Hellmut Urban aus Heiligenberg hat etwas getan, das im Corona-Streit oft von Impfskeptikern gefordert wird: Er verzichtete für den Fall einer Triage schriftlich auf ein Bett auf der Corona-Station oder in der Intensivabteilung.
Der 76-Jährige zieht nicht in Zweifel, dass es das Coronavirus gibt. Dennoch möchte er sich nicht impfen lassen. Die nach seiner Auffassung „schnelle Entwicklung“ der Impfstoffe und die laut ihm mangelnde Erfahrung mit möglichen Nebenwirkungen bewogen ihn zu diesem Schritt. Der Solidaritätsgedanke war es dann, der ihn dazu brachte, eine Behandlung in Absprache mit seinem Arzt schriftlich abzulehnen.
„Niemand darf gegen seinen Willen behandelt werden“
Doch geht das so einfach? Kai Sonntag, Leiter der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, teilt mit: „Niemand darf gegen seinen Willen behandelt werden. Das bedeutet, dass der Patient ja auch einfach keinen Krankenwagen/Rettungswagen rufen könnte oder nicht zum Arzt gehen müsste.“
Schwierig werde die Umsetzung, „falls er sich eben doch in die Klinik einweisen lässt“. Kai Sonntag erklärt: „Unklar ist, wie diese Verfügung verfasst ist und was da genau drinsteht. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Patienten zum Zeitpunkt der Entscheidung.“

Auch das Bundesministerium für Gesundheit erläutert: „Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind die Ärztin oder der Arzt wie auch die Pflegekräfte daran gebunden.“ Ein Vertreter hat dem nur noch Geltung zu verleihen.
Entspricht die Entscheidung dem tatsächlichen Willen?
Aber: „Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreter und der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen des Patienten entspricht, muss der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.“