Gegenüber dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hatte ein Mann zwar angedeutet, dass er sich selbstständig machen möchte und einen Gewerberaum gemietet habe. Gleichzeitig hatte er aber mehrmals schriftlich angegeben, dass er weder unselbstständig noch selbstständig tätig sei und der Mietvertrag wieder aufgelöst wurde.
Er unterschreibt im Namen des Vermieters
Er hatte auch ein angeblich an den Vermieter gerichtetes Kündigungsschreiben und ein Bestätigungsschreiben des Vermieters über die Auflösung des Mietverhältnisses eingereicht.
Dieses Schreiben hatte er allerdings selbst fabriziert und mit dem Namen des Vermieters unterzeichnet. Aufgrund dieser Angaben hatte er insgesamt knapp 15.000 Franken Arbeitslosenentschädigung bezogen.
Das beantragt die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft sah darin Betrug – eventuell unrechtmäßigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung – sowie Urkundenfälschung. Sie beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten, eine Buße von 3000 Franken sowie einen Landesverweis für fünf Jahre.
Der Beschuldigte spricht von „Blödsinn“
„Ich habe einen Blödsinn gemacht“, erklärte der Beschuldigte vor Gericht. Auf die Frage von Gerichtspräsident Cyrill Kramer nach dem Grund für die fingierte Kündigung blieb der Beschuldigte eher vage.
„Ich wollte immer so eine Werkstatt haben“, sagte er. „Ich war im Kopf nicht klar. Ich hatte Angst, alles zu verlieren.“ Zur drohenden Landesverweisung meinte er: „Ich fühle mich wie ein Schweizer. Ich lebe ja schon seit 30 Jahren hier.“
Der Verteidiger will den Landesverweis abwenden
„Ohne das Verhalten meines Mandanten schönreden zu wollen, ist mit der Landesverweisung doch über eine sehr brutale Thematik zu entscheiden“, stellte der Verteidiger fest. Er wies auf das Geständnis des Beschuldigten hin und machte Missverständnisse in der Kommunikation mit dem RAV geltend.
„Der Sachverhalt wird anerkannt, der Vorwurf des Betrugs jedoch bestritten“, so der Verteidiger. „Der Beschuldigte hat im Hinblick auf eine selbstständige Tätigkeit zwar Räume gemietet, aber weder Werkverträge abgeschlossen noch Kundengelder entgegengenommen. Er ging davon aus, dass ihn das RAV auf dem Weg in die Selbstständigkeit unterstützen werde.“
Und er plädiert für ein milderes Urteil
Es sei von einem leichten Fall von unrechtmäßigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung auszugehen und der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal fünf Monaten und einer Buße von maximal 1000 Franken zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, weil ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege.
Der Gerichtspräsident bleibt hart
Das Gericht folgte jedoch vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft. „Ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, kann diskutiert werden“, so der Gerichtspräsident zum Landesverweis. „Platz greift aber die Meinung des Gesetzgebers. Es ist kein Spielraum vorhanden.“
Der Autor ist Mitarbeiter der „Aargauer Zeitung“. Dort ist dieser Beitrag auch zuerst erschienen.