In nicht mal zwei Monaten, am 6. Januar, beginnt offiziell die fünfte Jahreszeit – und spätestens ab dem Schmotzigen Dunschtig, 8. Februar, finden vielerorts Straßenumzüge statt.

Doch bis die Narren und Besucher ausgelassen und sorglos auf den Straßen feiern können, müssen zunächst bürokratische Wege beschritten werden. Und die sorgen offenbar bei so manchem Fastnachter für Frust.

Denn die Veranstalter, in aller Regel die ausrichtenden Narrenzünfte, müssen Anträge stellen, die vom Landratsamt Schwarzwald-Baar genehmigt werden müssen.

Das Landratsamt hat jetzt Vertreter von Fastnachtsvereinen eigens zu einem Informationsabend eingeladen. Dabei ging es um das Genehmigungsprozedere für Straßenumzüge und Fastnachtswagen.

Viel Arbeit für Narren und Behörden

Die Fastnacht bedeutet für die Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes jede Menge Arbeit. „Für die Fastnachtskampagne 2023 haben wir 120 Anträge bearbeitet sowie weitere 60 Anträge für die Zulassung von Fastnachtswagen“, verdeutlichte der Leiter des Straßenverkehrsamtes, Frank Fetzer, das Arbeitsaufkommen im Vorfeld.

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Was die Regelungen den Vereinen nutzen

Er machte deutlich, dass die in den Genehmigungen aufgeführten Anordnungen zur „übermäßigen Straßenbenutzung“, wie ein Umzug im Amtsdeutsch heißt, der Sicherheit dienen.

„Niemand will, dass bei einem Fastnachtsumzug Personen verletzt oder gar getötet werden. Wenn das umgesetzt wird, was in den Anordnungen steht, dann ist der Verein rechtlich aus dem Schneider“, betonte der Amtsleiter.

Dienstagsumzug 2023 auf dem Kater-Wagen Video: Trippl, Norbert

Da es in der Vergangenheit offenbar immer wieder zu Missverständnissen zwischen Amt und Vereinen gekommen sei, stellte Fetzer klar, dass die Maßnahmen zum Wohl aller an der Fasnacht beteiligten Menschen gelten. „Wir sind nicht eure Gegner.“

Es geht auch um närrische Gefährte

Das Thema Sicherheit betrifft insbesondere auch die Gestaltung von Fastnachtswagen. Hier erläuterte Sebastian Hotzel vom Tüv Süd, welche Voraussetzungen in punkto Sicherheit für das Zugfahrzeug und den meist mit närrischen Aufbauten versehenen Anhängern erfüllt sein müssen, ehe der Fastnachtswagen an einem Umzug teilnehmen darf.

Ein Fasnachtswagen der Villinger Katzenmusik im Februar 2023. Bevor solche Umzugswagen auf die Straße dürfen, müssen viele Vorschriften ...
Ein Fasnachtswagen der Villinger Katzenmusik im Februar 2023. Bevor solche Umzugswagen auf die Straße dürfen, müssen viele Vorschriften beachtet werden. | Bild: Hans-Juergen Goetz

Bauchweh bereitet den Narren, dass das Antragsstellungs- und Genehmigungsverfahren sowie Tüv-Gutachten jedes Jahr neu gestellt werden müssen, auch wenn sich zum Vorjahr nichts verändert.

Dauererlaubnis für Umzüge seit 2017 verfügbar

Sachbearbeiterin Carina Benz wies darauf hin, dass es seit 2017 eine Dauererlaubnis für Umzüge für fünf Jahre gebe.

Die gelte allerdings lediglich für Kleinstumzüge mit höchstens hundert Teilnehmern, die die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten und bei denen sich innerhalb dieser fünf Jahre keine Details verändern.

Verbände regen Lockerung an

Roland Wehrle, Präsident der Vereinigung Schwäbisch-Alemannischer Narrenzünfte VSAN, und Rainer Hespeler, Präsident der Narrenvereinigung Hegau-Bodensee, sagten, dass beispielsweise im Landkreis Konstanz die Teilnehmerzahl für Klein- und Kleinstumzüge bei 200 bis 250 Teilnehmern liege.

Wehrle regte an, diese Regelung auch für den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Schwarzwald-Baar zu übernehmen.

Die Präsidenten der großen Narrenvereinigungen – hier Rainer Hespeler (Mitte) für Hegau-Bodensee und Roland Wehrle (rechts neben ...
Die Präsidenten der großen Narrenvereinigungen – hier Rainer Hespeler (Mitte) für Hegau-Bodensee und Roland Wehrle (rechts neben ihm) von der VSAN – nehmen an der Informations- und Gesprächsrunde teil. | Bild: Sprich, Roland

Die mit den jedes Jahr aufs Neue mit Genehmigungen und Gutachten einhergehenden Kosten sei manchen Vereinen nicht zuzumuten, etwa, wenn von der Behörde das Absperren von Umzugsstrecken mit Pollern oder Fahrzeugen angeordnet werde.

Gleiches Recht fürs Brauchtum

„Langfristig geht es um die Sicherung unserer Bräuche. Und darauf haben wir ein Recht“, sagte Wehrle. Fasnacht sei ein Allgemeingut, das es zu schützen gelte.

Hier sieht Wehrle das Land in der Pflicht, närrische Brauchtumsveranstaltung ebenso zu schützen wie beispielsweise Fußballspiele mit einem Großaufgebot von Polizisten geschützt werden.

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Fetzer sagte, dass bereits seit mehreren Jahren am Runden Tisch mit dem Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg diesbezüglich nach Lösungen gesucht würde.

„Für Sicherheitskonzepte ist das Land zuständig.“ Er schätzt, dass nach der kommenden Fastnachtskampagne diesbezüglich ein Leitfaden vom Verkehrsministerium herausgegeben werde.