Mit dem Verkauf von privat zu privat im Internet lässt sich gutes Geld verdienen. Höhere Gewinne sind in Zukunft jedoch zu versteuern. Wer das nicht macht, fliegt jetzt auf. Denn die Verkaufsportale wie Ebay, Kleinanzeigen, Vinted oder Amazon Marketplace müssen die Daten von Personen, die mit ihren Verkäufen im Jahr 2023 über bestimmten Bagatellgrenzen lagen, erstmals offiziell melden. Steuersündern droht dann Post vom Finanzamt.

Wer ist von der Versteuerung betroffen?

Seit Januar 2023 gilt ein neues Gesetz, das die Online-Geschäfte privater und gewerblicher Anbieter transparent machen soll. Die Plattformen sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Namen, Steuer-Identifikationsnummern, Erlöse und Anzahl der Transaktionen derjenigen Verkäufer mitzuteilen, die über das jeweilige Portal mindestens 30 Artikel im vergangenen Jahr veräußerten und dabei insgesamt 2000 Euro oder mehr Umsatz erzielten.

Wer unter der Meldeschwelle bleibt, hat nichts zu befürchten – im Prinzip jedenfalls. „Allerdings ist nicht klar, ob die Betreiber der Plattformen diese Regelung berücksichtigen oder nicht einfach alle Verkäufe automatisch melden“, rät die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zur Vorsicht. Stichtag für die Mitteilung an das BZSt ist der 31. Januar 2024. Achtung: Die Vorschrift gilt auch für Portale wie Airbnb oder 9flats, über die Privatleute Wohnungen vermieten.

Muss ich als Verkäufer in jedem Fall Steuern zahlen?

Nein, das hängt von einer Gewinnerzielung ab. Wer nur ab und zu etwas im Netz verkauft, beispielsweise gebrauchte Kleidung, Spielsachen, Bücher oder Möbel, kommt der VLH zufolge um die Steuer in der Regel herum. Der Verkaufspreis der Gebrauchtware liege regelmäßig unter dem früheren Anschaffungspreis – und es entstehe somit kein Gewinn, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein.

Das Verscherbeln einzelner Keller- und Dachbodenfunde bleibt also problemlos möglich. Kommt das jedoch häufiger vor, sollte dem Finanzamt nachgewiesen werden können, zu welchem Einkaufspreis die Artikel erworben und zu welchem Verkaufspreis sie veräußert wurden.

Wann droht Ärger mit der Steuerbehörde?

Über das BZSt und die Landesfinanzbehörden erfahren die örtlichen Finanzämter von den Online-Geschäften. Stellt sich bei deren Überprüfung heraus, dass jemand öfter und gezielt Gegenstände mit Gewinn verkauft, wird es eng.

Laut Steuerberaterkammer (SBK) Rheinland-Pfalz ist die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigem gewerblichen Handel fließend. „Bei mehreren Verkäufen, auch über einen längeren Zeitraum, kann aus steuerlicher Sicht ein gewerblicher Handel vorliegen. Ob dies beabsichtigt war oder nicht, ist dabei nebensächlich“, so die Kammer.

Die Plattformen informieren den Fiskus über die Geschäfte der Verkäufer. Schummeln ist also schlecht möglich.
Die Plattformen informieren den Fiskus über die Geschäfte der Verkäufer. Schummeln ist also schlecht möglich. | Bild: dpa

Wer ist von der neuen Regelung hauptsächlich betroffen?

Ins Visier des Finanzamts können vor allem auch Anbieter von Gegenständen mit Wertsteigerungspotenzial wie Schmuck, Kunst oder Antiquitäten geraten. Wer solche Objekte innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung mit Gewinn verkauft, muss diese Gewinne laut SBK in der Steuererklärung angeben, wenn sie nach Abzug von Kosten und eventuellen Verlusten insgesamt 600 Euro oder mehr betragen.

Als „Sonstige Einkünfte“ sind die Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Außerdem können Umsatzsteuer und Gewerbesteuer fällig sein.

Was geschieht mit Steuersündern?

Verkäufer, die der Finanzverwaltung ihren gewerblichen Handel und die Gewinne nicht von sich aus melden, müssen mit Steuer-Nachzahlungen, Zinsforderungen sowie einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung rechnen. Besonders teuer kann es werden, wenn keine Belege über die An- und Verkaufspreise vorhanden sind. Das Finanzamt kann die Umsätze und Gewinne dann schätzen.