Im Juni 2018 kam es zu einem Raubüberfall auf ein Luxusgeschäft in Genf mit einer automatischen Feuerwaffe, die der Beschuldigte kurz zuvor unter der Hand verkauft hatte.

Verdeckter Fahnder als Kunde

„Um seine Rechnungen zu bezahlen“, verkaufte der 70-Jährige Waffen unter der Hand. Sein Pech, dass zu seinen – vermeintlichen – Kunden ein verdeckter Fahnder der Polizei gehörte. An diesen verkaufte der Waffendealer in Rheinfelden zwei Pistolen und eine Maschinenpistole für 6350 Franken.

Zuvor bereits händigte der Mann an zwei Unbekannte eine Maschinenpistole gegen Bargeld aus – 100 Schuss gab er ihnen gratis dazu. Nur kurze Zeit später kam es in der Genfer Innenstadt zu einem Raubüberfall auf eine Luxuswarengeschäft, bei dem die zwei Täter flüchteten und eben jene Maschinenpistole mitführten, die der Beschuldigte veräußerte.

Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte den Waffendealer unter anderem wegen mehrfacher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und verwies ihn für sieben Jahre des Landes.

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Obergericht lehnt Berufung ab

Der Beschuldigte legte Berufung gegen den Schuldspruch der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ein. Vor dem Obergericht bestritt er zwar nicht, dass der Verkauf stattgefunden habe, jedoch hätte er nicht annehmen müssen, dass die Waffe für einen Überfall bestimmt gewesen sei.

Denn so habe der Käufer zu ihm gesagt, dass er die Waffe zu Hause aufbewahren werde – „für den Fall der Fälle“. Zudem sei nicht einmal erstellt, dass die Käufer der Waffe auch die am Raub beteiligten Personen gewesen seien.

Das Obergericht bewertete dies anders. So hätte sich dem Beschuldigten die Überzeugung von der deliktischen Bestimmung der Maschinenpistole aufgrund „der zwielichtigen und äußerst fragwürdigen Umstände“ aufdrängen müssen. Etwa wurde vor dem Waffendeal der Beschuldigte von einer ihm völlig unbekannten albanisch sprechenden Person kontaktiert, die, ohne einen Grund zu nennen, sich mit ihm treffen wollte.

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„Je größer, desto besser“

Beim Treffen dann, bei dem eine Französisch sprechende Person im Auto sitzen blieb, waren die Käufer an seiner größten Waffe – „je größer, desto besser“ – interessiert. Die Waffe sei zudem bar bezahlt worden – ohne Ausstellung einer Quittung.

Für das Obergericht lag die Annahme, dass die Käufer die Maschinenpistole und die Munition nur zu Hause aufbewahren würden, außerhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Auch hielt das Obergericht fest, dass es entgegen der Ansicht des Beschuldigten irrelevant sei, ob die Käufer der Waffe die am Raubüberfall beteiligten Personen gewesen sind. „Vielmehr genügt, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände im Zeitpunkt der Übergabe der Maschinenpistole zumindest hat annehmen müssen, dass diese zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollte.“

Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à zehn Franken und verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem – Ausschluss eines Aufenthalts im Schengen-Raum – für sieben Jahre des Landes.

Der Autor ist Redakteur der „Aargauer Zeitung“. Dort ist dieser Beitrag auch zuerst erschienen.

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