Über ein Jahr seien die mutmaßlichen Drohungen bereits her. Dies sei mit ein Grund, warum Adrian (Name geändert) unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei.

Einweisung in eine psychiatrische Klinik

Im Februar 2022 soll der Mann seinen Eltern mit einem Messer gedroht, sie genötigt und entführt haben. Während der Untersuchungshaft bis Anfang Mai 2022 erfolgte ein vorzeitiger Maßnahmenantritt in einer psychiatrischen Klinik.

Der Beschuldigte widerruft seine Zustimmung

Seine Zustimmung dazu widerrief Adrian in diesem Januar wieder. Kurz darauf ordnete das Bezirksgericht Brugg seine vorläufige Festnahme an und stellte beim kantonalen Zwangsmaßnahmengericht einen Antrag auf die Anordnung einer Sicherheitshaft bis zum 16. Mai 2023 – welche die Instanz verfügte.

Er erhebt Beschwerde gegen die Sicherheitshaft

Dagegen erhob Adrian Beschwerde beim Obergericht und forderte die Aufhebung der Verfügung sowie seine Entlassung aus der Haft. Wie es in dessen Erwägung heißt, sah der Mann sein rechtliches Gehör wegen einer mangelhaften Begründung verletzt.

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Mit Hinweis auf die fehlenden Details

So habe das Zwangsmaßnahmengericht in der Verfügung bloß „Textbausteine“ zur Ausführungsgefahr wiedergegeben, ohne im Detail auf die rechtlichen Anforderungen einzugehen. Diese Gefahr besteht gemäß Obergericht, „wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen“.

So sieht es das kantonale Obergericht

Das Obergericht schreibt in seinem Entscheid, dass die Würdigung betreffend Ausführungsgefahr zwar eher kurz ausgefallen sei. Die Vorinstanz habe aber in der Begründung zu sämtlichen Haftvoraussetzungen nachvollziehbar ausgeführt, von welchen Überlegungen sie sich leiten ließ. Es heißt weiter: „Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde an die Beschwerdekammer weiterzuziehen.“

Es besteht durchaus ein relevantes Risiko

Es gehe weiter hervor, dass die Gefahr, insbesondere gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, bejaht wurde. Laut diesem besteht ein durchaus relevantes Risiko, dass der schizophrene Beschwerdeführer seine Drohung, seine Eltern zu töten, und für weitere Delikte wahr mache.

Psychische Erkrankungen und Instabilität

Mit Verweis auf das Gutachten und angesichts der diversen psychischen Erkrankungen und der Instabilität des Beschwerdeführers ist, so stellt die Vorinstanz fest, früher oder später eine Eskalation der Situation zu befürchten, wenn der Sohn in die Wohnung der Eltern zurückkehre.

Auch, dass das Paar mehrfach ein Desinteresse an der Strafverfolgung gezeigt habe, relativere die Ernsthaftigkeit der mutmaßlichen Drohungen nicht. Im Gegensatz zu Adrian beurteilte das Obergericht die Gefahr ebenso nach wie vor als akut.

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Obergericht sieht Haft als verhältnismäßig an

Die angeordnete Sicherheitshaft ist gemäß Obergericht verhältnismäßig – dies angesichts der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit der Anklage beantragten stationären therapeutischen Maßnahme mit Höchstdauer von fünf Jahren. Es drohe keine Überhaft: „Aufgrund der Aktenlage ist mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme ernsthaft zu rechnen, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft.“

Ersatzmaßnahmen kommen ebenso nicht in Frage

Auch kämen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen, eine sinngemäß ambulante Therapie, nicht in Frage. Dabei könne der festgestellten Ausführungsgefahr nicht ausreichend entgegengewirkt werden. Außerdem hatte Adrian gemäß dem Urteil bereits früher eine solche Behandlung abgebrochen – was mit zum Deliktverlauf geführt habe.

Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Zudem auferlegte es Adrian die Verfahrenskosten von 1068 Franken.

Die Autorin ist Redakteurin der „Aargauer Zeitung“. Dort ist dieser Beitrag auch zuerst erschienen.

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