Es ist der letzte Samstag im Februar. Der Lindauer Artist Phan Nguyen Phi steht mit seiner Gitarre auf dem Antoniusplatz in Friedrichshafen und stimmt ein Lied an, als ein Polizist ihn nach seiner Genehmigung fragt. Die kann der 21-Jährige nicht vorweisen. Er erhält einen Anhörungsbogen zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Straßenmusik sei ohne eine Sondernutzungserlaubnis nicht zulässig.

Nguyen Phi erinnert sich an den Tag zurück und ist noch immer verärgert: „Ich finde das unverhältnismäßig.“ Er habe sich extra einen Ort in der Innenstadt gesucht, an dem durch seinen Auftritt kein Engpass entstehen könne, also auch kein erhöhtes Infektionsrisiko. „Wenn ich irgendwo an einer schmalen Stelle gestanden hätte, wo sich die Menschen dann dicht zusammendrängen, wäre es natürlich etwas anderes“, betont er.

„Es geht ums Prinzip“, sagt der 21-jährige Künstler Phan Nguyen Phi aus Lindau.
„Es geht ums Prinzip“, sagt der 21-jährige Künstler Phan Nguyen Phi aus Lindau. | Bild: Lena Reiner

So sehe er hier zwei Grundrechte, die sich gegenüber stünden: die Freiheit der Kunst und das Recht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit. „Das ist dann eine Abwägungssache im Einzelfall und es wurde bereits in der Vergangenheit entschieden, dass ein komplettes Verbot von Straßenmusik verfassungswidrig ist“, sagt der 21-Jährige. Genau das gelte aber derzeit praktisch in Friedrichshafen. Die Sondernutzungserlaubnis, die ihm für den Auftritt als Straßenmusiker gefehlt hätte, habe er sich nicht erteilen lassen können, da diese pandemiebedingt derzeit überhaupt nicht ausgestellt werde.

Was die Stadt Friedrichshafen zum Sachverhalt und das Sozialministerium zum Thema Straßenmusik sagen

Die Stadtverwaltung habe sich ihm gegenüber auf die Corona-Verordnung des Landes berufen, sagt Phan Nguyen Phi. Das möchte der Künstler aber so nicht stehen lassen: „Selbst in der Landeshauptstadt Stuttgart, in der diese Verordnung erlassen wurde, ist Straßenmusik aktuell erlaubt.“ Auch in Überlingen sei er aufgetreten, auch dort habe sein öffentliches Musizieren nicht mit einem Bußgeldbescheid geendet. Das sei nur in Friedrichshafen der Fall gewesen.

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Künstler kündigt Einspruch und Verfassungsbeschwerde an

„Ausgerechnet in der Stadt, in der traditionell das Kulturufer stattfindet, die also eigentlich einen Bezug zu Straßenkunst und -musik hat“, sagt er und kündigt einen Einspruch gegen das Bußgeld an. „Ich möchte außerdem Verfassungsbeschwerde einlegen“, schildert Nguyen Phi seine weiteren Pläne.

Das alles wegen knapper 100 Euro Bußgeld inklusive Verwaltungsgebühren? „Es geht ums Prinzip“, betont der ausgebildete Artist. „Künstler haben es aktuell schon so schwer. Da hätte die Stadt wenigstens auf das Bußgeld verzichten können; den Spielraum hätte sie.“ Er trete hier also weniger für sich selbst als generell für Straßenkünstler ein. „Es geht um die Kunstfreiheit.“

Obendrein sei das Argument des Infektionsschutzes schon allein dadurch in Frage zu stellen, als dass er, wenn er eine Versammlung anmelde, genau dasselbe tun könne, nur ohne Abbruch durch Ordnungshüter und ohne die Gefahr eines Bußgeldes. „Am 1. Mai habe ich eine Demo für Kunstfreiheit angemeldet“, verrät er. Die genaue Uhrzeit sei wetterabhängig, er plane derzeit mit 16 Uhr. „Da mache ich dann genau dasselbe: Ich spreche mit den Leuten und ich spiele Musik.“ Als Auflagen habe er erhalten, einen Ordner zu bestellen, der bei den Anwesenden auf die Abstände und Einhaltung der Maskenpflicht achte. Der Auftritt sei zu zweit geplant, um die Mindestgröße einer Versammlung zu erfüllen. „Solche Auflagen könnte man auch bei Straßenmusik erteilen und dann die Sondernutzungserlaubnis ausstellen“, findet Nguyen Phi.

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Stadt: Versammlung und Straßenmusikauftritt unterscheiden sich grundlegend

„Eine Versammlung und ein Straßenmusikauftritt unterscheiden sich grundlegend“, erklärt eine Sprecherin der Stadt auf SÜDKURIER-Anfrage. Eine Versammlung sei eine in der Öffentlichkeit stattfindende Versammlung mehrerer Personen zum Zwecke der Meinungsäußerung: „In Deutschland ist das Demonstrationsrecht im Artikel 8 des Grundgesetzes verankert.“ Ein Straßenmusikauftritt diene der Unterhaltung und werde durch Artikel 5 Grundgesetz geschützt.

Außerdem sei Straßenmusik – also die Benutzung des öffentlichen Straßenraumes für musikalische Darbietungen und künstlerische Aktivitäten – nach § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg erlaubnispflichtig. „Eine Erlaubnis ist für eine Versammlung beziehungsweise Demonstration nicht notwendig, die Versammlung muss aber nach Paragraf 14 des Versammlungsgesetzes Baden-Württemberg angemeldet werden.“ Außerdem seien gewisse Auflagen zu erfüllen und es gelte zusätzlich auch die Corona-Verordnung des Landes.

„Solange ich für mich selbst, also nicht gezielt für ein Publikum spiele, kann ich auf Privatgrund ohne Genehmigung ...
„Solange ich für mich selbst, also nicht gezielt für ein Publikum spiele, kann ich auf Privatgrund ohne Genehmigung auftreten“, will Phan Nguyen Phi mitbekommen haben. Zumindest dieses Musizieren in Friedrichshafen wurde vor wenigen Tagen von keinem behördlichen Eingreifen unterbrochen. | Bild: Lena Reiner

Welche Folgen die rechtlichen Schritte haben werden, die er einleiten möchte, sind zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Der eigentliche Bußgeldbescheid war erst wenige Tage vor Erscheinen dieses Artikels – und nach dem Gespräch dazu – überhaupt bei ihm eingetroffen.