„Der Hund ist der beste Freund des Menschen“ – dieses bekannte Sprichwort treffe in vielen Fällen zu, so die Stadtverwaltung: „Für viele wird der Vierbeiner gar zu einem vollwertigen Familienmitglied“. Doch bei aller Tierliebe dürfe die Freiheit des Hundes nicht zu Lasten der Mitmenschen gehen: „Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger fühlen sich unsicher, wenn ihnen ein freilaufender Hund begegnet“.
Und so wendet sich die Stadtverwaltung mit einer Mitteilung an die Öffentlichkeit, um auf die Leinenpflicht für Hunde in vielen Bereichen des Stadtgebietes aufmerksam zu machen.
Bei manchen löse ein freilaufender Hund nämlich sogar Angst aus. Dies gelte selbst bei gut erzogenen Hunden. Denn für eine fremde Person lasse sich das Verhalten eines Hundes kaum einschätzen, unerwartete Reaktionen könnten von ihnen nicht ausgeschlossen werden, betont die Stadtverwaltung.
„Im städtischen Raum muss daher der Schutz und das Sicherheitsgefühl aller im Vordergrund stehen. Eine Leine schafft hier klare Verhältnisse, beugt möglichen Konflikten vor und kann Beißvorfälle verhindern“, heißt es aus dem Rathaus.
Leinenpflicht gilt hier das ganze Jahr
Wie in nahezu allen Kommunen besteht deshalb auch in Villingen-Schwenningen eine ganzjährige Leinenpflicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete, unabhängig von der Rasse oder Größe des Hundes.
Da bei der Stadtverwaltung immer wieder Beschwerden über freilaufende Hunde in der Stadt eingehen, erinnert das Bürgeramt an die geltende Leinenpflicht und bittet die Hundebesitzerinnen und -besitzer, diese konsequent einzuhalten.
Vierbeiner muss jederzeit zuverlässig kontrollierbar sein
Dies bedeutet, dass Hunde auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen, in öffentlichen Parks und sonstigen Grünanlagen oder beispielsweise auch auf Spielplätzen nicht frei umherlaufen dürfen. Zudem darf der Hund nur von einer geeigneten Person geführt werden.
Auch außerhalb der bebauten Gebiete gelten laut Stadtverwaltung klare Regeln: Hier dürfen Hunde zwar unangeleint laufen gelassen werden, allerdings nur, wenn eine wiederum geeignete Person durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.
Der Hund muss also jederzeit unter der Kontrolle der Hundebesitzerin oder des -besitzers stehen und einem entsprechenden Ruf zuverlässig folgen.
In Waldgebieten sind darüber hinaus die Vorschriften des Landeswaldgesetzes und des Landesjagdgesetzes zu beachten.
Hund darf im gesamten Stadtgebiet weder Mensch noch Tier gefährden
„Auf einen Nenner gebracht gilt im gesamten Stadtgebiet: Ein Hund darf weder Menschen noch Tiere gefährden“, fasst es die Stadtverwaltung zusammen.
Gerade in einer zunehmend verdichteten und urbanisierten Gesellschaft ist ein verantwortungsvoller Umgang mit Hunden wichtig. Die Leinenpflicht sei daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenüber Hunden oder deren Halterinnen und Haltern. „Sie ist vielmehr ein notwendiges Instrument für ein geordnetes und respektvolles Miteinander im öffentlichen Raum“, so die Stadtverwaltung.