die Höhenlage der im Bebauungsplan festgesetzten Straße werde die Hochwassergefahr für sein Grundstück verschärft. (wur)