Streitpunkt waren Baumfällungen am Steilhang oberhalb der L201: Die Gemeinde Heiligenberg hatte die Fällaktionen im Dezember 2021 und im März 2022 gegen den Fürstenbergischen Forstbetrieb (FF) angeordnet, um die Verkehrssicherheit auf der Landstraße zu gewährleisten. Der Betrieb beseitigte die Bäume, legte aber gegen die Verfügungen der Gemeinde beim Landratsamt Bodenseekreis Widerspruch ein und verlangte die Erstattung der Kosten für die Forstarbeiten in einer Gesamthöhe von rund 26.000 Euro.
Der Landkreis, der auch ein forstfachliches Gutachten beigesteuert hatte, wies den Widerspruch ab, sodass der Forstbetrieb im Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht in Sigmaringen gegen die Gemeinde Klage erhob. Der Forstbetrieb argumentierte unter anderem, dass allein der Bau der Straße in den Hang hinein Mitte des 19. Jahrhunderts Ursache für die Gefahrenlage sei, sodass der Grundbesitzer nicht in Haftung genommen werden könne.
Verwaltungsgericht weist Klagen des Forstbetriebs ab
Dem folgte das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen aus dem November 2023 jedoch nicht, wie jetzt bekannt wurde: Das gefahrenträchtige Aufwachsen der Bäume in der Zwischenzeit stehe mit dem Straßenbau in keinem Zusammenhang mehr. Die Urteile liegen dem SÜDKURIER vor. Weiter argumentiert das Gericht, durch die Anordnungen der Gemeinde und ihre Befolgung durch den Forstbetrieb sei kein rechtswidriger Zustand entstanden, der im Nachgang geheilt werden müsse. Beide Seiten seien sich ja in der Notwendigkeit der Fällungen einig gewesen. Eine Eigentumsschädigung des Grundeigners sei nicht eingetreten. Zwar sei ein Eingriff in das Waldeigentum erfolgt, der allerdings sei verhältnismäßig und zumutbar gewesen. Das Gericht wies daher den Anspruch auf Kostenerstattung ab.
Verfügung der Gemeinde war rechtswidrig
Im zweiten Teil der Urteile stellte das Gericht allerdings fest, dass die von der Gemeinde erlassenen Verfügungen rechtswidrig waren. Da es sich bei der L201 um eine Landesstraße handele, liege die Zuständigkeit nicht bei der Gemeinde, sondern bei übergeordneten Verkehrsbehörden. Allerdings lasse sich auch aus der Rechtswidrigkeit der gemeindlichen Anordnungen kein Anspruch auf Kostenerstattung ableiten.
Beide Parteien gehen in Berufung
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtssache hat das Verwaltungsgericht Berufung gegen seine Urteile beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Beide Parteien, Gemeinde ebenso wie Fürstenbergischer Forstbetrieb, haben inzwischen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Noch keine Termine für mündliche Verhandlung
Bürgermeister Denis Lehmann teilte mit, die Gemeinde sei in Berufung gegangen, um die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnungen prüfen zu lassen: „Es kann doch nicht sein, dass wir als von einer Gefährdung auf unserer Gemarkung unmittelbar Betroffene nicht aufgrund ortspolizeilicher Maßnahmen zügig einschreiten dürfen.“ Auf Nachfrage ließ der Verwaltungsgerichtshof wissen, dass Begründungen für die Einsprüche der Streitpartner noch nicht vorliegen. Daher seien Termine für eine mündliche Verhandlung und für eine Entscheidung noch nicht absehbar.
Drittes Verfahren um 70.000 Euro läuft noch
Ein drittes, im Wesentlichen gleichartiges Verfahren beider Parteien vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen ist hingegen noch unentschieden. Auch hier streitet man sich um die Übernahme von Kosten. Der Fürstenbergische Forstbetrieb hatte ebenfalls auf behördliche Anordnung hin zur Beseitigung weiterer Bäume über mehrere Tage hinweg einen Bergehubschrauber eingesetzt, der die angeschnittenen Stämme von oben her aus dem Hang heraushob. Auf diese Weise sollten der unterhalb liegende Hangbewuchs und die Sicherungsanlagen entlang der Landestraße vor Beschädigungen geschützt werden.

Die Kosten für diese aufwendigen Aktionen lagen deutlich höher, der Streitwert beläuft sich hier auf rund 70.000 Euro. Der Betrag erklärt sich daraus, dass von den früher einmal genannten Kosten für die Maßnahme im sechsstelligen Bereich nach Vermutung von Bürgermeister Denis Lehmann zwischenzeitlich die Erlöse aus dem Holzverkauf abgezogen worden waren.